Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-222176/25/Bm/Sta

Linz, 08.07.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn A K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W W, P, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.10.2007, Ge96-40-2007, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) nach öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 2.4.2008 und 11.6.2008, zu Recht erkannt:

 

 

I.       Der Berufung wird keine Folge gegebenen und das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.10.2007, Ge96-40-2007, bestätigt.

 

II.     Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von je 30 Euro (insgesamt 150 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: § 64  VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18.10.2007, Ge96-40-2007, wurden über den Berufungswerber Geldstrafen von je 150 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von je 12 Stunden, in fünf Fällen wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 367 Z25 Gewerbeordnung 1994 iVm Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.8.2001, Ge20-2938-32-2001, Auflagenpunkte in maschinenbautechnischer Sicht 5, 11, 14, 15, 20 verhängt. Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben als zum Tatzeitpunkt gemäß § 370 Abs.1 GewO 1994 verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer für die Gewerbeberechtigung "fabriksmäßige Erzeugung von Spritzguss- und Metallwaren" der G & K D- und M GmbH im Standort T, O D, zu vertreten, dass von der G & K D- und M GmbH am 18.1.2007 beim Betrieb der Betriebsanlage in der weiteren Betriebsstätte in  S, G & K S, indem die dortige Industrieanlage zur Produktion von Druckgussteilen am 18.1.2007 betrieben wurde, indem die Schmelzöfen, Gießereianlage und sonstige Anlagenteile in Verwendung standen, nachstehende Auflagenpunkte aus maschinenbautechnischer Sicht des hs. Genehmigungsbescheides der BH Linz-Land vom 3.8.2001, Ge20-2938-32-2001, bis 18.1.2007 nicht erfüllt wurden bzw. am 18.1.2007 nicht eingehalten wurden, wie von einem maschinenbautech­nischen Amtssachverständigen bei einem Lokalaugenschein am 18.1.2007 festgestellt wurde:

1. Auflagenpunk5 – wonach Medienleitungen so zu verlegen sind, dass sie vor mechanischer und thermischer Beschädigung ausreichend geschützt sind – wurde nicht eingehalten, beim Schmelzofen 5000/2000 war die Gasleitung nicht gegen mechanische Beschädigung durch Fahrzeuge geschützt.

 

2. Auflagenpunkt 11 – wonach Auffangwannen mediendicht, beständig und ausreichend dimensioniert sein müssen und entsprechende Abnahmebefunde der ausführenden Unternehmen mit der Fertigstellungsanzeige vorzulegen waren – wurde nicht erfüllt, am 18.1.2007 lagen die geforderten Abnahmebefunde nicht vor.

 

3. Auflagenpunkt 14 – wonach bei der Errichtung und dem Betrieb der Erdgasversorgungs- und Verbrauchseinrichtungen sind die ÖVGW Richtlinien G1, G3/1, G4, G40, die ÖNORMEN EN 746-1, EN 756-2, EN 676 und EN 50156-1 zu beachten sind. Mit der Fertigstellungsanzeige sind Abnahmebefunde der ausführenden Unternehmen bezüglich der Richtlinien – und bescheidgemäßen Ausführung der Behörde vorzulegen. Die Abnahmebefunde haben sie auch auf die Dichtheit der Anlage, die Eignung der Abgasanlagen, die richtige Einstellung der Gasverbrauchseinrichtungen und die Funktion der Sicherheitseinrichtungen zu erstrecken. Sollten die Brennersteuerungen nicht ausschließlich in fest verdrahteter Form realisiert werden, sind diese von einer akkreditierten oder benannten Stelle abzunehmen und die Abnahmebefunde mit der Fertigstellungsanzeige der Behörde vorzulegen – wurde nicht zur Gänze erfüllt, am 18.1.2007 lag für den Schmelzofen 2000/1500 ein Abnahmegutachten und eine Konformitätserklärung vor, welche die vorgeschriebenen Anforderungen nicht zur Gänze erfüllen.

 

4. Auflagenpunkt 15. – wonach die Eignung der Abgasanlagen der Schmelzöfen durch Abnahmebefunde befugter Sachverständiger bzw. einer akkreditierten oder benannten Stelle nachzuweisen ist. Sollte ein schlüssiger Nachweis nicht erbracht werden können, sind in die Abgasanlagen ausreichend dimensionierte Saugzugventilatoren einzubauen. In diesem Zusammenhang wird auf die ÖNORM M 7515 bzw. DIN 4705 hingewiesen – nicht erfüllt, der geforderte Nachweis lag am 18.1.2007 nicht vor.

 

5. Auflagenpunkt 20. – wonach bei der Errichtung und den Betrieb der Thermoölheizgeräte die DIN 4754 und die VDI 3033 zu beachten ist. Die zur Verwendung gelangenden Thermoölpumpen müssen hermetisch dicht oder mit doppelt wirkenden überwachten Gleitringdichtungen ausgerüstet sein. Armaturen müssen mit Faltenbalgdichtungen und Sicherheitsstopfbüchse oder technisch gleichwertiger Dichtung ausgerüstet sein. Bezüglich der bescheid- und normgemäßen Ausführung ist mit der Fertigstellungsanzeige eine Herstellererklärung der Behörde vorzulegen. Für die Thermoölheizgeräte sind normgemäße Kontrollbücher anzulegen in welche die Ergebnisse der erstmaligen und wiederkehrenden Überprüfungen (mind. 1 x jährlich) einzutragen sind. Bei jeder wiederkehrenden Überprüfung ist das Wärmeträgeröl auf Gebrauchstauglichkeit zu untersuchen und gegebenenfalls auszutauschen. Die Thermoölheizgeräte sind in geeigneten Auffangtassen aufzustellen – wurde nicht erfüllt, die am 18.1.2007 vorliegende Stellungnahme der Fa. R, G, erfüllt nicht die oben angeführten Anforderungen."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber (Bw) durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass der Bw zum Tatzeitpunkt zwar gewerberechtlicher Geschäftsführer der G & K D- und M GmbH, T, gewesen sei, allerdings die alleinige Verantwortlichkeit für alle technischen Fragen im Zusammenhang mit dem Betrieb der weiteren Betriebsanlage in der neuen Betriebsstätte in S, G & K, vom Beschuldigten auf die beiden leitenden Mitarbeiter der G & K D- und M GmbH, nämlich Herrn G Z sowie Herrn DI P M übertragen worden sei. Herr G Z sei Leiter der Abteilung "Technische Leitung Fertigung", Herr DI P M Leiter der Abteilung "Leitung Guss" gewesen. In dieser Funktion seien beide Herren allein verantwortlich für alle im Zusammenhang mit den von ihnen geleiteten Abteilungen auftretenden technischen Fragen gewesen. Insbesondere seien sie allein verantwortlich dafür gewesen, dass die ihre Abteilungen betreffenden technischen Auflagen vollinhaltlich und fristgerecht erfüllt und eingehalten würden. Dies zeige sich daraus, dass Herr DI P M in seiner Funktion als Verantwortlicher für die Einhaltung aller technischen Auflagen auch alleine bei der gewerbebehördlichen Überprüfung der neuen Betriebsanlage am 18.1.2007 anwesend gewesen sei. Auch bei der ursprünglichen Augenscheinsverhandlung über die Genehmigung der Betriebsanlage sei Herr DI P M als alleiniger technischer Verantwortlicher anwesend gewesen. Die Auflagenpunkte 5, 11, 14, 15 und 20 des Genehmigungs­bescheides vom 3.8.2001 würden ausschließlich technische Details betreffen, die den alleinigen Verantwortlichkeitsbereich der beiden leitenden Mitarbeiter Z und M betreffen würden. Falls demnach diese Auflagenpunkte zum Tatzeitpunkt tatsächlich nicht oder nicht zur Gänze erfüllt gewesen seien, liege die alleinige Verantwortlichkeit hiefür ausschließlich bei den hiefür verantwortlichen leitenden Angestellten. Entgegen der unrichtigen Rechtsmeinung in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses treffe den Beschuldigten im Hinblick auf diese klare und unmissverständliche Kompetenzverteilung keinerlei Verschulden an der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung. Die Firma G & K D- und M GmbH sei Anfang 2007 ein Industriebetrieb mit einem Umsatz von ca. 70 Millionen Euro pro Jahr und ca. 500 Mitarbeitern gewesen. Die Produktion sei zum damaligen Zeitpunkt noch auf zwei getrennte Standorte verteilt gewesen. Angesichts dieser Dimensionen sei es absolut unrealistisch und gerade zu weltfremd, vom gewerberechtlichen Geschäftsführer zu fordern, dass er persönlich ununterbrochen die Einhaltung aller für diese beiden Standorte jeweils gültigen gewerberechtlichen Bestimmungen und Auflagen überwache bzw. dass er im Falle der Weitergabe seiner einschlägigen Verantwortung die von ihm beauftragten Mitarbeiter ständig kontrolliere. Es entspreche dem Stand der Technik, dem Stand der aktuellen betrieblichen Organisationsformen sowie den gestiegenen Anforderungen der mittlerweile hoch komplexen Produktionsprozesse, wenn der gewerberechtliche Geschäftsführer mit der Wahrnehmung seiner einschlägigen Verpflichtungen entsprechende Fachleute beauftrage. Es sei vollkommen unmöglich, dass der Beschuldigte als gewerberechtlicher Geschäftsführer die von ihm entsprechend dem vorgelegten Organigramm weitergegebenen Verantwortlichkeiten und Kompetenzen selbst ausübe. Es sei ebenfalls unmöglich und unrealistisch vom Beschuldigten zu verlangen, dass die von ihm beauftragten fachlich kompetenten Mitarbeiter laufend kontrolliert werden.

Durch die Installierung eines entsprechenden Kompetenzverteilungssystems entsprechend dem vorgelegten Organigramm sei der Beschuldigte vielmehr seinen Verpflichtungen als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestmöglich nachgekommen. Die Installierung eines solchen arbeitsteiligen Systems könne am ehesten dazu führen, dass alle einschlägigen gewerberechtlichen Bestimmungen eingehalten und Fehler soweit als möglich vermieden werden. Wenn trotz eines solchen bestmöglichen Organisationssystems eine "Null-Fehler-Quote" im Bereich der Einhaltung gewerberechtlicher Bestimmungen und Auflagen nicht erreicht werde, habe das zur Folge, dass der Beschuldigte persönlich für die derartige Verwaltungsübertretungen verantwortlich sei. In der Begründung des angefochtenen Bescheides werde ausgeführt, dass die erforderliche Kontrolle des vom Beschuldigten installierten arbeitsteiligen Systems von Verantwortlichkeiten offensichtlich nicht in ausreichendem Maße durchgeführt worden sei und der Beschuldigte somit durch Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt durch sein Verhalten einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichen würde, weshalb die Behörde zumindest von einem Verschulden in Form von Fahrlässigkeit ausgehend müsste. Für diese Darstellung fehle jegliche Grundlage in den Verfahrensergebnissen. Die bescheiderlassende Behörde habe sich mit der Frage des vom Beschuldigten installierten arbeitsteiligen Organigramms sowie des dazugehörenden Kontrollsystems nicht auseinandergesetzt und insbesondere hiezu keine Beweise aufgenommen. Ganz offenbar gehe die Behörde davon aus, dass der objektiv feststehende Verstoß gegen die Auflagenpunkte 5, 11, 14, 15 und 20 des Genehmigungsbescheides vom 3.8.2001 automatisch und unwiderlegbar ohne jegliche konkrete Beweisaufnahme ein Versagen des Kontrollsystems indiziere. Ein solcher Schluss sei unzulässig. Es handle sich in diesem Bereich um eine reine Scheinbegründung, in der lediglich der einschlägige Gesetzestext bzw. die einschlägigen Prinzipien der entsprechenden Judikatur mehr oder weniger wörtlich wiedergegeben werden.

Es werden daher die Anträge gestellt, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen; das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.  

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt und in die von den Parteien vorgelegten Unterlagen sowie durch Anberaumung und Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen am 2.4.2008 und am 11.6.2008, zu welchen der Rechtsvertreter des Berufungswerbers erschienen ist. Weiters wurden die Zeugen G Z, DI H-P M, Dr. H G und Ing. E B unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht einvernommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Mir Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.8.2001, Ge20-2938-32-2001, wurde der G & K D- und M GmbH, T, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Industrieanlage zur Produktion von Druckgussteilen im Standort  S, G & K, Grst. Nr. , KG N, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

Am 18.1.2007 wurde die Betriebsanlage der G & K D- und M GmbH im Standort G & K, S, von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land unter Teilnahme eines gewerbetechnischen und eines anlagentechnischen Amtssachverständigen auf die Einhaltung der mit Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.8.2001 vorgeschriebenen Auflagen überprüft.

Im Zuge dieser Überprüfung wurde festgestellt, dass die bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflagenpunkte 5, 11, 14, 15 und 20 nicht eingehalten wurden.

Zum Tatzeitpunkt war der Bw gewerberechtlicher Geschäftsführer der G & K D- und M GmbH, T und gemeinsam mit Herrn Dr. H G als Geschäftleiter tätig.

Nach der internen Kompetenzverteilung war der Bw für den kaufmännischen Bereich und Herr Dr. G für den Bereich Verwaltung und Finanzen zuständig.

Herr DI P M war Leiter der Abteilung "Technische Leitung Guss", Herr G Z Leiter der Abteilung "Technische Leitung Fertigung".

Vom Zuständigkeitsbereich des Herrn DI M waren faktisch ua.  "verwaltungsbehördliche Angelegenheiten", wie Teilnahme an gewerbebehördlichen Genehmigungs- und Überprüfungsverfahren, Überprüfung der Einhaltung der gewerbebehördlich vorgeschriebenen Auflagen etc., umfasst. In diesem Aufgabenbereich wurde Herr DI M von Herrn Ing. B, der für die Archivierung der Genehmigungsbescheide zuständig war, unterstützt. Eine ausdrückliche Zuweisung dieses Aufgabenbereiches durch den Bw ist weder an Herrn DI M noch an Herrn Ing. B erfolgt; ebenso wurden keine Anweisungen oder Vorgaben - weder in mündlicher noch in schriftlicher Form - über die Handhabung dieses Aufgabenbereiches an die Mitarbeiter erteilt und erfolgten auch keine Kontrollen diesbezüglich durch den Bw oder durch ihm gleich- bzw. unterstellte Personen. 

 

Ein wirksames Kontrollsystem zur Sicherstellung, dass der Aufgabenbereich "verwaltungsbehördliche Angelegenheiten" entsprechend den gesetzlichen Vorschriften geführt wird, wurde vom Berufungswerber im Betrieb nicht eingerichtet.

 

Der hier als entscheidungswesentlich festgestellte Sachverhalt ergibt sie aus dem Berufungsvorbringen sowie den Aussagen der einvernommenen Zeugen.

Vom Berufungswerber wird nicht bestritten, dass die im Straferkenntnis angeführten Auflagenpunkte des Genehmigungsbescheides für die gegenständliche Betriebsanlage nicht eingehalten wurden und wurde dies auch vom Zeugen Mayer in seiner Aussage bestätigt.

 

Zum vom Bw angegebenen Kontrollsystem ist Folgendes anzuführen:

Fest steht und wird vom Bw auch nicht bestritten, dass er die Einhaltung der gewerbebehördlich vorgeschriebenen Auflagen persönlich nicht überprüft hat.

Vom Zeugen M wurde über wiederholtes Fragen angegeben, dass er für verwaltungsbehördliche Angelegenheiten faktisch zuständig war, allerdings vom Bw keine konkreten Weisungen im Hinblick auf Behördenkontakte und Einhaltung von gewerbebehördlich vorgeschriebenen Auflagen erhalten hat und diesbezüglich auch keinerlei Kontrollen bzw. Überwachungen durch den Bw (oder durch von ihm beauftragten Personen) stattgefunden haben. Weder wurden regelmäßige Besprechungen zu diesem Thema durchgeführt noch bestanden für die hiefür zuständigen Mitarbeiter Berichtspflichten.  Dies wurde von den Zeugen Dr. G und Ing. B bestätigt.

Das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates konnte sich durch die Aussagen der Zeugen DI M, B und Z einen klaren Eindruck über die Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiche der einzelnen Abteilungsleiter und Mitarbeiter verschaffen. Aus den Aussagen geht klar hervor, dass die jeweiligen Aufgabenbereiche für die einzelnen Mitarbeiter zwar klar waren, diese jedoch nicht auf Grund erteilter Anweisungen oder Kontrollen durch den Bw, sondern vielmehr aus faktischen Gegebenheiten heraus.

Die Tätigkeit der Mitarbeiter im Hinblick darauf, dass der Gewerbebetrieb in Einklang mit den gewerberechtlichen Vorschriften geführt wird, wurde vom Bw weder selbst überwacht, noch ließ er dies überwachen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 84d Abs.7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

Nach § 370 Abs.1 leg. cit. sind, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde, Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

 

5.2. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass am 18.1.2007 die mit betriebsanlagenrechtlichem Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 3.8.2001, Ge20-2938-32-2001, vorgeschriebenen Auflagenpunkte 5, 11, 14, 15 und 20 nicht erfüllt bzw. nicht eingehalten wurden; dies wird vom Bw auch nicht bestritten.

Damit hat der Bw als der im gegenständlichen Fall für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften gemäß § 370 Abs.1 GewO 1994 verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche der G & K D- und M GmbH die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu vertreten.

 

5.3. Hinsichtlich des Verschuldens ist festzustellen, dass die dem Bw angelasteten Taten sogenannte Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs.1 VStG darstellen, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsschrift kein Verschulden trifft.

Eine solche Glaubhaftmachung ist dem Bw nicht gelungen.

 

Der gewerberechtliche Geschäftsführer hat dafür zu sorgen, dass der Gewerbebetrieb in Einklang mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften geführt wird, die Angestellten in dieser Hinsicht zu überprüfen bzw. solche Vorkehrungen zu treffen, die eine entsprechende Überwachung sicherstellen ( siehe VwGH 25.2.1993, 92/04/0134).

 

Der Bw verantwortet sich damit, auf Grund der Größe des Unternehmens könne er persönlich die Einhaltung der für die Standorte jeweils gültigen gewerberechtlichen Bestimmungen und Auflagen nicht überwachen; diesbezüglich bestehe allerdings eine klare und unmissverständliche Kompetenzverteilung. Abgesehen davon, dass sich nach dem durchgeführten Beweisverfahren eine solche klare Kompetenzverteilung – was verwaltungsbehördliche Aufgaben betrifft – nicht ergeben hat, konnte der Bw nicht darlegen, welche konkreten Maßnahmen gesetzt wurden, um die Tätigkeit der Angestellten zu überwachen oder überwachen zu lassen.

 

Das Beweisverfahren hat vielmehr ergeben, dass ein entsprechendes die eigene Kontrolltätigkeit des Bw ergänzendes geeignetes und effizientes Kontrollsystem nicht existiert.

Vom Bw wurden weder Weisungen oder Belehrungen an die nach Aussage des Bw für die Einhaltung der gewerbebehördlich vorgeschriebenen Auflagen Verantwortlichen erteilt, noch wurden die angeführten Verantwortlichen überprüft bzw. wurden keine Vorkehrungen getroffen, die eine entsprechende Überwachung sichergestellt hätten.

Dem Berufungsvorbringen des Bw, dass er ein Kontrollsystem im Betrieb eingerichtet hätte, kann sohin nicht gefolgt werden, zumal der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13.11.1996, 96/03/0232, ausgeführt hat, dass ein besonders strenger Maßstab bezüglich des Kontrollsystems anzulegen ist.

Da somit durch den Berufungswerber nicht alle ihm zumutbaren Maßnahmen getroffen wurden, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen, ist ihm zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen und es war daher das angefochtene Straferkenntnis auch hinsichtlich der Schuld in sämtlichen Fakten zu bestätigen.

 

6. Zur Strafhöhe ist festzustellen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis Geldstrafen von je 150 Euro in fünf Fakten bei einem Strafrahmen bis zu 2.180 Euro über den Bw verhängt. Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Bw gewertet, als straferschwerend wurde kein Umstand gewertet.

Die verhängten Geldstrafen sind im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Taten und das Verschulden des Bw angemessen. Durch die Taten wird das durch die gesetzliche Vorschrift geschützte Interesse an der Einhaltung von Bescheidauflagen für gewerbliche Betriebsanlagen, die ein gefahrloses Betreiben der Betriebsanlage gewährleisten sollen, gefährdet.

 

Die Voraussetzung nach § 20 VStG für eine außerordentliche Milderung war nicht gegeben; ausgenommen die Unbescholtenheit liegen keine Milderungsgründe vor und war daher ein Überwiegen der Milderungsgründe nicht gegeben.

 

Von einer Ermahnung im Sinne des § 21 VStG konnte nicht Gebrauch gemacht werden, zumal schon eine der kumulativ erforderlichen Voraussetzungen, nämlich geringfügiges Verschulden nicht vorliegt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann in Fällen, in denen ein geeignetes Kontrollsystem zur Verhinderungen von Übertretungen nach dem Arbeitsruhegesetz nicht eingerichtet wurde, von einem geringfügigen Verschulden nicht mehr gesprochen werden.

 

Zu II.: Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 29. Oktober 2008, Zl.: 2008/04/0159-3

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum