Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-521978/4/Kof/Da

Linz, 08.07.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn A L, geb. , E, W, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H J – Dr. E B, H, K gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 19.5.2008, AZ.: 08/060323 betreffend Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und

der erstinstanzliche Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 30a Abs.4 zweiter Satz FSG,

   BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den                 nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß § 30b Abs.1, Abs.3 und Abs.4 FSG verpflichtet

-         auf seine Kosten innerhalb von 3 Monaten, gerechnet ab Rechtskraft dieses  Bescheides,  eine  Nachschulung  zu  absolvieren   und

-         der belangten Behörde eine Bestätigung über die Teilnahme und Mitarbeit an  dieser  Nachschulung  vorzulegen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung  vom  3.6.2008  erhoben.

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der Bw lenkte am 27.2.2008 um 14.20 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde P.  Dabei befand er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt von 0,29 mg/l).

Die belangte Behörde hat mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 4.3.2008, VerkR96-4580-2008 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach            § 14 Abs.8 FSG  eine  Geldstrafe  verhängt.

 

Der Bw lenkte am 10.3.2008 um 19.02 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde S.  Dabei befand er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt von 0,28 mg/l).

Die belangte Behörde hat mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 1.4.2008, VerkR96-5124-2008 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach             § 14 Abs.8 FSG  eine  Geldstrafe  verhängt.

 

Der Bw hat somit sowohl am 27.2.2008, als auch am 10.3.2008 ein "Vormerkdelikt"  iSd  § 30a Abs.2 Z1 FSG  verwirklicht.

 

Die belangte Behörde hat daher – im Zeitpunkt der Erlassung des ihres,                      in der Präambel zitierten, Bescheides – völlig zu Recht den Bw gemäß                     § 30b Abs.1 Z1 FSG verpflichtet, eine näher bezeichnete Nachschulung                     zu  absolvieren.

 

Der Bw lenkte am 26.4.2008 um 13.30 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in der Gemeinde E.  Dabei befand er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Atemluftalkoholgehalt von 0,47 mg/l).

 

Die belangte Behörde hat mit Mandatsbescheid vom 19.5.2008,                        VerkR21-178-2008 dem Bw die Lenkberechtigung auf die Dauer von                      1 Monat +  2 Wochen + 2 Wochen, gerechnet ab Bescheidzustellung                       (= 25. Mai 2008)  –  somit  bis  einschließlich  23. Juli 2008  –  entzogen.

 

Dieser Mandatsbescheid ist – durch die am 26.6.2008 erfolgte Zurückziehung    der  Vorstellung  –  in  Rechtskraft  erwachsen.

 

Die Entziehung der Lenkberechtigung erfolgte gem. §§ 26 Abs.1 und 25 Abs.3 FSG:

-         für das am 27.2.2008 begangene Vormerkdelikt:   2 Wochen

-         für das am 10.3.2008 begangene Vormerkdelikt:   2 Wochen   und

-         für das am 26.4.2008 begangene Alkoholdelikt:     1 Monat

insgesamt  somit  1 Monat + 2 Wochen + 2 Wochen.

 

Wurde die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs.3 zweiter Satz FSG –                             pro Vormerkdelikt um 2 Wochen – verlängert, so sind gemäß § 30a Abs.4       zweiter Satz FSG die dieser Entziehung zu Grunde liegenden Vormerkungen künftig  nicht  mehr  zu  berücksichtigen.

 

Die Berufungsbehörde hat – auch in Angelegenheiten betreffend die Lenkberechtigung – nach der im Zeitpunkt der Berufungsentscheidung geltenden Sachlage zu entscheiden, sodass zwischen der Entscheidung I. Instanz und                 der Entscheidung II. Instanz eingetretene Änderungen des Sachverhaltes zu berücksichtigen sind; VwGH v. 28.11.1983, 82/11/0270 (verstärkter Senat); vom 17.11.1992, 92/11/0069; vom 30.5.2001, 20001/11/0113; vom 15.5.2007, 2006/11/0233 mit Vorjudikatur  und  vom 20.5.2008, 2008/11/0068.

 

Dem Bw wurde für die von ihm am 27.2.2008 und am 10.3.2008 verwirklichten Vormerkdelikte – völlig zu Recht – die Lenkberechtigung für die Dauer von                  2 Wochen + 2 Wochen entzogen;   gemäß § 30a Abs.4 zweiter Satz FSG wurden dadurch diese Vormerkdelikte "endgültig sanktioniert"!

 

Die Anordnung einer Nachschulung ist nicht (mehr) möglich!

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben  und  spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

§ 30a Abs.4 zweiter Satz FSG

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum