Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521963/8/Br/Ps

Linz, 07.07.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Dr. Bleier über die Berufung des Herrn J K, geb., D, H, vertreten durch Mag. S W, Rechtsabteilung des O, W, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 15.5.2008, Zl. 08/105842, nach der am 25.6.2008 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass diese Auflage in Abänderung zu lauten hat: "… am Jahresende jeweils drei Laborbefunde 'HbA1c' (über das Jahr verteilt mit einer Toleranzfrist von einem Monat) der Behörde vorzulegen sind." Die Anordnung zur Beibringung einer internistischen Kontrolluntersuchung hat zu entfallen. Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 67d Abs.1 AVG, BGBl. I Nr. 5/2008 § 8 iVm § 24 Abs.1 FSG idF BGBl. I Nr. 31/2008.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem in der Präambel bezeichneten Bescheid wurde dem Berufungswerber dessen am 18.2.1966 erteilte Lenkberechtigung für die Klassen Av, A, B C1 u. F, jeweils bis 21.5.2013 mit der Einschränkung des Code 104 befristet mit der Auflage erteilt, "alle 3 Monate internistische Kontrolluntersuchungen durchführen zu lassen und die jeweiligen Befunde der Behörde unaufgefordert einmal jährlich gesammelt vorzulegen.

Ferner wurde vorgeschrieben die Nachuntersuchung durch den Amtsarzt mit einer internistischen fachärztlichen Stellungnahme sowie einer augenfachärztlichen Stellungnahme vorzunehmen zu lassen."

Gestützt wurde diese Einschränkung auf § 24 Abs.1 FSG iVm § 8 Abs.4 FSG.

 

1.1. Die Behörde erster Instanz begründete den Entzugsbescheid mit nachfolgenden Ausführungen:

"Gem. § 24 Abs. 1 FSG 1997 ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

 

Zu S 8 Abs.4 FSG: Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.

 

Im amtsärztlichen Gutachten vom 13.05.2008 wurde klar und schlüssig ausgeführt, dass Sie auf die Dauer von 5 Jahren, unter Einhaltung von Auflagen, bedingt geeignet sind, Kraftfahrzeuge der Klassen Av, A, B, C1 und F zu lenken.

Als Auflage wurde die Durchführung von internistischen Kontrollen alle 3 Monate   sowie die unaufgeforderte Vorlage gesammelten Befunde einmal jährlich bei der Behörde festgelegt. Begründung:

Es besteht ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus mit bestehenden Augenhintergrundveränderungen (Zustand nach Laserung). Mit einem Fortschreiten der Diabetes-Sekundärerkrankungen ist zu rechnen, sodass sich das Sehvermögen weiter verschlechtern wird. Daher ist die Befristung erforderlich. Eine Brille wird empfohlen.

 

Die Nachuntersuchung hat durch den Amtsarzt mit einer internistischen fachärztlichen Stellungnahme sowie einer augenfachärztlichen Stellungnahme zu erfolgen.

Dieser Sachverhalt wurde ihnen telefonisch zur Kenntnis gebracht..

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden."

 

2. Der Berufungswerber wendet sich dagegen mit seiner durch die bevollmächtigte Rechtsvertreterin fristgerecht erhobenen Berufung:

"Gegen den umseits bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding, welche mir am 19.05.08 zugestellt wurde, erhebe ich in offener Frist

 

Berufung

 

und begründe diese wie folgt:

 

Die mir im Bescheid erteilte Auflagen bzw. Befristungen sind zur Feststellung meiner gesundheitlichen Eignung als nicht gerechtfertigt zu betrachten. Dazu lege ich zum einen den Befundbericht des Augenarztes Dr. T vor.

 

Zum anderen bestätigt das internistische Gutachten, dass meine Zuckererkrankung in guter Behandlung steht und sich in allen Werten über die Jahre hinweg stabilisiert hat. Eine Beibringung von Befunden trägt nicht zur Überprüfung meiner Verkehrstüchtigkeit bei, sondern findet gerechtfertigter Weise allein Platz in der hausärztlichen Untersuchung.

 

Die mit meiner Angelegenheit befasste Amtsärztin stellte hielt selbst ausdrücklich fest, dass ich bisher unter keiner Unterzuckerung, welche die eigentliche und einzige Gefährlichkeit eines Straßenverkehrsteilnehmers mit Diabetes mellitus darstellt, litt und dafür auch nicht anfällig bin.

 

Nicht zuletzt möchte ich darauf verweisen, dass mich die Amtsärztin der Behörde Frau Dr. B nicht persönlich untersucht hat und ich nicht, wie im gegenständlichen Bescheid fälschlicherweise angegeben, telefonisch über den Sachverhalt aufgeklärt worden bin.

 

Zusammenfassend stelle ich den

 

Antrag

 

den gegenständlichen Bescheid, vorwiegend die Auflage, alle 3 Monate internistische Kontrolluntersuchungen durchführen zu lassen und einmal jährlich gesammelt vorzulegen, zu beheben.

 

H, am 26.05.08                                                                                 J K"

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung schien hier zur Erörterung der Befund- u. Gutachtenslage geboten.

Mit der Ladung zur Berufungsverhandlung wurde dem Berufungswerber zu Hd. seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung die Sach- u. Rechtslage dargelegt. Er wurde auf die Gutachtenslage mit der Anmerkung hingewiesen, dass dieser auf gleicher fachlicher Ebene – allenfalls durch Beibringung eines weiteren (positiven) fachärztlichen Gutachtens – entgegen zu treten wäre.

Im Vorfeld wurde mit dem im Akt aufscheinenden Internisten OA Dr. P mit Blick auf den Auflagenumfang Rücksprache gehalten. Hiervor wurde schriftlich die Amtsärztin in Kenntnis gesetzt, welche anlässlich der Berufungsverhandlung ihr Gutachten im Hinblick auf die Auflagenempfehlung erörterte.

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat ferner Beweis erhoben durch Verlesung der im Akt erliegenden Gutachten und deren Erörterung durch die medizinische Sachverständige Hofrätin Dr. B (Amtsärztin bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding). An der Berufungsverhandlung nahm sowohl der Berufungswerber mit seiner bevollmächtigten Rechtsvertreterin  als auch ein Vertreter der Behörde erster Instanz teil.

 

4. In Vermeidung von Wiederholungen wird auf die im Akt erliegende und an sich unstrittige Befundlage verwiesen. In dieser Entscheidung können sich daher die Ausführungen auf die strittige Kontrolluntersuchung und die Vorlage von Laborbefunden beschränken.

Beim Berufungswerber besteht laut Gutachten bei einem "insulinpflichtigen Diabetes mellitus" eine bestehende Augenhintergrundsveränderung (Zustand nach Laserung), wobei laut Gutachten mit einem Fortschreiten der Diabetes-Sekundärerkrankung zu rechnen ist, was zu einer weiteren Verschlechterung des Sehvermögens führen werde. Damit wurde hier die Befristung auf fünf Jahre fachlich begründet. Der Befristung tritt der Berufungswerber nicht entgegen, sehr wohl jedoch der damit (verbleibenden) Auflage über die Beibringung von Laborbefunden über den HbA1c-Wert und die internistische Kontroll­untersuchung.

Sehr wohl empfiehlt der Facharzt für interne Medizin, OA Dr. P, in dessen Gutachten vom 16.4.2008 eine regelmäßige Kontrolle des internistischen Gesundheitszustandes. Diesbezüglich verwies die Amtsärztin als Sachverständige auf die ergänzend eingeholte Stellungnahme, worin Dr. P vermeinte, es würde – im Gegensatz zu der im angefochtenen Bescheid stringenteren Auflage – auch genügen, den HbA1c-Wert nur halbjährlich vom Hausarzt untersuchen zu lassen.

Dazu führte die Amtsärztin aus, dass es für die Beurteilung des Krankheitsbildes "Diabetes" günstiger wäre, den Laborwert zumindest dreimal im Jahr zu erheben. Nachdem der Berufungswerber laut eigenen Angaben sowieso den Hausarzt in diesem Zusammenhang regelmäßig aufsuchen würde, seien für ihn damit keine zusätzlichen Kosten oder Einschränkungen verbunden.

Dem vermag der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. folgen. Den diesbezüglich ausführlichen fachlichen Darstellungen der Amtsärztin mit Blick auf die bestehende Berechtigung für die Gruppe 2 (Lenkberechtigung C1) – deren Verlängerung der Gültigkeitsdauer ex lege die Vorlage eines medizinischen Gutachtens bedingt – konnte durchaus gefolgt werden. Selbst für einen Laien scheint es nachvollziehbar, dass ein direkter Zusammenhang zwischen Diabetes und Sehkraft gegeben sein kann und hier offenbar gegeben ist. Eine frühzeitige Erkennung einer Verschlechterung des Diabetes lässt daher auch eine frühzeitigere Rückentwicklung des Sehvermögens gewährleistet erscheinen.

Die Befundlage ist diesbezüglich schlüssig und am Sachlichkeitsgebot orientiert, scheint demnach die nunmehr ohnedies deutlich abgeschwächte  Auflage vor dem Hintergrund der begründeten amtsärztlichen Empfehlung, welche auch dem Berufungswerber zu vermitteln versucht wurde, durchaus vertretbar. Auf fachlicher Ebene trat der Berufungswerber dem jedenfalls nicht entgegen, sodass die Berufungsbehörde sich dieser von der Amtsärztin ausgesprochenen Empfehlung anschließt. 

 

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen (die nachzitierten Rechtsvorschriften betreffend das Führerscheingesetz idF BGBl. I Nr. 32/2006):

 

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

     1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

     2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. ...

     (2) Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klassen zusammenhängt. ...

     ...

     (4) Vor der Entziehung oder Einschränkung der Gültigkeit der Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8, vor der Entziehung wegen mangelnder fachlicher Befähigung ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen.

 

Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV maßgebend:

     "§ 3.  ...

     (5) Personen mit einer fortschreitenden Erkrankung kann eine Lenkberechtigung befristet erteilt oder belassen werden unter Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und amtsärztlicher Nachuntersuchungen. Die Auflage kann aufgehoben werden, sobald sich die Erkrankung oder Behinderung stabilisiert hat.

     ...

     Mängel des Sehvermögens

     § 8. ...

     (2) Wird eine fortschreitende Augenkrankheit festgestellt oder angegeben, so kann eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen erteilt oder belassen werden.

     ...

     Zuckerkrankheit

     § 11. (1) Zuckerkranken darf eine Lenkberechtigung nur nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme erteilt oder belassen werden.

     ..."

 

Von einer derart fortschreitenden Erkrankung ist laut Gutachtenslage auszugehen, was selbst vom Berufungswerber nicht in Frage gestellt wurde.

Die Einschränkung der Gültigkeit einer Lenkerberechtigung durch Befristung dient letztlich auch der Überprüfung, ob die notwendige Kontrolle des Blutzuckers tatsächlich erfolgt und ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der Möglichkeit des Wegfalles der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eingetreten ist (vgl. VwGH 24.6.2003, 2003/11/0066 mit Hinweis auf VwGH 28.9.1993, 93/11/0127).

Die nun deutlich eingeschränkte Auflage scheint unter Hinweis auf die gutachterlichen Anregungen sachgerecht und rechtlich zulässig.

Dass diese Entwicklung durch Vorlage von entsprechenden Laborbefunden schon innerhalb der auf fünf Jahre befristet erteilten Lenkberechtigung erfolgen sollte, ist vor dem Hintergrund des gesundheitlichen Status des Berufungswerbers und der Judikatur nur folgelogisch.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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