Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-150652/2/Lg/Hu

Linz, 12.07.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Langeder über die Berufung des L S, E, N, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M S-B, M, G, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Linz-Land vom 14. Jänner 2008, Zl. BauR96-677-2006-Je, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG) zu Recht erkannt:

 

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 80 Euro zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs.2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt, weil er es als Lenker des Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen zu vertreten habe, dass er diesen am 9.10.2006 um 16.50 Uhr auf dem Parkplatz der mautpflichtigen A1 bei km 171.500, Raststation Ansfelden, abgestellt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Es sei am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht gewesen, welche nicht die erforderlichen Sicherheitsmerkmale der Vignette aufwies (Schriftzug UNGÜLTIG bzw. beschädigte oder fehlende Elemente der Sicherheitsstanzung auf der Vignette).

 

2. In der Berufung wird vorgebracht, die Windschutzscheibe sei infolge eines Steinschlags im Sommer 2006 getauscht worden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Bw über eine gültige Jahresvignette verfügt, welche er bereits am 18.12.2005 in Salzburg gekauft und zu diesem Zeitpunkt auch auf die Windschutzscheibe seines Fahrzeuges geklebt habe. Der Bw habe daher die zeitabhängige Maut für die Benützung der Autobahnen für das Jahr 2006 entrichtet. Die Rechnung über den Tausch der Windschutzscheibe der Fa. J A GmbH vom 3.7.2006 liege der Behörde vor. Im Zusammenhang mit dieser Reparatur sei in der Werkstätte auch die österreichische Jahresvignette 2006 von der beschädigten Windschutzscheibe abgelöst und auf der neu eingebauten Scheibe wieder angebracht worden. Der Bw habe mehrfach betont, dass es ihm als deutschem Staatsbürger, der auch seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland habe, nicht bekannt war, dass eine derartige Vorgangsweise österreichischen Rechtsvorschriften widerspreche. Er habe sich daher mehrfach darauf berufen, dass darin jedenfalls ein entschuldbarer Rechtsirrtum begründet liege.

Im Straferkenntnis gehe die Behörde davon aus, dass sich bereits auf der Rückseite der Vignette der Hinweis befinde, dass abgelöste Vignetten ungültig werden und der Bw zudem die Möglichkeit gehabt hätte, bei eventuellen Fragen oder Unklarheiten sich an eine Kundendienstnummer bzw. eine Vignetten­ausgabestelle zu wenden. Die Behörde gehe daher davon aus, dass ihm die Verwaltungsübertretung jedenfalls anzulasten sei.

 

Weiters bringt der Bw vor, dass die Behörde bei ihrer gegenständlichen Entscheidung die Anwendung der Bestimmung des § 20 VStG völlig außer Acht gelassen habe und auch Ausführungen fehlen, warum die Voraussetzungen für die außerordentliche Strafmilderung nicht einmal von der Behörde geprüft wurden. Nach ständiger Rechtsprechung  des VwGH bestehe auf die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung gemäß § 20 VStG ein Rechtsanspruch (vgl. VwGH 89/03/0027; 93/02/0092). Es handle sich dabei nicht um eine Ermessensentscheidung der Behörde. Liegen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung vor, habe die Behörde im Sinne der Bestimmung des § 20 VStG vorzugehen. Gehe man davon aus, dass der Bw tatsächlich eine Übertretung nach dem BStMG zu verantworten habe, hätte die Behörde die Voraussetzungen für eine außerordentliche Strafmilderung prüfen müssen.

Unabhängig davon lägen die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG auch vor. Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden. Im angefochtenen Straferkenntnis gehe selbst die Behörde davon aus, dass Erschwerungsgründe nicht vorhanden seien und strafmildernd jedenfalls die Unbescholtenheit zu berücksichtigen sei. Die Behörde habe zudem außer Acht gelassen, dass der Bw die ihm zur Last gelegte Tat zumindest unter Umständen begangen habe, die einem Schuldausschließungs-/Rechtfertigungs­grund nahe kommen. Außerdem habe er sich seit dem gegenständlichen Vorfall wohl verhalten und habe die Behörde auch diesen Umstand als strafmildernd zu werten. Insgesamt hätte die Behörde daher aufgrund des Sachverhaltes jedenfalls die Voraussetzungen des § 20 VStG zu prüfen gehabt. Nachdem die Behörde dies unterlassen habe, sei das gegenständliche Verfahren mit einem wesentlichen Verfahrensfehler behaftet.

Außerdem habe der Bw in einer seiner Stellungnahmen beantragt, dass ein Vorgehen im Sinne des § 21 VStG angebracht wäre. Die Behörde habe im angefochtenen Straferkenntnis die Ablehnung einer Ermahnung nicht ausreichend begründet, sondern sich lediglich auf die Zitierung von verba legalia beschränkt, auf seine Ausführungen bzw. den tatsächlichen Sachverhalt keinen Bezug genommen und somit gegen die allgemeine Begründungspflicht im Sinne des § 60 AVG iVm § 24 VStG verstoßen und liege auch darin ein wesentlicher Verfahrensmangel begründet.

 

Weiters führt der Bw aus, dass die Behörde davon ausgehe, dass ihm in der gegenständlichen Angelegenheit ein Verschulden anzulasten sei und ein entschuldbarer Rechtsirrtum nicht vorliege. Die Behörde begründe sein  Verschulden damit, dass er nicht glaubhaft machen konnte, dass die Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Grundsätzlich sei richtig, dass die Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift nur dann entschuldigt sei, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet sei. Der Bw sei jedoch nicht in der Lage gewesen, das Unerlaubte seines Verhaltens einzusehen. Er habe erwiesenermaßen bereits im Dezember 2005 eine Jahresvignette für 2006 für die Benützung mautpflichtiger Straßen in Österreich gekauft, auf die Windschutzscheibe seines Fahrzeuges geklebt und daher die Mautgebühr für 2006 ordnungsgemäß entrichtet. Die Ausführungen im Straferkenntnis, der Bw hätte die zeitabhängige Maut durch ordnungsgemäßes Anbringen einer gültigen Mautvignette nicht entrichtet, gingen somit ins Leere. Aufgrund des Steinschlages im Sommer 2006 habe die Windschutzscheibe getauscht werden müssen und sei in der deutschen Werkstätte die Vignette abgelöst und wieder auf die neue Windschutzscheibe angebracht worden.

Bis zum Erhalt der Strafverfügung wäre dem Bw nicht in den Sinn gekommen, etwas Unrechtmäßiges getan zu haben. Wenn die Behörde nun meine, er hätte eine Kundendienstnummer anrufen können oder sich an eine Vignetten­ausgabestelle wenden können, setze dies zumindest voraus, dass er Bedenken gegen die Vorgangsweise in der deutschen Werkstätte gehegt hätte, was jedoch nicht der Fall gewesen sei.

Auch sei dem Bw erst im Laufe des gegenständlichen Verfahrens bekannt geworden, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, kostenlos eine Ersatzvignette zu beziehen. Wäre ihm dies früher bekannt gewesen, hätte er jedenfalls eine solche beantragt. Entgegen den Ausführungen im Straferkenntnis sei diese Möglichkeit auch nicht auf der Jahresvignette bzw. auf den Hinweisen vermerkt. Zu diesen Informationen gelange man überhaupt erst durch einige Recherchen auf der Homepage der A.  Die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sei ihm daher nicht vorwerfbar, zumal ein entschuldbarer Rechtsirrtum vorliege.

 

Beantragt wird, der Berufung Folge zu geben, das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der A vom 27.11.2006 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht gewesen, welche nicht die erforderlichen Sicherheitsmerkmale der Vignette aufwies (Schriftzug UNGÜLTIG bzw. beschädigte oder fehlende Elemente der Sicherheitsstanzung auf der Vignette). Als Ergänzung zur Anzeige wurde ausgeführt: "Jahresvignette Nr. 249 224 78, Sicherheitsmerkmale sichtbar, Jahreszahl stark beschädigt".

 

Nach Strafverfügung vom 7.12.2006 rechtfertigte sich der Bw wie in der oa. Berufung und weiters, dass er über die österreichische Rechtslage insoweit informiert sei, als ihm bewusst sei, dass die Benützung österreichischer Autobahnen mautpflichtig sei. Jedoch habe er sich soweit in einem Rechtsirrtum befunden, als er nicht gewusst habe, dass es in Österreich nicht zulässig ist, bei einem Tausch der Windschutzscheibe eine bereits geklebte Jahresvignette weiter zu verwenden. Die Bestimmung, dass das Ablösen und Umkleben einer bereits geklebten Vignette nicht zulässig sei, sei jedoch nicht gesetzlich normiert, sondern ergebe sich aus der von der A festgelegten Mautordnung. Weiters legte der Bw Kopien der Rechnung der Ö-Tankstelle betreffend Kauf der Jahresvignette für 2006 vom 18.12.2005 und die Rechnung der Firma J A bezüglich Windschutzscheibentausch vom 3.7.2006 vor.

 

Einer Stellungnahme der A vom 18.1.2006 sind die Angaben in der Anzeige und rechtliche Bestimmungen zu entnehmen. Gemäß § 19 Abs.3 BStMG sei am Kfz ein Ersatzmautangebot hinterlassen worden. Weiters wurde vorgebracht, dass gemäß Teil A I Punkt 8 der Mautordnung, wenn aufgrund eines Windschutzscheibenbruches die Vignette vorzeitig „ungültig“ wird, auf Antrag eine Ersatzvignette kostenlos ausgestellt wird. Bei Inanspruchnahme sind folgende Nachweise vorzulegen:

-         Kopie der Reparaturrechnung der Werkstatt für die ersetzte Windschutzscheibe (bei Firmenfahrzeugen ist auch der Fahrzeuglenker anzuführen)

-         abgelöste Vignette samt unterem Vignettenabschnitt (Quittungsallonge)

-         Formular für Vignettenersatz (ausgefüllt und unterschrieben, bei Firmen mit Stampiglie).

Dies gelte jedoch nur im Falle eines unterjährigen Windschutzscheibenschadens. Der Kraftfahrer muss sich die Ersatzvignette jedoch vor dem nächsten Befahren des vignettenpflichtigen Netzes besorgen und ordnungsgemäß auf der Windschutzscheibe aufkleben.

Beigelegt wurde eine Kopie einer Vignetten­rückseite. Darauf findet sich der ausdrückliche Vermerk: „Abgelöste Vignetten werden ungültig.“

 

Dazu brachte der Bw vor, dass er keinesfalls bestreite, dass in der deutschen Werkstätte nach dem Tausch der Windschutzscheibe die ursprünglich von ihm gekaufte Jahresvignette für das Jahr 2006 wieder verwendet wurde und weise darauf hin, dass er sich in einem nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum befunden habe. Falls die Behörde wider Erwarten doch zur Ansicht gelangen sollte, dass der Bw eine Verwaltungsübertretung zu verantworten habe, so weise er darauf hin, dass ihm allenfalls nur ein ganz geringfügiges Verschulden angelastet werden könne. Er habe nachweislich eine Vignette in Österreich gekauft und bezahlt und kann nicht die Rede sein, dass er sich der in Österreich geltenden Mautpflicht entziehen wollte. Infolge Unwissenheit bleibe sein Verhalten erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück. Außerdem habe die Tat, falls sie als erwiesen angenommen wurde, keinerlei nachteiligen Folgen für die A nach sich gezogen. Seiner Zahlungspflicht sei er nachgekommen. Allenfalls könne ihm der Vorwurf gemacht werden, eine nur schwer auffindbare Ordnungsvorschrift verletzt zu haben.

 

Über Aufforderung der Erstbehörde legte der Bw mit Schreiben vom 5.3.2007 seine Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse dar und legte eine Kopie des Einkommensteuerbescheides des Finanzamtes Regensburg für das Jahr 2005 vor.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung. 

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß Punkt 7.1 der Mautordnung ist an jedem mautpflichtigen Kraftfahrzeug vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette ordnungsgemäß (unter Verwendung des originären Vignettenklebers) anzubringen. Die Vignette ist – nach Ablösen von der Trägerfolie – unbeschädigt und direkt so auf die Innenseite der Windschutzscheibe anzukleben, dass sie von außen gut sicht- und kontrollierbar ist. Die Maut ist im Sinne des § 15 Abs. 1 Ziffer 9 BStMG nur dann vorschriftsmäßig entrichtet, wenn vor Benützung des mautpflichtigen Straßennetzes eine gültige Vignette unter Verwendung des originären Vignettenklebers angebracht worden ist.

Das Ablösen und Umkleben einer bereits geklebten gültigen Vignette, jede andere als in der Mautordnung zugelassene Mehrfachverwendung der Vignette oder eine chemische oder auch technische Manipulation des originären Vignettenklebers derart, dass bei Ablösen der Vignette deren Selbstzerstörungseffekt verhindert wird, ist unzulässig und verwirkt den Nachweis der ordnungsgemäßen Mautentrichtung.

 

Gemäß Punkt 8 der Mautordnung stellt jenen Fällen, in denen die Ungültigkeit bzw. Zerstörung der Vignette durch Umstände erfolgte, die im Verantwortungsbereich des Vignettenproduzenten liegen, die A Maut Service GmbH bzw. deren Bevollmächtigte kostenlos eine Ersatzvignette aus. Dies gilt auch für den Fall, dass die Windschutzscheibe, auf der die Jahresvignette angebracht ist, zerstört und erneuert wird, sofern kein Anspruch gegenüber Dritten gegeben ist. Bei Inanspruchnahme sind nachfolgende Nachweise vorzulegen:

-         Kopie der Reparaturrechnung der Werkstatt für die ersetzte Windschutzscheibe (bei Firmenfahrzeugen ist auch der Fahrzeuglenker anzuführen),

-         abgelöste Vignette samt unterem Vignettenabschnitt (Quittungsallonge), sowie

-         Formular für Vignettenersatz (ausgefüllt und unterschrieben, bei Firmen mit Stampiglie).

Wird ein Kraftfahrzeug, auf dem eine Jahresvignette angebracht ist, infolge eines Unfalls oder infolge höherer Gewalt derart beschädigt, sodass eine Teilnahme am Straßenverkehr mit diesem Kraftfahrzeug nicht mehr möglich ist (technischer Totalschaden), ist der Jahresvignettenbesitzer berechtigt, bei der A Maut Service GmbH kostenlos eine Ersatzvignette zu beantragen, sofern kein Anspruch gegenüber Dritten besteht. Bei Inanspruchnahme sind nachfolgende Nachweise vorzulegen:

-         abgelöste Jahresvignette bzw. ausreichend vorhandene Vignettenteile samt unterem Abschnitt (Quittungsallonge bzw. Trägerfolie),

-         Bestätigung einer Werkstatt, eines Verschrottungsunternehmens samt Verschrottungsbestätigung oder eines Automobilclubs, dass ein technischer Totalschaden des Kraftfahrzeuges vorliegt,

-         Abmeldebestätigung des Kfz-Zulassungsstelle, sowie

-         kurze Stellungnahme zum Sachverhalt.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kann wegen einer von einem Organ der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 keine bestimmte Person beanstandet werden, so ist nach Möglichkeit am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der  Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 3).

 

Gemäß § 3 Bundesstraßengesetz 1971 gelten u.a. Parkflächen als Bestandteile der Bundesstraße.

 

4.2. Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker war und am Kfz zum Zeitpunkt der Kontrolle – mithin zur vorgeworfenen Tatzeit – eine ungültige Mautvignette aufgeklebt war und die Zahlung der Ersatzmaut nicht geleistet wurde.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver und – da keine Entschuldigungs­gründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Nicht entschuldigend wirkt die Unkenntnis der österreichischen Rechtslage, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. u.a. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997). Dies umso mehr, wenn, wie hier, die Ungültigkeitsmerkmale auf der Vignette sichtbar waren und auf der Rückseite der Vignette darauf hingewiesen wird, dass abgelöste Vignetten ihre Gültigkeit verlieren. Es ist daher von Fahrlässigkeit bzw. einem nicht unerheblichen Verschuldensgrad auszugehen.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die (bei ausländischen Lenkern häufig gegebene) Unbescholtenheit. Die Rechtsunkenntnis des Bw beruht auf Fahrlässigkeit und kommt einem Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund nicht gleich. Auch das Wohlverhalten nach der Tat fällt nicht ins Gewicht. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind daher nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt als nicht geringfügig anzusehen, da es der Bw versäumt hat, vor Benützung einer Mautstrecke sich unter den gegebenen Umständen über die Rechtslage zu informieren und für eine ordnungsgemäße Mautentrichtung zu sorgen gehabt hätte.

 

Aus den oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum