Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522012/2/Sch/Ps

Linz, 15.07.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn W H, geb. am, E, A, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. D, Dr. M, Mag. D M.B.L. und Dr. R M.B.L, K, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Juni 2008, Zl. FS 223746-2008/Kr, wegen Befristung einer Lenkberechtigung und Anordnung einer amtsärztlichen Nachuntersuchung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben und haben im Spruch des angefochtenen Bescheides die Wortfolgen "Befristet bis: 16.06.2009" und "Zur amtsärztlichen Nachuntersuchung in einem Jahr sind eine psychiatrische Stellungnahme und Laborbefunde (MCV, GOT, GPT, GGT, CD-Transferrin) erforderlich" zu entfallen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Bescheid vom 16. Juni 2008, Zl. FS 223746-2008/Kr, Herrn W H eine Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F, befristet bis 16. Juni 2009, erteilt. Dies unter folgenden Auflagen:

Vorlage von Laborbefunden (MCV, GOT, GPT, GGT, CD-Transferrin) alle zwei Monate (bis spätestens 16. August 2008, 16. Oktober 2008, 16. Dezember 2008, 16. Februar 2009, 16. April 2009; unter Einhaltung einer Toleranzfrist von maximal einer Woche) unaufgefordert bei der Behörde.

Zur amtsärztlichen Nachuntersuchung in einem Jahr sind eine psychiatrische Stellungnahme und Laborbefunde (MCV, GOT, GPT, GGT, CD-Transferrin) erforderlich.

Alkoholabstinenz.

Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 5 Abs.5 und 8 Abs.4 und 5 Führerscheingesetz (FSG) angeführt.

 

2. Dieser Bescheid wurde vom Berufungswerber rechtzeitig insoweit angefochten, als

-      eine amtsärztliche Nachuntersuchung in einem Jahr angeordnet wurde, dies unter Beibringung einer psychiatrischen Stellungnahme und Laborbefunde, und

-      eine Befristung ausgesprochen wurde.

Somit sind die übrigen Auflagen (Vorlage von Laborbefunden und Alkoholabstinenz) und Rechtskraft erwachsen.

 

Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 67d Abs.2ff AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Dem Berufungswerber war vom 14. September 2007 bis 27. Februar 2008 die Lenkberechtigung wegen einer Alkofahrt (Beeinträchtigung jenseits von 0,8 mg/l Atemluftalkoholgehalt) entzogen worden.

 

Dem von der Erstbehörde – offensichtlich nicht gänzlich vollständig – vorgelegten Verfahrensakt kann entnommen werden, dass beim Berufungswerber offenkundig in der jüngeren Vergangenheit eine Alkoholproblematik bestanden hat.

 

Jedenfalls ist der Genannte am 16. Juni 2008 amtsärztlich untersucht worden. Amtsärztlicherseits wurde eine Befristung der Lenkberechtigung für ein Jahr, eine Nachuntersuchung mit Laborbefund und eventuell psychiatrische Stellungnahme sowie – neben der hier nicht relevanten Auflage zur Verwendung einer Brille – auch die Absolvierung fachärztlicher Kontrolluntersuchungen (Laboruntersuchung mit MVC, GOT, GPT, GGT, CD-Transferrin) alle zwei Monate für erforderlich erachtet.

 

Begründend führt die Amtsärztin aus:

"Es besteht eine Alkoholabhängigkeitserkrankung, die zwischenzeitlich vorgelegten Laborbefunde lagen im Referenzbereich, sodass die angegebene Abstinenz nicht widerlegt werden kann. Derzeit ist Herr H motiviert, er ist beim Hausarzt in Betreuung mit dem er eine gute Gesprächsbasis hat, was sicher günstig zu werten ist. Eine ausführliche Stellungnahme von Dr. H liegt vor, allerdings ist keine konkrete Stellungnahme zur Gruppe 2 enthalten und auch ein Ergänzungsersuchen wurde bis jetzt nicht beantwortet, sodass derzeit keine Stellungnahme diesbezüglich abgegeben werden kann.

Unter dem Einfluss von Alkohol sind sowohl die kraftfahrspezifischen Leistungen als auch die Bereitschaft zu verkehrsangepasstem Verhalten deutlich eingeschränkt, sodass alkoholbeeinträchtigte Lenker ein großes Risiko im Verkehr darstellen. Aufgrund dessen ist es erforderlich, dass kein Kfz in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gelenkt wird. Bei Alkoholabhängigkeit ist lebenslange Abstinenz erforderlich, da die Gefahr eines Kontrollverlustes und damit einer neuerlichen Fahrt in alkoholisiertem Zustand bei Alkoholkonsum als sehr hoch anzunehmen ist. Herr H ist aber jetzt motiviert, sollte seine Abstinenz aber weiterhin nachweisen. Es sollte Herrn H aufgetragen werden alle 2 Monate Laborbefunde (MCV, GOT, GPT, GGT, CD-Transferrin) vorzulegen. Bei Auffälligkeiten wäre sofort eine Kontrolluntersuchung zu veranlassen. Bei unauffälligen Befunden sollte eine Nachuntersuchung in 1 Jahr erfolgen. Die erforderliche Sehschärfe wird nur mit Korrektur erreicht."

 

Die Erstbehörde hat dieses Gutachten in Form der erwähnten Bescheidauflagen in den zum Teil angefochtenen Bescheid übernommen.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist dieses Gutachten für die Anordnung der periodischen Vorlage von alkoholspezifischen Laborwerten durch den Berufungswerber eine hinreichende Grundlage.

 

Anders stellt sich allerdings die Sachlage im Hinblick auf die Befristung der Lenkberechtigung sowie die Anordnung einer amtsärztlichen Nachuntersuchung unter Vorlage einer fachärztlichen Stellungnahme aus dem Gebiet der Psychiatrie sowie weiterer Laborbefunde dar. Zur fachärztlichen Stellungnahme ist zu bemerken, dass die Amtsärztin in ihrem Gutachten von einer "ev.", also eventuellen psychiatrischen Stellungnahme spricht. Die Erstbehörde ist auf diese Relativierung mit keinem Wort eingegangen und hat die psychiatrische Stellungnahme ohne weitere Begründung angeordnet.

 

Zur amtsärztlichen Nachuntersuchung und zur Befristung der Lenkberechtigung ist auf die einschlägige und keinesfalls mehr neue Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes zu verweisen.

 

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen ist dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kfz führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kfz in diesem Sinne anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kfz ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH 24.04.2001, Zl. 2000/11/0337 u.a.).

 

Aus dem amtsärztlichen Gutachten geht hervor, dass der Berufungswerber derzeit motiviert ist. Dies konnte er durch entsprechende unauffällige Laborbefunde auch belegen, im Akt befindet sich ein solcher Befund mit Datum 13. Juni 2008. Dort ist etwa ein CDT-Wert von 0,82 % ausgewiesen, also weit innerhalb des Referenzbereiches. Nach Ansicht der Berufungsbehörde ist es daher gegenständlich ausreichend, wenn der Berufungswerber die entsprechenden Laborbefunde im vorgeschriebenen Zweimonatsrhythmus vorlegt. Darüber hinausgehende Auflagen, nämlich eine psychiatrische Stellungnahme und eine amtsärztliche Nachuntersuchung, sowie die Befristung der Lenkberechtigung sind demgegenüber nicht schlüssig begründbar.

 

Der Berufung war daher Folge zu geben und der Bescheid im angefochtenen Umfang zu beheben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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