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VwSen-560101/2/Gf/Mu/Se

Linz, 15.07.2008

meisters der Stadt Linz vom 23. Mai 2008, GZ 301-12-4/5, wegen der Abweisung eines Antrages auf Kostenersatz für Hilfe bei Krankheit nach dem Oö. Sozialhilfegesetz zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Schreiben vom 7. Mai 2007 stellte die Rechtsmittelwerberin an den Magistrat der Stadt Linz einen auf § 61 des Oö. Sozialhilfegesetzes, LGBl.Nr. 82/1998, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 41/2008 (im Folgenden: OöSHG), gestützten Antrag auf Kostenersatz in Höhe von 195,50 Euro für die ambulante Behandlung einer Patientin vom 16. bis 19. April 2007 in ihrer Krankenanstalt, weil diese Behandlungskosten von einer Dritten nicht hereingebracht werden könnten.

Sowohl mit Schreiben vom 16. August 2007 als auch mit dem Erinnerungsschreiben vom 7. Februar 2008 teilte die Beschwerdeführerin ergänzend zum Antrag vom 7. Mai 2007 mit, dass die Oö. Gebietskrankenkasse am 2. Mai 2007 eine Kostenübernahme abgelehnt habe, weil zum Behandlungszeitpunkt kein Leistungsanspruch der Patientin gegeben gewesen sei. In der Folge habe sie am 4. Mai 2007 zwecks Begleichung der offenen Kosten zunächst eine Rechnung unmittelbar an die Patientin selbst gerichtet. Nachdem der Rechnungsbetrag von ihr nicht einbezahlt worden sei, habe sie diesen in der Folge am 24. Mai 2007 und wiederum am 6. Juni 2007 eingemahnt. Schließlich habe sie die belangte Behörde am 19. Juni 2007 um Erhebung der Lebensumstände der Patientin ersucht; diese konnten jedoch nicht eruiert werden, weil die Betroffene zu Hause nicht angetroffen werden konnte. Auch einer entsprechenden Ladung habe sie nicht Folge geleistet. Zudem sei bekannt geworden, dass die Patientin zum Behandlungszeitpunkt beim Arbeitsmarktservice als Arbeit suchend gemeldet gewesen sei und sie daher auf Grund fehlender Versicherungszeiten auch keinen Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung habe.

Da nach dem Ablauf einer Sechsmonatsfrist keine Erledigung erfolgt sei, habe sich die Rechtsmittelwerberin mit Schreiben vom 9. April 2008 an die zuständige Abteilungsleiterin der belangten Behörde gewendet.

1.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 23. Mai 2008, GZ 301-12-4/5, wurde schließlich das als Antrag auf Kostenersatz für Hilfe bei Krankheit gewertete Schreiben vom 16. August 2007 als unbegründet abgewiesen.

Erläuternd wurde dazu ausgeführt, dass die Patientin zu keiner Zeit ein Ansuchen um Sozialhilfe gestellt und bereits im Jahr 2006 anlässlich eines durchgeführten Hausbesuches betont habe, dass sie anderweitige finanzielle Unterstützung erhalte. Im Hinblick auf die von der antragsstellenden Krankenanstalt herangezogenen Berechnung nach dem OÖ. Krankenanstaltengesetz bzw. der geltenden OÖ. Pflegegebühren- und Kostenbeitragsverordnung wurde auf das Erkenntnis des VwGH vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0119, und auf das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 8. Februar 2002, Zl. VwSen-560044, verwiesen.

1.2. Gegen diesen ihr am 27. Mai 2008 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 3. Juni 2008 – und damit rechtzeitig – eingebrachte Berufung.

Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Begründung des angefochtenen Bescheides weder schlüssig noch nachvollziehbar sei. Nach ihrer Ansicht lägen nämlich alle gemäß § 8 OöSHG geforderten Voraussetzungen für die Übernahme der Behandlungskosten der Patientin durch die belangte Behörde vor. Die belangte Behörde könne sich hingegen nicht auf die anlässlich eines im Jahr 2006 durchgeführten Hausbesuches getätigten Äußerungen – wonach es für die Patientin keine Problem sei, offene Krankenhauskosten selbst bzw. mittels finanzieller Unterstützung ihres Vater zu begleichen – stützen, weil sich deren finanzielle Situation seither auch ganz grundsätzlich geändert haben könnte. Sollte diese Aussage tatsächlich so getätigt worden sein, sei diese jedenfalls ohne jeglichen rechtlichen Belang. Darüber hinaus habe auch deren Vater nie eine Verpflichtungserklärung dahin abgegeben, seine Tochter finanziell zu unterstützen. Schließlich wird darauf hingewiesen, dass die Rechtsmittelwerberin keine Krankenanstalt im Sinne des OÖ. Krankenanstaltengesetzes sei, weshalb sie auch keinen Anspruch auf eine Abgangsdeckung bezüglich der Pflegegebühren durch das Land Oberösterreich habe.

Aus allen diesen Gründen wird daher beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die belangte Behörde zur Übernahme der gegenständlichen Behandlungskosten in Höhe von 195,50 Euro verpflichtet wird.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu GZ 301-12-2; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen schon gemäß § 67d Abs. 1 und 2 AVG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

2.2. Nach der Bestimmung des § 66 Abs. 3 OöSHG, entscheiden über Berufungen gegen Entscheidungen, die gemäß § 61 OöSHG ergangen sind, die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern; derartige Entscheidungen sind gemäß § 67a Abs. 1 AVG durch ein Einzelmitglied zu treffen.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Nach § 61 Abs. 1 OöSHG sind u.a., dann wenn Hilfe bei Krankheit so dringend geleistet werden musste, dass die Behörde nicht rechtzeitig benachrichtigt werden konnte, der Einrichtung, die diese Hilfe geleistet hat, auf ihren Antrag hin die Kosten zu ersetzen.

Ein derartiger Anspruch besteht jedoch gemäß § 61 Abs. 2 Z. 2 OöSHG nur dann, wenn diese Einrichtung den Ersatz der aufgewendeten Kosten trotz angemessener Rechtsverfolgung nach keiner anderen gesetzlichen Grundlage erhält.

3.2. Im gegenständlichen Fall steht zwar – von beiden Verfahrensparteien unbestritten – fest, dass ein Fall dringender Hilfeleistung i.S.d. § 61 Abs. 1 OöSHG vorlag.

Gleichzeitig bringt aber die Berufungswerberin selbst explizit vor, dass die Patientin "zur Tragung dieser Kosten weder über einen Krankenversicherungsträger noch über einen anderen Kostenträger verfügt, sie selber aber völlig einkommens- und mittellos ist und ein gerichtliches Exekutionsverfahren völlig aussichtslos erscheint."

In diesem Zusammenhang ist sie jedoch auf die ständige, jener des Verwaltungsgerichtshofes folgenden Judikatur des Oö. Verwaltungssenates zu der in § 61 Abs. 2 Z. 2 normierten Subsidiaritätsklausel (vgl. zuletzt VwSen-560088 vom 13. April 2007 m.w.N.) hinzuweisen, wonach die bloße (subjektive) Annahme einer Zahlungsunfähigkeit des Leistungsempfängers nicht hinreicht. Vielmehr ist dem Erfordernis einer angemessenen Rechtsverfolgung nur dann entsprochen, wenn der der Anspruchsberechtigte (d.h. der Rechtsträger der Krankenanstalt) zuvor ein Verfahren nach § 56 des Oö. Krankenanstaltengesetzes, LGBl.Nr. 132/1997, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 35/2008, durchgeführt und die dort vorgesehenen Möglichkeiten ausgeschöpft, insbesondere auch ein Vollstreckungsverfahren beantragt hat.

Derartiges wurde jedoch von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, im Gegenteil: Vielmehr hat sie davon offenbar wegen vermuteter Erfolglosigkeit schon von vornherein abgesehen.

3.3. Damit ist aber die Voraussetzung des § 61 Abs. 2 Z. 2 OöSHG nicht erfüllt, weshalb die vorliegende Berufung schon aus diesem Grund gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Grof

 

 

Rechtssatz:

VwSen-560101/2/Gf/Mu/Se vom 15. Juli 2008:

§ 61 Abs. 2 OöSHG, § 56 OöKAG

Kein Anspruch auf Kostenersatz, wenn der Antragsteller nicht zuvor ein Verfahren gemäß § 56 OöKAG durchgeführt, insbesondere nicht ein Vollstreckungsverfahren beantragt hat (wie VwSen-560042 v. 20.8.2001, VwSen-560063 v. 19.5.2003, VwSen-560072 v. 28.6.2004, und VwSen-560088 v. 13.4.2007)

 

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