Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163063/2/Kof/Jo

Linz, 01.04.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über den Antrag der Frau H L, geb. , H, W auf kostenlose Beigebung eines Verteidigers betreffend das Berufungsverfahren gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 30.01.2008, S 33.992/07-1 wegen Übertretung  des  § 5 Abs.2 StVO,  zu  Recht  erkannt:

 

 

Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:  § 51a Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat über die nunmehrige Antragstellerin (ASt) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 15.09.2007 um 22:50 Uhr in Linz, Römerbergtunnel,                         Ri. stadteinwärts – Waldeggstr. 68 (Anhaltung), den PKW, Kz. BN-.... gelenkt und sich um 23:21-23:26 Uhr an der o.a. Örtlichkeit geweigert, sich der Untersuchung der Atemluft (Alkomat) auf Alkoholgehalt zu unterziehen, obwohl Sie von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Strassenaufsicht dazu aufgefordert wurden, weil Sie verdächtig waren, das Fahrzeug zum vorgenannten Zeitpunkt in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute)  gelenkt  zu  haben.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:  § 5 Abs. 2 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe in Euro        falls diese uneinbringlich ist,                  Gemäß

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 1.200,--            16 Tage                                  § 99 Abs. 1 lit. b StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

·      € 120,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 € angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/...) beträgt daher 1.320 Euro."

 

Dieses Straferkenntnis wurde der ASt am 29. Februar 2008 – im Wege der Hinterlegung – zugestellt.

 

Die  ASt  hat  innerhalb  offener  Frist

-         einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt   sowie

-         eine begründete Berufung erhoben

 

Über den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach  der  Geschäftsverteilung  zuständiges  Mitglied  (§ 51c VStG)  erwogen:

 

§ 51a Abs.1 VStG lautet:

"Ist der Beschuldigte außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist."

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen die                  in § 51a Abs.1 VStG genannten Voraussetzungen: "Mittellosigkeit"   sowie "Interessen  der  Rechtspflege"   kumulativ   vorliegen!

VwGH vom 29.09.2005, 2005/11/0094;  vom 31.03.2005, 2003/03/0053;

vom 28.03.2003, 2003/02/0061  und  vom 26.01.2001, 2001/02/0012.

 

Die ASt hat - absolut glaubwürdig - dargelegt, sie verfüge als Pensionistin über ein Einkommen von ca. 680 Euro/Monat und habe für die Benützung der Wohnung  ca. 350 Euro/Monat  zu  bezahlen.

Dadurch steht fest, dass die ASt nicht in der Lage ist, ohne Beeinträchtigung              des für sie zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhaltes die Kosten der Verteidigung zu tragen  bzw.  dass die "Mittellosigkeit" der ASt gegeben ist!

 

Entscheidungswesentlich ist somit einzig und allein, ob iSd §51a Abs.1 VStG       die  "Interessen der Rechtspflege"  vorliegen.

 

Als derartige Gründe - siehe die oa. Erkenntnisse des VwGH – sind/ist die

-         besonderen Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage

-         besonderen persönlichen Umstände der ASt    und

-         besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei

zu berücksichtigen.

 

Eine besonders schwierige Sach- oder Rechtslage wurde von der ASt nicht behauptet.

 

Zu § 5 StVO sind im Rechtsinformationssystem (RIS) mehr als 1.100 Erkenntnisse  und  ca. 3.600  Rechtssätze  des  VwGH  enthalten –

mit größter Wahrscheinlichkeit handelt es sich bei § 5 StVO um jenen Paragraphen der österreichischen Rechtsordnung, zu welchem die – mit Abstand – umfangreichste  Judikatur  der  Höchstgerichte  besteht!

  

Auch die Tatsache, dass die Ersatzfreiheitsstrafe 16 Tage beträgt, rechtfertigt nicht die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers;

vgl. VwGH vom 24.11.1993, 93/02/0270 - beim dortigen Beschwerdeführer            hat  die  Ersatzfreiheitsstrafe  sogar  insgesamt  (8 + 10 =)  18 Tage  betragen!

 

Obendrein besteht für die ASt - im Falle einer rechtskräftigen Bestrafung wegen der im erstinstanzlichen Straferkenntnisses enthaltenen Verwaltungsübertretung - gemäß § 54b Abs.3 VStG die Möglichkeit, um Aufschub oder Teilzahlung der verhängten  Geldstrafe  anzusuchen.

 

Die Voraussetzungen

-         besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage

-         besondere persönliche Umstände der Antragstellerin  und

-         besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei

sind/ist daher nicht gegeben bzw. liegen die "Interessen der Rechtspflege"                   iSd  § 51a Abs.1 VStG  nicht  vor.  

 

Es war daher der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abzuweisen  und  spruchgemäß  zu  entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

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