Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-108769/5/Kei/Ri

Linz, 29.01.2004

VwSen-108769/5/Kei/Ri Linz, am 29. Jänner 2004

DVR.0690392
 
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des F K, T, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 4. Dezember 2002, Zl. VerkR96-2258-2001-GG, zu Recht:

 

 

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG, § 24 VStG, § 63 Abs.3 AVG und § 51 Abs.1 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet

(auszugsweise Wiedergabe):

 

"Sie haben am 27.04.2001 um 09.32 Uhr im Stadtgebiet L, auf der K und dann weiter auf der Sch und auf dieser stadtauswärts auf der Landstraße den KKW, Kennz gelenkt, wobei Sie

  1. bei der Kreuzung K/Sch, von der K kommend, entgegen dem Gebotszeichen "Vorgeschriebene Fahrtrichtung nach links" nicht in die durch den Pfeil angegebene Fahrtrichtung gefahren sind, sondern die Fahrt nach rechts fortgesetzt haben und
  2. die ab der Kreuzung H/Sch durch Verkehrszeichen "Fußgängerzone" kundgemachte Fußgängerzone auf der Sch in Fahrtrichtung L verbotenerweise befahren haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

  1. § 52 lit.b Z.15 StVO 1960
  2. § 76a Abs.1 zweiter Satz StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, gemäß §

Euro Ersatzfreiheitsstrafe

1) 36,34 Euro 17 Stunden 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960

2) 36,34 Euro 17 Stunden 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

7,26 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s.10% der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 79,94 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Das eingebrachte Rechtsmittel lautet:

" An BH Freistadt, Promenade 5, 4240 Freistadt AKTZ. VerkR96-2258-2001-GG

Ich berufe gegen dieses Schreiben vom 4. Dezember 2002."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

 

Die gegenständliche Berufung enthält keine Begründung. Es ist nicht erkennbar, welchen Standpunkt der Berufungswerber vertritt. Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen in Hauer/Leukauf, "Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens" 5. Auflage, Linde-Verlag, S., Z10, hingewiesen.

"Wenn aus einer Berufung nicht einmal eine Andeutung darüber zu entnehmen ist, worin die Unrichtigkeit des bekämpften Bescheides gelegen sein soll, fehlt es an dem unabdingbaren Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages, weshalb die Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist."

 

Einem Verbesserungsauftrag iSd § 13 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufungswerber nicht nachgekommen.

 

Die Berufung war als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 
 

Dr. Keinberger
 

 

 

 

 

 
 

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