Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110818/11/Kl/RSt

Linz, 15.07.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn W B, M S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K P, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16. Oktober 2007, VerkGe96-11-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 3. Juli 2008, zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass bei der verletzten Rechtsvorschrift im Sinn des § 44a Z 2 VStG die Zitierung des "§ 23 Abs.4" zu entfallen hat.

 

II.        Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zu dem Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 72,60 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16. Oktober 2007, VerkGe96-11-2007, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 363 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 23 Abs.1 Z 2 und 6 Abs.2 Güterbeförderungsgesetz 1995 verhängt, weil am 12.06.2007 um 15.10 Uhr von Beamten der Autobahnpolizeiinspektion Amstetten bei einer Kontrolle auf der A1 bei Strkm 140,000 im Gemeindegebiet von Haag festgestellt wurde, dass Herr W K, M, als Lenker des angemeldeten Güterbeförderungsunternehmens mit dem Sitz in M, am 12.06.2007 mit dem Lastkraftwagen der Marke MAN mit dem amtlichen Kennzeichen   und dem Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen   eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durchgeführt hat, wobei nicht dafür gesorgt wurde, dass in dem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionssurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt wurde.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Im Wesentlichen wurde dargelegt, dass dem § 6 Abs.2 und 4 Güterbeförderungsgesetz nicht zu entnehmen ist, dass die Abschrift der Konzessionsurkunde oder der Auszug aus dem Gewerberegister ausschließlich durch die Bezirksverwaltungsbehörde beglaubigt werden dürfe. Dem Gesetzeswortlaut ist lediglich zu entnehmen, dass eine beglaubigte Abschrift bzw. ein beglaubigter Auszug mitzuführen ist. Es wird daher mit dem Mitführen einer Kopie des Konzessionsdekretes, welches einen vom Gericht angefertigten Vermerk trägt, dass die Fotokopie mit der Urschrift übereinstimmt, also eine gerichtlich beglaubigte Abschrift darstellt, dem GütbefG entsprochen. Die Vorschrift habe mit der ausstellenden Behörde nichts zu tun sondern sei Sinn der Vorschrift, dass während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt wird. Weiters wurden die beantragten Beweise nicht aufgenommen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2008, zu welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter geladen wurden und erschienen sind. Die weiters geladene Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurde der Zeuge BI M T geladen und einvernommen. Der Zeuge W K ist trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass der Lenker W K für den Berufungswerber als Güterbeförderungsunternehmer mit dem Sitz in M S am 12.06.2007, mit näher angeführtem Fahrzeug eine gewerbsmäßige Güterbeförderung durchgeführt hat, wobei lediglich eine vom Gericht beglaubigte Kopie der Konzessionsurkunde mitgeführt und über Aufforderung vorgewiesen wurde. Eine von der Behörde beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde bzw. ein von der Behörde beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister wurde nicht mitgeführt und nicht vorgewiesen. Die vom Gericht beglaubigte Kopie der Konzessionsurkunde hat sich der Berufungswerber zuvor besorgt und dem Fahrer mitgegeben. Der Berufungswerber hat einige Abschriften der Konzessionsurkunde von der BH erhalten, weiters hat er sich zwei Abschriften vom Gericht anfertigen lassen. Der Berufungswerber besitzt eine Gewerbeberechtigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit vier Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs (Güterfernverkehr) am Standort M S.

 

 

4.2. Die Feststellungen stützen sich insbesondere auf die Angaben des Berufungswerbers anlässlich der mündlichen Verhandlung sowie auch auf die Aussagen des zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen wird nicht gezweifelt. Im Übrigen wird auch das Mitführen der durch Gericht beglaubigten Abschrift der Konzessionsurkunde vom Berufungswerber nicht bestritten.

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 1 Abs.1 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl Nr. 593/1995 i.d.F. BGBl I Nr. 153/2006, gilt dieses Bundesgesetz für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg übersteigt, durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen.

Gemäß § 2 Abs.1 GütbefG darf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen nur aufgrund einer Konzession ausgeübt werden, sofern dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt. Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der erwerbsmäßigen Beförderung erteilt werden:

1. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im innerstaatlichen Verkehr (innerstaatlicher Güterverkehr);

2. für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr).

Gemäß § 3 GütbefG ist die Konzession für eine bestimmte Anzahl von Kraftfahrzeugen zu erteilen. Die Behörde (§ 20) stellt dem Konzessionsinhaber so viele beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigte Auszüge aus dem Gewerberegister aus, als Kraftfahrzeuge vom Konzessionsumfang umfasst sind. Eine Vermehrung der Anzahl der Kraftfahrzeuge bedarf einer Genehmigung. Wird der Konzessionsumfang eingeschränkt, so sind die überzähligen gemäß der VO (EWG) Nr. 881/92 ausgegebenen beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz und gemäß § 3 Abs.1 ausgestellten Abschriften der Konzessionsurkunde oder beglaubigten Auszüge aus dem Gewerberegister unverzüglich bei der Konzessionsbehörde abzugeben.

Gemäß § 6 Abs.2 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung der Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister sowie die allenfalls nach Abs.4 erforderlichen Dokumente mitgeführt werden.

Gemäß § 20 Abs.6 GütbefG hat die Bezirksverwaltungsbehörde aufgrund des Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, für jedes im Umfang der Konzession enthaltene Fahrzeug einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen, aus dem insbesondere das Datum des Bescheides, der Inhaber der Konzession, die genaue Bezeichnung und der Umfang des Gewerbes sowie der Standort der Gewerbeausübung und die weiteren Betriebsstätten, gegebenenfalls Bedingungen, Beschränkungen oder Auflagen ersichtlich sind.

Gemäß § 23 Abs.1 Z 7 und Abs.4 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe von mindestens 363 Euro bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

 

5.2. Der Berufungswerber hat nie bestritten und es ist im Grunde des Beweisverfahrens erwiesen festgestellt, dass vom Lenker bei der näher angeführten gewerblichen Güterbeförderung lediglich eine durch Gericht beglaubigte Kopie der Konzessionsurkunde mitgeführt wurde, welche dem Lenker vom Berufungswerber als Beförderungsunternehmer mitgegeben wurde. Damit hat der Berufungswerber insofern die gesetzliche Anordnung des § 6 Abs.2 GütbefG nicht erfüllt, als – wie die belangte Behörde zurecht darlegte – in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine durch die zuständige Behörde beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde bzw. ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister mitzuführen ist. Es ist zwar dem Berufungswerber zuzugestehen, dass im § 6 Abs.2 GütbefG lediglich von "beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde" die Rede ist, allerdings ist diese Bestimmung im Gesamtzusammenhang des Güterbeförderungsgesetzes zu lesen. Aus der Bestimmung des § 2 Abs.1 iVm § 3 Abs.1 und Abs.2a GütbefG ist aber zu entnehmen, dass für jedes im Güterverkehr verwendete Kraftfahrzeug eine Konzession erforderlich ist und für jedes durch Konzession genehmigte Kraftfahrzeug von der Behörde gemäß § 20 Abs.6 GütbefG eine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde bzw. ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen ist. Ziel dieser Bestimmung ist, dass durch das Mitführen der durch die Behörde erstellten beglaubigten Abschrift während der gesamten Fahrt eine leichtere Kontrolle möglich ist, ob eine Konzession vorhanden ist und das Fahrzeug auch im Konzessionsumfang enthalten ist. Diese Intention des Gesetzgebers ist auch den Materialien zur Regierungsvorlage zum Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 geändert wurde (Beilage 668 zu den stenographischen Protokollen des Nationalrats XXI GP) mit welchem diese Bestimmung eingeführt wurde, zu entnehmen. Diese lauten: "Diese von der Behörde ausgestellten beglaubigten Abschriften der Konzessionsurkunde sind bei jeder Fahrt im Kraftfahrzeug mitzuführen (§ 6 Abs.2 und 3) und sollten im Gegenzug zur Abschaffung der LKW-Tafeln Kontrollfunktionen erfüllen. Eine entsprechende Bestimmung sieht Art. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 für die Gemeinschaftslizenz vor." Es wurde daher auch eine Übergangsbestimmung gemäß § 26 Abs.4 GütbefG erlassen, wonach die Nah- bzw. Fernverkehrstafeln bis 31. Dezember 2001 auch anstelle der beglaubigten Abschriften der Konzessionsurkunden gelten.

Hingegen würde die Auslegung des Berufungswerbers, dass jede beglaubigte Abschrift, also auch durch Gericht oder Notar oder Rechtsanwalt beglaubigte Abschrift ausreichen würde, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufen. Dem Gesetz ist klar zu entnehmen, dass von der zur Konzessionserteilung zuständigen Behörde nur so viele beglaubigte Abschriften der Konzessionsurkunde hergestellt und ausgegeben werden, als Fahrzeuge vom Konzessionsumfang erfasst sind. Es wird daher für jedes genehmigte Fahrzeug eine Konzessionsurkunde ausgestellt und ist diese ausgestellte Konzessionsurkunde im jeweiligen Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt mitzuführen. Nur so kann das aus den Materialien ersichtliche Ziel der besseren Kontrolle erreicht werden. Da neben der Wortinterpretation aber jedenfalls auch eine systematische Interpretation bzw. Zweckinterpretation des Gesetzes vorzunehmen ist, war die vom Oö. Verwaltungssenat oben dargelegte Auslegung vorzunehmen. Es hat daher der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

5.3. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Berufungswerber kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Einen Entlastungsnachweis hat der Berufungswerber nicht erbracht und wurde kein entsprechendes Vorbringen gemacht. Es ist daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat der Strafbemessung ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.000 Euro, Vermögen 50.000 Euro und Sorgepflichten für zwei Kinder zugrunde gelegt. Straferschwerungsgründe wurden nicht gewertet.

Auch im Berufungsverfahren brachte der Berufungswerber keine geänderten Strafbemessungsgründe bzw. neue Umstände vor. Auch kamen solche während des Verfahrens nicht hervor. Die verhängte Geldstrafe befindet sich im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bis 7.267 Euro. Auch sieht das Gesetz eine Mindestgeldstrafe von 363 Euro vor. In Anbetracht dieser Mindeststrafe und des Umstandes, dass nicht von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen ist, war die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen und auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepasst. Es konnte daher auch die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe bestätigt werden.

Ein Milderungsgrund war nicht zu werten und waren daher die Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung gemäß § 20 VStG nicht gegeben. Auch war nicht von geringfügigem Verschulden auszugehen. Dieses ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann anzunehmen, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt des Verhaltens des Berufungswerbers weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurückbleibt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Es war daher nicht gemäß § 21 VStG von einer Strafe abzusehen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 72,60 Euro aufzuerlegen (§ 64 VStG).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

Beschlagwortung:

Von der Behörde beglaubigte Abschriften sind mitzuführen; keine gerichtliche Beglaubigung; Zwecksinterpretation

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 2. Dezember 2008, Zl.: B 1537/08-3

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen.

VwGH vom 25.02.2009, Zl.: 2009/03/0003-5

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