Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251648/43/Py/Da

Linz, 04.07.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung des Herrn F W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H V, Dr. G G, S, L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15.10.2007, GZ: 0066710/2007 BzVA, wegen einer Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16. April und 30. Mai 2008, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird keine Folge gegeben und das Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.              Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 200 Euro, zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  § 64 VStG.

 

 


 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 15. 10. 2007, GZ: 0066710/2007 BzVA, wurde über den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe in Höhe von 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben als Gewerbeinhaber der Firma W F, W, L, zu verantworten, dass von dieser Firma in der Betriebsstätte "Z", W, L, die kroatische Staatsbürgerin P M, geboren , als Küchenhilfe von 19.3.2007 bis zumindest 30.3.2007 beschäftigt wurde, obwohl für diese weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt war und die Ausländerin weder eine Arbeitserlaubnis noch einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besaß."

 

Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 100 Euro vorgeschrieben.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass der im Spruch dargestellte Sachverhalt auf Grund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen anzusehen sei. Die Ausländerin wurde von den Kontrollorganen in der Küche des Lokales beim Zerkleinern von Gemüse angetroffen und habe am Personenblatt durchaus glaubhaft angegeben, dass sie seit 19.3.2007 als Aushilfe im Lokal tätig sei. Dieses Personenblatt wies den Fragenkatalog in deutscher, serbokroatischer, tschechischer und polnischer Sprache auf. Selbst der Bw habe in seiner Niederschrift angegeben, dass die Ausländerin heute (30.3.2007) und morgen (31.3.2007) zum Probearbeiten im Betrieb sei. Einen Schuldentlastungsbeweis habe der Bw mit seiner Rechtfertigung nicht erbringen können bzw. gehe diese ins Leere, weshalb die gegenständliche Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als erwiesen anzunehmen sei. Als strafmildernd sei die Unbescholtenheit des Bw gewertet worden, straferschwerende Umstände seien nicht zu Tage getreten. Auf Grund der vom Bw gemachten Angaben über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sei daher die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden angemessen.

 

2. Dagegen richtet sich die vom Bw im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig eingebrachte Berufung, in der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Beweiswürdigung und mangelhaftes Verschulden behauptet wird. Die Behörde habe trotz des ausdrücklichen Antrages des Bw die Einvernahme der Zeugin M P unterlassen. Weiters habe der Bw um die erforderliche Bewilligung angesucht und sei es schon aus diesem Grund nicht sinnvoll, die Ausländerin entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zu beschäftigen. Die Zeugin habe sich ordnungsgemäß in Österreich aufgehalten und sei daher auch ohne zusätzliches Ansuchen eine Beschäftigung möglich gewesen. Des weiteren stelle sich die verhängte Geldstrafe als weit überhöht dar. Die Sorgepflichten des Bw seien nicht berücksichtigt worden. Weiters sei zu berücksichtigen, dass der Bw für die Ausländerin ordnungsgemäß um eine Beschäftigungsbewilligung angesucht habe und die Beschäftigung – wenn überhaupt – nur probeweise vorgelegen sei. Außerdem habe dem Bw trotz intensiver Bemühungen vom Arbeitsamt keine entsprechende andere Arbeitskraft zur Verfügung gestellt werden können.

 

3. Mit Schreiben vom 8. November 2007 legte die belangte Behörde die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat vor, der zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied berufen ist (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16. April und 30. Mai 2008, an der der Bw mit seinem Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Finanzverwaltung als Parteien teilgenommen haben. Als Zeugin wurde die an der Kontrolle beteiligte Beamtin der Finanzverwaltung einvernommen. Eine Ladung der gegenständlichen Ausländerin M P zur Verhandlung vom 16. April 2008 war mangels Vorliegen einer ladungsfähigen Adresse der inzwischen in das Ausland ohne Hinterlassung einer Anschrift verzogenen Zeugin dem Unabhängigen Verwaltungssenat zunächst nicht möglich. Der Rechtsvertreter des Bw beantragte daraufhin die Vertagung der Verhandlung um dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine ladungsfähige Adresse bekanntzugeben. Diesem Antrag wurde stattgegeben und die Zeugin unter der vom Bw mit Schreiben vom 25.4.2008 bekanntgegebenen Anschrift in Kroatien zu laden versucht. Über den Umstand, dass sich diese Ladung als unzustellbar erwies, wurde der Rechtsvertreter des Bw am 20.5.2008 telefonisch verständigt. Eine weitere Zustelladresse wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat daraufhin nicht bekanntgegeben und wurde dem neuerlichen Vertagungsantrag des Bw in der Verhandlung vom 30. Mai 2006 daher auch keine Folge gegeben, zumal der Rechtsvertreter des Bw auch nicht darlegen konnte, inwiefern durch eine neuerliche Vertagung eine erfolgreiche Ladung der unbekannt im Ausland aufhältigen Zeugin gewährleistet wäre.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bw ist Gewerbeinhaber der Fa. F W, W, L, die unter dieser Adresse unter dem Namen "Z" eine Gaststätte mit 150 Sitzplätzen betreibt. Das Lokal ist täglich von Dienstag bis Sonntag in der Zeit von 15.00 – 24.00 Uhr geöffnet und bietet sowohl Speisen als auch Getränke an. Im März 2007 beschäftigte der Bw einen Koch und einen Kellner in Vollzeit sowie zwei Kellnerinnen in Teilzeit. Zur Abdeckung von Spitzenzeiten stand ein geringfügig beschäftigter Aushilfskoch zur Verfügung.

 

Am 14. März 2007 beantragte der Bw beim zuständigen Arbeitsmarktservice die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die kroatische Staatsangehörige M P, geb. am . Mit Bescheid vom 23. März 2007 wurde dieser Antrag abgelehnt.

 

Am 30. März 2007 fand in der Gaststätte "Z" eine Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungs­gesetz statt, bei der die kroatische Staatsangehörige M P in der Küche mit einer Schürze bekleidet bei Küchenarbeiten angetroffen wurde. Ob dem Bw an diesem Tag bereits der ablehnende Bescheid zugegangen war, konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden.

 

Für die Beschäftigung der ausländischen Staatsangehörigen in der Zeit vom 19. März 2007 bis 30. März 2007 durch den Bw lagen keine arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen vor.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, den Aussagen des Bw im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung sowie der in der Verhandlung einvernommenen Zeugin über ihre Wahrnehmungen bei der Kontrolle. Die Feststellungen zur Beschäftigungsdauer stützen sich auf die Angaben, die von Frau P anlässlich der Kontrolle im mit ihr aufgenommenen Personenblatt gemacht wurden. Eine Ladung der Zeugin war – wie bereits ausgeführt – dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht möglich, weshalb zur Frage der Dauer ihrer Beschäftigung gemäß § 51g Abs.3 Z1 VStG auf ihre Angabe zurückgegriffen wurde, die sie auf die in ihrer Muttersprache gestellt Frage "Beschäftigt seit:" im Personenblatt machte. Für den Unabhängige Verwaltungssenat bestehen auch im Hinblick auf die Aussagen, die von der Zeugin über den Inhalt und den Ablauf der Kontrolle gemacht wurden, keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe der kroatischen Staatsangehörigen im Personenblatt. Die diesbezügliche Fragestellung lässt auch keine Zweifel aufkommen, worauf die Frage abzielt. Die Aussage des Bw, er habe die Ausländerin als Gast zu seiner an diesem Tag abgehaltenen Geburtstagsfeier eingeladen, ist angesichts der Umstände, unter denen sie nach Aussagen der Zeugin angetroffenen wurde, nicht überzeugend. Ebenso ist sein Vorbringen, wonach es sich nur um "Probearbeiten" gehandelt habe, angesichts der Tatsache, dass der Bw bereits am 14. März 2007 um eine arbeitsmarktrechtliche Genehmigung für die Ausländerin angesucht hat, nicht glaubwürdig. Vielmehr ist davon auszugehen, dass bereits zu diesem Zeitpunkt ein beiderseitiges Einverständnis über ihre künftige Tätigkeit als Küchenhilfe vorlag. Es entspricht im Übrigen nicht der Lebenserfahrung, weshalb Frau P erst zwei Wochen, nachdem vom Bw eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für sie beantragt wurde, "Probearbeiten" hätte durchführen sollen bzw. wollen.  

 

Die im Verfahren einvernommene Zeugin hat die Kontrollsituation – wie bereits angeführt - nachvollziehbar und glaubwürdig geschildert. Ihre Angaben wurden auch vom Bw in der mündlichen Verhandlung vom 16.4.2008 bestätigt (siehe Verhandlungsprotokoll Seite 4). Es besteht daher für den Unabhängigen Verwaltungssenat keine Veranlassung zu der Annahme, dass die mit einer Schürze bekleidete Ausländerin von den Kontrollbeamten bewusst und entgegen den tatsächlichen Verhältnissen in der Küche situiert und abgelichtet wurde. Im Gegenteil dazu wird ihre Hilfstätigkeit in der Küche am Kontrolltag auch vom Bw in seiner Aussage bestätigt (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 16.4.2008, Seite 2). Seiner Erklärung, es habe sich um Probearbeiten gehandelt, kann jedoch aus den angeführten Gründen kein Glauben beigemessen werden. Auch geht aus den Aussagen der als Zeugin einvernommenen Kontrollbeamtin hervor, dass die Gaststätte am Kontrolltag für die Allgemeinheit geöffnet gewesen ist und es sich nicht um eine geschlossene Gesellschaft gehandelt hat. Die unter Eid einvernommene Zeugin hat das Vorhandensein von Gästen an verschiedenen Tischen bzw. der Bar bestätigt und sich auch daran erinnert, dass – allerdings nur an einem Tisch davon - der Geburtstag des Bw gefeiert wurde. Des weiteren ist es für den Unabhängigen Verwaltungssenat nicht nachvollziehbar, weshalb der Rechtsvertreter des Bw im Verfahren ohne entsprechende Beweislegung unterstellt, dass die Ausländerin entgegen den Feststellungen zur Arbeitsaufnahme in Österreich berechtigt gewesen sei, vermag doch alleine der rechtmäßige Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet nicht dessen Recht zur Arbeitsaufnahme begründen. Vielmehr ist aus der im Akt einliegenden ABB-Vollanzeige des AMS vom 30.3.2007 ersichtlich, dass an diesem Tag keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung vorlag und ging offenbar auch der Bw vom Erfordernis einer Bewilligung aus, wie seiner Antragstellung auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vom 14. März 2007 zu entnehmen ist. Dass die Bw nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt war geht im Übrigen auch aus dem Umstand hervor, dass am 23. März 2007, also bereits eine Woche vor dem gegenständlichen Kontrolltag, eine negative Entscheidung des AMS über diesen Antrag erfolgte. Allerdings konnte nicht eindeutig geklärt werden, ob der Bw bereits am Kontrolltag den ablehnenden Bescheid in Händen hatte, wobei er dies nach eigenen Aussagen selbst für möglich erachtete (vgl. Tonbandprotokoll vom 16. April 2008, Seite 3, "Es ist möglich, dass der ablehnende Bescheid schon vor dem 30.3.2007 bei mir war, das kann ich jetzt nicht mehr genau sagen").

 

5. In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. 

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)     in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Gemäß § 28 Abs.7 AuslBG ist das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind und der Beschäftiger nicht glaubhaft macht, dass eine unberechtigte Beschäftigung nicht vorliegt.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.2. § 28 Abs.7 AuslBG stellt für bestimmte Fälle der Betretung von Ausländern in Betriebsräumen, Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen die widerlegliche Vermutung auf, dass unerlaubte Beschäftigung von Ausländern vorliegt. Eine solche ist u.a. ohne weiteres anzunehmen, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen eines Unternehmens angetroffen wird, die im Allgemeinen Betriebsfremden nicht zugänglich sind. Die kroatische Staatsangehörige wurde bei der Kontrolle in der Küche der Gaststätte des Bw mit einer Arbeitsschürze bekleidet bei Küchenhilfsdiensten angetroffen. Diese Feststellung wurde nicht nur von der als Zeugin einvernommenen Kontrollbeamtin glaubhaft dargelegt und durch das im Akt einliegende Foto untermauert, sondern auch vom Bw in seiner Aussage im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt. Der Tatbestand des § 28 Abs.7 AuslBG ist daher als erfüllt zu bewerten. Dem Bw ist es im Zuge des Verfahrens nicht gelungen, die diesbezüglich aufgestellte gesetzliche Vermutung, wonach eine unerlaubte Beschäftigung vorliegt, glaubhaft zu widerlegen. Insbesondere ist sein Vorbringen, es habe sich um eher zufälliges Probearbeiten gehandelt, schon auf Grund des Umstandes, dass er bereits zwei Wochen vor der Betretung um eine entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung für die Ausländerin angesucht hat, nicht glaubwürdig. Zwar bedarf eine kurzfristige unentgeltliche arbeitnehmerähnliche Beschäftigung zur Probe keiner Beschäftigungsbewilligung, auf Grund der Angaben der ausländischen Staatsangehörigen im Personenblatt ist jedoch weder von einer kurzfristigen noch einer unentgeltlichen Tätigkeit auszugehen. In dieser Hinsicht ist auch hervorzuheben, dass der Bw selbst bereits bei der Kontrolle angab, die Ausländerin würde für ihre Tätigkeit Essen und Trinken erhalten. Das Vorliegen einer unentgeltlichen Probearbeit war daher offenbar nicht zwischen dem Bw und der Ausländerin vereinbart, da auch Naturalleistung als Entgelt iSd AuslBG zu werten sind. Die Beschäftigung eines Ausländers ohne Beschäftigungsbewilligung gegen Naturalentgelt ist auch dann verboten, wenn sie nur kurzfristig und ohne zivilrechtlichen Dienstvertrag erfolgt (vgl. VwGH vom 16.9.1998, Zl. 98/09/0185). Die Aussage des Bw, es sei kein Entgelt in Form von Geld vereinbart gewesen, legt – unbeschadet der Angaben der Ausländerin im Personenblatt – nicht dar, dass eine Vereinbarung über die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit getroffen wurde (vgl. VwGH vom 15.12.2004, 2003/09/0078).

 

Es blieb unbestritten, dass es sich bei Frau M P um eine kroatische Staatsbürgerin handelte. Seitens des Bw konnte auch nicht dargelegt werden, inwieweit – entgegen den Ausführungen der belangten Behörde - für die Beschäftigung dieser Ausländerin entsprechende arbeitsmarktrechtliche Papiere vorgelegen wären, weshalb der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu werten ist.

 

5.2. Das AuslBG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs.1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung ist bekannt, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf (vgl. VwGH 20.5.1998, Zl. 97/09/0241). Von einem Gewerbetreibenden kann man verlangen, dass er mit den Vorschriften, die zur Ausübung seines Gewerbes erforderlich sind, hinreichend vertraut ist. Dem Bw musste daher auch bewusst sein, dass er vor einer positiven Entscheidung über seinen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für die kroatische Staatsangehörige diese nicht in seinem Unternehmen beschäftigen darf. Jedenfalls wäre er dazu angehalten gewesen, sich bei der zuständigen Behörde über die entsprechende Rechtslage zu erkundigen. Das Vorliegen eines subjektiven Verschuldens an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung konnte daher vom Bw nicht entkräftet werden.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist.

 

Seitens der belangten Behörde wurde die im Gesetz vorgesehene Mindeststrafe hinsichtlich der unberechtigten Beschäftigung eines Ausländers über den Bw verhängt. Der Unabhängige Verwaltungssenat teilt die Ansicht der erkennenden Behörde, dass diese dem Unrechtsgehalt der Tat und dem Verschulden des Bw angemessen ist. Als Milderungsgrund konnte lediglich die Unbescholtenheit des Bw gewertet werden. Demgegenüber bildet der Umstand, dass der Bw zwar um eine Beschäftigungsbewilligung für die Ausländerin angesucht hat, sie jedoch vor der Entscheidung der Behörde bereits beschäftigte, entgegen den Ausführungen des Bw keinen Milderungsgrund im Verfahren. Auch kann das undifferenzierte Vorbringen des Bw, er "habe auch über das AMS Küchenhilfen gesucht .... bekam aber niemand vermittelt. Es wurden mir schon Leute geschickt, aber die hatten keine Ahnung und wussten über die Materie, für die ich sie brauchte überhaupt nicht Bescheid" (vgl. Tonbandprotokoll vom 16.4.2008, Seite 2) nicht darlegen, inwieweit es sich tatsächlich um einen akuten Arbeitskräftebedarf, der einen Milderungsgrund rechtfertigen würde, gehandelt hat, zumal der Bw zum Tatzeitpunkt grundsätzlich über Personal verfügte und sich die Tätigkeit der Ausländerin auf die einer Küchenhilfe beschränkte. Der Bw konnte mit diesen allgemein gehaltenen Angaben nicht darlegen, inwieweit ein akuter Arbeitskräftemangel in seinem Unternehmen nur durch den Einsatz von Frau P gedeckt werden konnte. Das Vorbringen, die Ausländerin habe ihm mitgeteilt, sie habe zu Hause in einem Hotel gearbeitet, vermag dies jedenfalls nicht zu rechtfertigen. Für eine Anwendung des § 20 VStG (außerordentliche Milderung der Strafe) war daher ebenso wenig Raum wie für ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen nicht vorlagen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

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