Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-107866/2/Br/Bk

Linz, 18.09.2001

VwSen-107866/2/Br/Bk Linz, am 18. September 2001

DVR.0690392
 
 
 

B E S C H L U S S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über den Antrag des Herrn N, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 51a VStG beschlossen:
 
Der Antrag wird gemäß § 51a Abs.1 VStG abgewiesen.
 
Rechtsgrundlage:
§ 51a VStG idF BGBl.Nr. 26/2000
 
 
Entscheidungsgründe:
 
1. Über den Antragsteller wurde mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels wegen einer Übertretung nach dem Führerscheingesetz und der Straßenverkehrsordnung eine Geldstrafe in der Höhe von je 500 S verhängt.
 
Im Zuge einer vorläufig als Berufung zu qualifizierenden, diese jedoch inhaltlich nicht begründende, Eingabe vom 7. September 2001 beantragt er, die Beigabe eines Verteidigers, "der sein Anliegen und seine gesetzlichen Rechte anfechten solle."
 
2. Gemäß § 51a Abs.1 VStG müssen für die Gewährung der Verfahrenshilfe kumulativ zwei Voraussetzungen vorliegen: Eine (näher umschriebene) schwierige finanzielle Situation und die Erforderlichkeit im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem eine im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung liegende Notwendigkeit, sich eines Verteidigers zu bedienen.
Ohne die wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers zur Beurteilung des Punktes 1. amtswegig zu erheben, entbehrt es hier jedenfalls der zweitgenannten Voraussetzung.
Mit dem vorliegenden Fall sind keine Schwierigkeiten in Bezug auf Klärung der Sach- und Rechtslage zu erwarten.
Sowohl der Sachverhalt als auch die sich darin knüpfenden Rechtsfragen lassen daher die Beigabe eines Verteidigers nicht geboten erscheinen.
Mit seinem Antrag vermag der Antragsteller auch nicht ansatzweise darzutun, inwiefern es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Beigabe eines Verteidigers bedürfte.
Da somit eine der Voraussetzungen des § 51a Abs.1 VStG fehlt, war - ohne die Prüfung weiterer Voraussetzungen - spruchgemäß zu entscheiden.
 
3. An dieser Stelle werden Sie unter Hinweis auf § 13 Abs.3 AVG angewiesen, das Formgebrechen der fehlenden Begründung der Berufung binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. Gemäß § 63 Abs.3 AVG hat eine Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Um eine Berufungsverhandlung vorzubereiten, bedarf es konkreter Angaben darüber, worin Sie sich mit dem angefochtenen Bescheid (Straferkenntnis) konkret beschwert erachten. Dieses Mindesterfordernis erfüllt Ihr obgenanntes Schreiben nicht. Im Falle des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist müsste Ihre vorläufig als Berufung gewertete Eingabe als unzulässig zurückgewiesen werden.
 
Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
Hinweis:
 
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.
 
 
 

Dr. B l e i e r