Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-560097/2/BMa/Se

Linz, 14.07.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Senatsmitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des V, B, W, K, Krankenanstalten W, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. Februar 2008, Zl. 301-12-4/5, betreffend Abweisung des Kostenersatzes wegen stationärer Pflegegebühren zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), iVm § 66 Abs.3 des Landesgesetztes über die soziale Hilfe in Oberösterreich (Oö. Sozialhilfegesetz 1998 – Oö. SHG 1998), LGBl. Nr. 82/1998 idF LGBl. Nr. 41/2008

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid hat die belangte Behörde wie folgt abgesprochen:

 

"Der Antrag der S W, W, vom 22.1. 2008, ha eingelangt am 23.1. 2008, auf Ersatz der Kosten für die für

Frau G S G,

geboren am  ,

wohnhaft in L,

geleistete Hilfe bei Krankheit (Schwangerschaft und Entbindung) im Rahmen des stationären Aufenthalts von 10.1. 2008 bis 13.1. 2008, Azl.:  , wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage: §§ 6, 18, 61 und 66 Oö. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 82/1998;"

 

In rechtlicher Hinsicht vertritt die belangte Behörde im Wesentlichen die Ansicht, der Kostenersatz gegenüber Dritten nach § 61 Oö. SHG 1998 komme nur subsidiär nach angemessener Rechtsverfolgung in Betracht und setze außerdem einen originären Anspruch auf soziale Hilfe voraus. Beide Kriterien erachtete die belangte Behörde im gegebenen Sachverhalt als nicht zutreffend, weshalb der Antrag abzuweisen gewesen sei.

 

1.2. Gegen diesen abweisenden Bescheid der belangten Behörde, dessen Zustellung aufgrund des Aktes nicht eruiert werden kann, der aber mit 2. Februar 2008 datiert, richtet sich die mit 13. Februar 2008 datierte Berufung (das Datum der Postaufgabe bzw. des Einlangens bei der belangten Behörde kann ebenfalls aufgrund des Aktes nicht festgestellt werden). Zugunsten des Bw wird davon ausgegangen, dass die vorliegende Berufung rechtzeitig eingebracht wurde.

 

Die Berufung strebt im Wesentlichen die Übernahme der Kosten (Pflegegebühren) für den stationären Aufenthalt der Frau Sabrina G vom 10. Jänner 2008 bis 13. Jänner 2008 an.

 

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, in der Vollversammlung der Arbeitsgemeinschaft für Sozialhilfe und Jugendwohlfahrtspflege in Österreich, Sektion Sozialhilfe, am 11. und 12. Juni 1980 in Salzburg seien die Länder überein gekommen, Krankenanstalten als "erstberechtigte Dritte" anzuerkennen, die sich direkt auch an fremde Sozialhilfeträger wenden könnten. Bis dato komme diese Bestimmung laufend zur Anwendung und es würden die Wiener Krankenanstalten stets direkt mit "fremden Sozialhilfeträgern" in Verbindung stehen. Selbstverständlich würden sich auch im umgekehrten Fall Krankenanstalten aus den Bundesländern in diesen Angelegenheiten direkt an den Magistrat der S W,   , wenden können.

Weiters wird darauf hingewiesen, dass Frau G zur Zeit des Krankenhausaufenthaltes nicht krankenversichert gewesen sei. In einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 10. Oktober 1984, GZ: 83/11/0080, sei in einer ähnlich gelagerten Rechtssache festgehalten worden, dass das Verhalten eines Hilfeempfängers dem Antragsteller nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Wenn Frau G ihrer Bemühungspflicht gemäß Oö. Sozialhilfegesetz nicht nachgekommen sei, so könne sich ihr Verhalten nicht nachteilig auf das sozialmedizinische Zentrum B H, S auswirken, welches einer Hilfebedürftigen Hilfe geleistet habe. Die mangelnde Kooperationsbereitschaft eines Hilfeempfängers dürfe nur dann zum Unterbleiben der amtswegigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes und schließlich zum Unterbleiben einer Sozialhilfeleistung führen, wenn die Gewährung von Sozialhilfe einen Antrag des Hilfesuchenden voraussetze, nicht aber bei Vorliegen eines Antrags des Trägers der Krankenanstalt. Abschließend wird angeführt, dass der Tagessatz für 2008 557,-- Euro betrage, und es wird ersucht, die Kostentragungspflicht für Frau Sabrina G anzuerkennen.

 

2. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsakt mit Schreiben vom 15. März 2008 am 3. April 2008 zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt und unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint und im Wesentlichen nur Rechtsfragen zu lösen sind.

 

3. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

3.1. Mit Schreiben vom 22. Jänner 2008 wurde vom Verwaltungsdirektor des Sozialmedizinischen Zentrums B H, S, W, angezeigt, dass für die Patientin S G, geb. am   , wohnhaft in der L, für ihre Pflege vom 10. bis 13. Jänner 2008 im S B H, S, Pflegegebühren aufgelaufen seien, die derzeit noch unberichtigt aushaften würden. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Pflegegebührentarif noch nicht bekannt sei. Es wurde um Anerkenntnis der Erstattungspflicht innerhalb von 28 Tagen ersucht. Das S B H, S, werde die aufgelaufenen Gebühren jedoch erst dann in Rechnung stellen, wenn anderweitige Einbringungsversuche erfolglos geblieben seien.

Vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz wurde zu den Daten der Patientin eine ZMR Anfrage durchgeführt und ein Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung besorgt. Daraufhin wurde der bekämpfte Bescheid erlassen.

 

3.2. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

§ 61 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 (LGBl. Nr. 82/1998 idF LGBl. Nr. 41/2008) regelt Kostenersatzansprüche Dritter wie folgt:

1. Musste Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung so dringend geleistet werden, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, sind der Person oder Einrichtung, die diese Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag die Kosten zu ersetzen.

 

2. Ein Anspruch nach Abs. 1 besteht jedoch nur, wenn

1. der Antrag auf Kostenersatz innerhalb von vier Monaten ab Beginn der Hilfeleistung bei der Behörde, die gemäß § 66 Abs. 7 über den Kostenersatzanspruch zu entscheiden hat, eingebracht wurde;

2. die Person oder Einrichtung, die Hilfe nach Abs. 1 geleistet hat, Ersatz der aufgewendeten Kosten nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage trotz angemessener Rechtsverfolgung erhält.

 

3. Kosten einer Hilfe nach Abs. 1 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn soziale Hilfe zum Lebensunterhalt, zur Pflege oder bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung geleistet worden wäre.

 

4. Die Frist gemäß Abs. 2 verlängert sich für Krankenanstaltenträger um zwei Wochen nach Einlangen einer ablehnenden Stellungnahme eines Trägers der Sozialversicherung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres nach Aufnahme der hilfebedürftigen Person in der Krankenanstalt.

 

Aus Abs.1 dieser vorzitierten Bestimmung geht eindeutig hervor, dass der Ersatz der Kosten ein antragsbedürftiger Akt ist.

Aus dem Schreiben vom 22. Jänner 2008 aber geht nur eine Anzeige hervor, dass Pflegegebühren aufgelaufen seien, die Höhe wurde noch nicht bekannt gegeben und es wurde um Anerkenntnis der Erstattungspflicht ersucht. Überdies wurde noch ausgeführt, dass die aufgelaufenen Gebühren erst dann in Rechnung gestellt würden, wenn anderwärtige Einbringungsversuche erfolglos geblieben seien.

Dieses Schreiben beinhaltet keinen Antrag auf Ersatz von konkret bezifferten Kosten, sondern lediglich das Ersuchen um ein generelles Anerkenntnis der Erstattungspflicht von allenfalls uneinbringlichen Kosten.

Damit aber hat die Berufungswerberin keinen Antrag gestellt, der einen Abspruch über einen Kostenersatz auf der Rechtsgrundlage des § 61 Oö. SHG (wie im konkreten Fall erfolgt) rechtfertigen würde.

Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides, obwohl kein diesbezüglicher Antrag vorgelegen wäre, verletzt gemäß Judikatur des VfGH auf Verfassungsebene das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf einfach gesetzlicher Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung (VfGH 3. Oktober 1997, 95/19/1019 mwN).

 

Auch ist eine generelle Anerkennung der Erstattungspflicht eines nicht festgelegten Betrages nach §61 Oö. SHG nicht vorgesehen.

 

Ergänzend wird auf § 62 Oö. SHG (Vereinbarungen mit anderen Bundesländern) verwiesen.

 

Der angefochtene Bescheid war somit aufzuheben.

 

Ein Eingehen auf die in diesem Verfahren aufgeworfenen Rechtsfragen konnte unterbleiben, weil die formellen Voraussetzungen zum Abspruch über einen Kostenersatz gem. § 61 Oö. SHG nicht vorgelegen waren.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

 

Rechtssatz:

VwSen-560097/2/BMa/Se

§ 61 Abs.1 SHG

Der Ersatz der Kosten gemäß § 61 ist ein antragsbedürftiger Akt. Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides, obwohl kein diesbezüglicher Antrag vorgelegen wäre, verletzt gemäß Judikatur des VfGH auf Verfassungsebene das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auf einer gesetzlichen Ebene das Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung.

Eine generelle Anerkennung der Erstattungspflicht eines nicht festgelegten Betrages ist nach § 61 Oö. SHG nicht vorgesehen.

 

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