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VwSen-390260/2/Gf/Mu/Se

Linz, 14.07.2008

zirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 21. April 2008, GZ PrÜ96-3-2007, wegen einer Übertretung des Preisauszeichnungsgesetzes zu Recht erkannt:

I.       Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und stattdessen bloß eine Ermahnung erteilt wird; im Übrigen wird diese hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II.     Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kosten­beitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 66 Abs. 1 VStG.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Vöcklabruck vom 21. April 2008, GZ PrÜ96-3-2007, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe in Höhe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er es als Gewerbeinhaber zu verantworten habe, dass am 3. August 2007 um 14.50 Uhr in seinem Souvenirgeschäft der mit 14,90 Euro ausgezeichnete Preis für eine Ware (Stoffengel) mit dem tatsächlichen verrechneten Preis (19,90 Euro) nicht übereinstimmte. Dadurch habe er eine Übertretung des § 15 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 des Preisauszeichnungsgesetzes, BGBl.Nr. 146/1992, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 6/2006 (im Folgenden: PrAG), begangen, weshalb er nach der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer angelastete Tat auf Grund einer Privatanzeige i.V.m. den von der Polizeiinspektion Mondsee durchgeführten Ermittlungen als erwiesen anzusehen sei.

Im Zuge der Strafbemessung seien weder Erschwerungs- noch Milderungsgründe hervorgekommen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Rechtsmittelwerbers seien infolge unterlassener Mitwirkung von Amts wegen zu schätzen gewesen.

1.2. Gegen dieses ihm am 25. April 2008 durch Hinterlegung zugestellte Straf­erkenntnis richtet sich die vorliegende, am 9. Mai 2008 – und damit rechtzeitig – vermutlich persönlich bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

Darin bringt der Beschwerdeführer vor, dass sein Kunde laut Rechnung vom 3. August 2007 für einen großen Stoffengel ordnungsgemäß 19,90 Euro bezahlt habe. Dieser habe dann aber im Geschäft randaliert, sodass ihn sogar seine Gattin aufgefordert habe, er möge Ruhe geben. Denn der Käufer habe für den "großen" Engel, der 19,90 Euro koste, lediglich den Preis für einen mittleren Engel – nämlich 14,90 Euro – bezahlen wollen. Diesem Wunsch habe er jedoch nicht nachkommen können. Den ganzen Vorfall habe sogar eine unvoreingenommene Zeugin wahrnehmen können.

Daher wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Ein­stellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Vöcklabruck zu GZ PrÜ96-3-2007; da mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen schon gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Weil im angefochtenen Straferkenntnis eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde, ist im gegenständlichen Fall ein Einzelmitglied zur Entscheidung berufen (§ 51c VStG).

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 15 Abs. 1 PrAG begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 1.450 Euro zu bestrafen, wer seine Pflicht zur Preisauszeichnung gemäß § 2 nicht erfüllt oder einen höheren als den ausgezeichneten Preis verlangt und annimmt.

Nach § 2 Abs. 1 PrAG haben die Unternehmer die Preise für Sachgüter auszuzeichnen, sofern diese sichtbar ausgestellt sind oder in den Geschäftsräumlichkeiten in anderer Weise bereit gehalten werden.

3.2. Im gegenständlichen Fall bestreitet der Beschwerdeführer pauschal die ihm ange­lastete Übertretung, bringt aber konkret lediglich vor, dass der Käufer in seinem Geschäft randaliert habe, weil er für  einen 45 cm großen Stoffengel nicht den dafür vorgesehenen Preis von 19,90 Euro, sondern lediglich den Preis für einen mittleren Stoffengel (14,90 Euro) habe bezahlen wollen.

Wenn der Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang der Berufung eine richtige Preisauszeichnung (45 cm groß – 19,90 Euro) beigelegt hat, kann diese schon deshalb nicht als ein taugliches Beweismittel gewertet werden, weil allein daraus nicht erkennbar ist, wie der Preis für den gekauften Engel zur Tatzeit am 3. August 2007 tatsächlich ausgezeichnet war.

Dem gegenüber geht aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt hervor, dass jener Polizeibeamte, der die Anzeige des Käufers entgegengenommen hat, den vom Anzeigenleger gekauften Engel mit der auf diesem angebrachten Preisauszeichnung sowie mit der darauf bezüglichen Rechnung noch am Tattag lichtbildlich dokumentiert hat. Aus dieser bild­lichen Dokumentation ist genau ersichtlich, dass an dem Stoffengel eine Preisauszeichnung angebracht war, wonach es sich dabei um einen "Schutzengel 'Tina' Plüsch 45 cm mit der Artikelnummer 13640" handelte und dieses Warenschild mit einem Preis in Höhe von (nur) 14,90 Euro angeschrieben war. Darüber hatte aber der Beschwerdeführer mit Datum vom Tattag (3. August 2007) eine Rechnung in Höhe von 19,90 Euro ausgestellt.

Daraus geht mit einer jeden Zweifel ausschließenden Eindeutigkeit hervor, dass der Rechtsmittelwerber die gekaufte Ware – aus welchen Gründen auch immer – falsch ausgezeichnet hatte.

Er hat daher tatbestandsmäßig und – wenn allenfalls auch nur versehentlich, so doch – zumindest auch leicht fahrlässig und damit schuldhaft im Sinne der ihm angelasteten Übertretung gehandelt.

3.4. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass über den Rechtsmittelwerber bislang zumindest keine einschlägige Vorstrafe verhängt wurde, sein Verschulden  objektiv besehen nur minder gravierend – nämlich leicht fahrlässig – ist und die angelastete Tat offenkundig keine bedeutenden Folgen nach sich gezogen hat, findet es der Oö. Verwaltungssenat aber als in gleicher Weise tat- und schuldangemessen, gemäß § 21 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abzusehen und stattdessen bloß eine Ermahnung auszusprechen.

3.4. Insoweit war der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war diese hingegen als unbegründet  abzuweisen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Rechtsmittelwerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Grof


Rechtssatz:

VwSen-390260/2/Gf/Mu/Se

§ 15 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 PrAG:

Eine falsche Preisauszeichnung ist jedenfalls dann als erwiesen anzu­sehen, wenn diese seitens des die Anzeige des Käufers aufnehmenden Polizeiorganes durch Fotos, auf denen einerseits die Ware und der auf dieser angebrachte Preis sowie andererseits der davon divergierende Rechnungsbetrag entsprechend dokumentiert werden.

 

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