Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150673/2/Lg/Hu

Linz, 12.07.2008

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Be­rufung des H-L H,  F, U, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshaupt­mannes von Schärding vom 4. April 2008, Zl. BauR96-124-1-2007, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 80 Euro zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs. 2, 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden verhängt, weil er als Lenker des Kfz mit dem polizeilichen Kennzeichen am 29.6.2007, 09.10 Uhr, die mautpflichtige A8 bei km 75.500, Richtungsfahrbahn Passau, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Es sei am Kfz keine gültige Mautvignette angebracht gewesen.

 

2. In der Berufung verwies der Bw darauf, dass er sich mit Schreiben vom 6.9.2007 und Erklärung vom 24.9.2007 zu dieser Sachlage schriftlich geäußert habe, mit der Bitte um Einstellung des Verfahrens. Der Bw sei sich keiner Straftat bewusst.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 2.7.2007 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine gültige Mautvignette angebracht gewesen. Als Zusatz zur Anzeige wurde angegeben, dass das gegenständliche Fahrzeug (Begleitfahrzeug für Schwertransporte) ohne Lenker im Bereich des ehemaligen Grenzüberganges Suben – Ausreise angetroffen worden sei. Es sei ein Verständigungszettel mit dem Hinweis auf die Anzeigeerstattung angebracht worden.

 

Mit Schreiben vom 16.8.2007 benannte der Zulassungsbesitzer den Bw als Lenker des gegenständlichen Kfz.

 

Nach Strafverfügung vom 22.8.2007 erhob der Bw mit Schreiben vom 6.9.2007 Einspruch und schilderte mit Schreiben vom 24.9.2007 die Sachlage folgendermaßen:

„Ablauf am 29.6.2007 – Gemeinde Suben, Grenzübergang Deutschland – Österreich um ca. 06.30 Uhr

-         Eintreffen des Schwerlasttransportes auf der A8 Richtung Linz am Grenzübergang (Schwerlastspur)

-         Übergabe des Schwerlasttransportes an die Begleitfirma ‚P.L’ zur Weiterfahrt L – W – T

-         Überführung des Fahrzeuges durch die Autobahnunterführung den Parkplatz, Richtungsfahrbahn Passau, gemeinsam mit dem Fahrer der Begleitfirma (P L)

-         Standzeit des Fahrzeuges am 29.6.2007 in der Zeit 07.00 bis 19.30 Uhr.“

Weiters gab er an, auf keinen Fall vorsätzlich gegen das Mautgesetz verstoßen zu haben.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 


4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kann wegen einer von einem Organ der öffentlichen Aufsicht dienstlich wahrgenommenen Verwaltungsübertretung gem. § 20 Abs. 1 keine bestimmte Person beanstandet werden, so ist nach Möglichkeit am Fahrzeug eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der  Ersatzmaut zu hinterlassen. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen zwei Wochen ab Hinterlassung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (Abs. 3).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (Abs. 6). 

 

4.2. Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker war, er eine Mautstrecke benützte und am Kfz zum Zeitpunkt der Kontrolle – mithin zur vorgeworfenen Tatzeit – keine gültige Mautvignette aufgeklebt war.

 

Zutreffend wurde im angefochtenen Straferkenntnis darauf hingewiesen, dass keine Ausnahmen von der Vignettenpflicht für Begleitfahrzeuge bestehen.

 

Die Tat ist daher dem Bw in objektiver – und da keine Entschuldigungs­gründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Es ist von Fahrlässigkeit auszugehen, nämlich in dem Sinne, dass er verabsäumt hat, vor Benützung einer Mautstrecke eine Mautvignette ordnungsgemäß aufzukleben bzw. sich über die Rechtslage bzw. die örtlichen Gegebenheiten ausreichend zu informieren. Nicht entschuldigend wirkt die geltend gemachte Unkenntnis der österreichischen Rechtslage, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch für ausländische Kraftfahrer die Verpflichtung besteht, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. u.a. VwGH 97/06/0224 v. 18.12.1997) und auch eine allenfalls kurze Fahrtstrecke der Mautpflicht keinen Abbruch tut.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Mildernd wirkt lediglich die (bei ausländischen Kraftfahrern häufig gegebene) Unbescholtenheit, nicht jedoch die allfällige Kürze der Fahrtstrecke. Überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG sind nicht ersichtlich. Die Tat bleibt auch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt als nicht geringfügig anzusehen, da es dem Bw oblegen wäre, sich über die Rechtslage zu informieren und vor Benützung einer Mautstrecke für eine ordnungsgemäße Mautentrichtung (iSd Aufklebens einer gültigen Mautvignette) zu sorgen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Ewald Langeder

 

 

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