Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222229/2/Bm/Sta

Linz, 09.07.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn G L, H, W, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 20.3.2008, BZ-Pol-10053-2007, wegen Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II.              Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z3 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 20.3.2008, BZ-Pol-10053-2007, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 31 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 367 Z75 und § 74 GewO 1994 i.V.m. Vorschreibungspunkt 2/Vorschreibungspunkt 1 der betriebsanlagenrechtlichen Genehmigung vom 2.11.2004 (mitsamt der Verhandlungsschrift vom 27.5.2004, den Aktenvermerken vom 28.6.2004 und vom 24.9.2004 sowie der amtsärztlichen Stellungnahme vom 7.10.2004)  verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

"Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als i.S.d. § 9 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) 1991, BGBl. Nr. 52 i.d.g.F., zur Vertretung nach außen Berufener der Firma L e- und m GmbH., H,  W, zu verantworten, dass beim Gastgewerbebetrieb "O" (Betriebsart "Cafe-Restaurant"), H, W – zumindest am 18.03.2007 (Sonntag) – um 05.22 Uhr Musik laut und störend (im Umkreis von 50,00 Meter hörbar!) wahrgenommen werden konnte, obwohl im betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren Schall­schutz­maßnahmen vorgeschrieben wurden (entsprechende Nachweise über deren Erfüllung wurden der Genehmigungsbehörde bis dato nicht vorgelegt!)."

 

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, es sei im Lokal nur normale Musik gespielt worden, welche vielleicht um 05.22 Uhr als zu laut empfunden werden könne.

Im Lokal O befindet sich eine Musikanlage der Firma K, welche mit einem verplombten Limiter ausgestattet sei. Das Lokal O werde  von der L GmbH gepachtet, bei der Übernahme im Mai 2006 sei dem Pächter von Seiten des Verpächters versichert worden, dass sämtliche gewerberechtlichen Auflagen erfüllt werden. Es würden auch keine Beschwerden oder Anzeigen der Nachbarschaft vorliegen. Vielmehr werde vermutet, dass die Lärmbelästigung aus einem anderen Lokal in der Hafergasse entstanden sein könnte. Es werde daher der Antrag gestellt, dass Verfahren einzustellen.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Wels hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weil bereits aus der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfällt eine mündliche Verhandlung (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 367 Z25 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen ist, wer Gebote oder Verbote von gemäß § 82 Abs.1 oder § 84d Abs.7 erlassenen Verordnungen nicht befolgt oder die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 und 359b GewO 1994 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.

 

Gemäß § 44a Z1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass

1.   die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird,

2.   die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

 

Was den vorstehenden Punkt 1 anlangt, sind entsprechende, dh., in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den Punkt 2 anlangt, muss im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und es muss ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Es muss daher die Tat unter Anführung aller wesentlicher Tatbestandsmerkmale dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen werden. Eine Umschreibung der Tatbestandsmerkmale lediglich in der Bescheidbegründung reicht im Bereich des Verwaltungsstrafrechtes nicht aus (vgl. Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, zu § 44a Z1 VStG).

 

Diesem Konkretisierungsgebot entspricht der Spruch des angefochtenen Bescheides in mehrfacher Hinsicht nicht:

 

Zum einen erfordert die nach § 44a Z1 VStG gebotene Umschreibung der Tat bei der Verwaltungsübertretung nach § 367 Z25 GewO 1994 nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die wörtliche Wiedergabe der als verletzt erachteten Auflage des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides (vgl. VwGH 19.6.1990, 89/04/0249 ua).

Eine solche wörtliche Wiedergabe fehlt dem vorliegenden Spruch, weshalb das angefochtene Straferkenntnis schon aus diesem Grund aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war. Eine entsprechende Ergänzung konnte wegen bereits abgelaufener Verfolgungsverjährungsfrist auch nicht vom Oö. Verwaltungssenat vorgenommen werden.

 

Zum anderen geht die im Spruch des angefochtenen Bescheides enthaltene Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat dahin, dass der Beschuldigte es zu verantworten haben, dass am 18.3.2007 um 05.22 Uhr Musik laut und störend wahrgenommen werden konnte, obwohl im betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungsverfahren Schallschutzmaßnahmen vorgeschrieben wurden. Dadurch sei § 367 Z25 iVm Vorschreibungspunkt 1 und 2 des betriebsanlagen­rechtlichen Genehmigungsbescheides vom 2.11.2004 verletzt worden.

Bei den zitierten Auflagenpunkten handelt es sich um die Vorschreibung bestimmter Schallschutzmaßnahmen.

Wenn nun die Erstbehörde dem Beschuldigten die Nichtbefolgung dieser Auflagen vorwirft, hätte sie auch konkret umschreiben müssen, welche Schallschutzmaßnahmen nicht durchgeführt worden sind bzw. welche Nachweise über die durchgeführten Schallschutzmaßnahmen der Behörde nicht vorgelegt wurden. Dass die Musik nicht laut und störend wahrgenommen werden darf, ist auflagenmäßig nicht vorgeschrieben.

 

Aus den oben dargelegten Gründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Weil die Berufung Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag nicht zu leisten (§ 66 Abs.1 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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