Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-390238/10/Kü/Hu

Linz, 16.07.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Thomas Kühberger über die Berufung des Herrn C P, vertreten durch Anwaltspartnerschaft Dr. K K, Dr. K L, H, L, vom 28.2.2008, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 13.2.2008, EnRO96-1-2008, wegen  einer Übertretung des Mineralrohstoffgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.5.2008 zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr.52/1991 idgF.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 13.2.2008, EnRO96-1-2008, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 193 Abs.1 iVm § 2 Abs.1 Z2 und § 119 Abs.1 Mineralrohstoffgesetz (MinroG) eine Geldstrafe von 1.800 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 180 Stunden, verhängt.

 

Dem Straferkenntnis lag folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie betreiben, zumindest seit Dezember 2005, auf dem Grundstück Nr. KG T, Marktgemeinde T eine Bergbauanlage zur Aufbereitung von Schotter, welcher bei Stauraumräumungen der Enns bzw. bei Ausbaggerung des R gewonnen wurde, ohne dass hiefür die erforderliche Genehmigung nach dem Mineralrohstoffgesetz für die Errichtung und den Betrieb einer Bergbauanlage vorliegt.

Insbesondere wurde am 4.1.2008, um 11.15 Uhr festgestellt, dass die Siebanlage ‚P’, C, Seriennummer in Betrieb war. C P hat den abgelagerten Schotter in die Siebanlage gebaggert und ein Lkw (Pol. Kennzeichen ) wurde mit faustgroßen Rolliersteinen beladen.

Sie haben durch das Betreiben der Siebanlage, den mineralischen Rohstoff Schotter, durch trocken durchgeführtes Verarbeiten zu einem verkaufsfähigen Mineralprodukt mittels eines physikalischen Verfahrens, und zwar des Siebens bzw. Klassieren in verschiedene Korngrößen, in einer Bergbauanlage aufbereitet.

Das Betreiben der Bergbauanlage ist durch den beim Betrieb bzw. Abtransport entstehenden Lärm und Staub, sowie durch den Einsatz allfälliger wassergefährdender Stoffe geeignet, das Leben oder die Gesundheit von Personen zu gefährden, oder Sachen, welche dem Betreiber nicht zur Benutzung überlassen wurden zu gefährden, oder die Umwelt oder Gewässer über das zumutbare Maß hinaus zu beeinträchtigen.

Sie haben dadurch eine Bergbauanlage errichtet und betrieben, ohne die erforderliche Genehmigung nach dem Mineralrohstoffgesetz vorweisen zu können.“

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vom Rechtsvertreter des Berufungswerbers eingebrachte Berufung, mit der das Straferkenntnis seinem gesamten Inhalt nach angefochten wird.

 

Es sei darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte keinesfalls eine Bergbauanlage betreibe. Richtig sei lediglich, dass vom Beschuldigten auf dem erwähnten Grundstück angelieferter Schotter und sonstige Materialien gelagert würden, um sie in weiterer Folge wieder abzutransportieren. Für diese Lagerung liege eine aufrechte naturschutzrechtliche Bewilligung vor, sodass eine Beeinträchtigung durch diese Tätigkeiten nicht erfolge, zumal ansonsten die vorliegende Bewilligung von Seiten des Naturschutzes nicht hätte erteilt werden dürfen.

 

Der Beschuldigte handle im Übrigen im behördlichen Auftrag, wonach er die gegenständliche Lagerstätte bis Mai des Jahres zu räumen habe. Dazu würde auch die gelegentlich, keinesfalls örtlich gebundene, sondern an verschiedenen Stellen eingesetzte Siebanlage, die offenbar am 4.1.2008 vorgefunden worden sei, eingesetzt. Ein solcher Einsatz der Siebanlage zur Erleichterung des Abtransportes des gelagerten Materiales stelle keinesfalls eine Bergbauanlage dar. Es seien die dafür notwendigen Voraussetzungen nach den Bestimmungen des MinroG nicht gegeben, insbesondere sei auf das gegenständliche Gerät § 119 Abs.1 MinroG nicht anzuwenden, es würde vom Beschuldigten ein mineralischer Rohstoff weder aufgesucht noch gewonnen noch aufbereitet im Sinne des § 1 Abs.1 Z3 MinroG, noch gebe es irgendeinen Zusammenhang zwischen der Lagerung, dem gelagerten Material und den Veranlassungen des Beschuldigten, die eine Subsumtion unter § 2 Abs.1 Z2 MinroG zulassen würden. All diese Voraussetzungen seien im gegenständlichen Fall nicht gegeben.

 

Für die Anwendung des MinroG sei es notwendig, dass mit der Siebanlage eine Rohstoffaufbereitung vorgenommen würde, die im betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen dieser Rohrstoffe liege (§ 2 Abs.1 Z2 MinroG). Dieses Erfordernis sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Es sei weder richtig, dass der Beschuldigte mineralische Rohstoffe aufgesucht oder gewonnen hätte, noch sei es richtig, dass das auf der Parzelle rechtlich zulässig gelagerte Material aus der von der Behörde vermuteten Örtlichkeit stamme.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat die Berufung mit Schreiben vom 3.3.2008 samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der Unabhängige Verwaltungssenat zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.5.2008, an welcher der Berufungswerber und sein Rechtsvertreter teilgenommen haben und Herr GI H A und G H als Zeugen einvernommen wurden.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Berufungswerber ist als Einzelunternehmer tätig. Firmenzweck seiner Firma ist die Durchführung von Baggerungen.

 

Im August/September 2005 hat die Firma des Berufungswerbers im Auftrag der E AG Schotter aus dem R gebaggert. Der Grund für die Schotterentnahme war darin gelegen, dass eine nahegelegene Schule im Hochwasserfall geschützt werden sollte. Die aus dem R entnommenen Schottermaterialien wurden auf das Grundstück Nr. , KG T, Marktgemeinde T gebracht. Dieses Grundstück wurde vom Berufungswerber zum Zweck der Schotterzwischenlagerung vom Grundstücksbesitzer, einem Landwirt, gepachtet.

 

Neben Materialien aus dem R wurden auch Schottermaterialien aus dem S, welcher ebenfalls vom Berufungswerber im Auftrag der E AG ausgebaggert wurde, auf die Zwischenlagerfläche nach T gebracht.

 

Es war ursprünglich geplant ca. 7.000 m³ Schotter aus dem R zu baggern. Während der Baggerarbeiten ist es allerdings wiederum zu einem Hochwassereignis gekommen, sodass sämtliche Schottermaterialien, die zuvor bereits ausgebaggert wurden, wiederum an der selben Stelle gelandet sind und daher dieser Bereich nochmals auszubaggern gewesen ist. Insgesamt hat daher der Berufungswerber im Auftrag der E AG ca. 15.000 m³ Schottermaterial aus dem R gebaggert.

 

Die Firma des Berufungswerber war bei diesen Baggerarbeiten mit zwei Baggern im Einsatz. Für den Abtransport der Schottermaterialien zur Zwischenlagerfläche nach T wurden Berufungswerber zudem Frächter beauftragt. Einen Teil der Transportarbeiten hat die E AG selbst durchgeführt.

 

Mit der E AG war vereinbart, dass der Berufungswerber die Schottermaterialien in seinem Betrieb weiterverwenden kann.

 

Um dieses Schottermaterial weiterzuverwenden, war es teilweise notwendig, dieses Material zu sieben, da dieses mit vielen Holzteilen durchsetzt war. Mit den Siebarbeiten auf dem Grundstück in T wurde Ende 2006 begonnen. Die Siebanlage wurde von der Firma des Berufungswerbers zu diesem Zweck angekauft. Die Siebanlage war nicht ständig auf dem Grundstück in T im Einsatz, sondern wurde diese auch an andere Betreiber vermietet. Die Siebanlage selbst war ca. einmal im Monat in T in Verwendung. In den Wintermonaten war die Siebmaschine nicht in Betrieb.

 

Der Berufungswerber hatte ursprünglich beabsichtigt mit den Schottermaterialien aus dem R ein neues Firmenareal in R i K aufzuschütten. Für die Firma des Berufungswerber war allerdings das in Aussicht genommene Grundstück nicht verfügbar, weshalb die Schottermaterialien dort keine Verwendung finden konnten.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen des Berufungswerbers im Zuge der mündlichen Verhandlung, welche von den einvernommenen Zeugen bestätigt wurden, und ist daher unbestritten geblieben.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 193 Abs.1 MinroG machen sich Personen, die eine der in § 2 Abs.1 angeführte Tätigkeit ausüben, ohne dass diese durch eine Bergbauberechtigung gedeckt ist einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.600 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 1 Z2 MinroG ist das „Gewinnen“ im Sinne dieses Bundesgesetzes das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten.

 

Nach § 2 Abs.1 Z2 MinroG gilt dieses Bundesgesetz für das Aufbereiten dieser Rohstoffe soweit es durch den Bergbauberechtigten im betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt.

 

5.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass die Firma des Berufungswerber keine Tätigkeiten im Sinne eines „Aufsuchens“ von mineralischen Rohstoffen durchgeführt hat. Die in T gelagerten Schottermaterialien, welche durch eine Siebanlage in verschiedene Korngrößen geteilt wurden, stammen aus Baggerungsmaßnahmen in den Flussläufen des R und des S. Fraglich ist im gegenständlichen Fall, ob es sich hierbei um eine Tätigkeit des Gewinnens mineralischer Rohstoffe handelt.

 

Zum Begriff des „Gewinnens“ führt M, in Mineralrohstoffgesetz, 3. Auflage, Anmerkung 2 zu § 1 folgendes aus:

Zur Vermeidung von Unklarheiten erscheint es geboten, darauf hinzuweisen, dass der Abbau bloß Teil des Gewinnens ist. Unter dem Abbau natürlicher Vorkommen mineralischer Rohstoffe ist das Lösen oder Freisetzen mineralischer Rohstoffe aus ihren natürlichen Vorkommen einschließlich der damit in räumlichem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, etwa der Wasserhaltung, die Schieß- und Sprengarbeiten und dgl. zu verstehen. Dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe werden Eingriffe in die Erdkruste im Zusammenhang mit Straßenbauten, mit der Verbesserung landwirtschaftlicher Böden (Bodenaustausch), mit dem Ausheben von Baugruben, mit wasserbautechnischen Maßnahmen (etwa dem Freihalten von Schifffahrtsrinnen in Fließgewässern, der Räumung von Retentionsbecken oder von Staubecken und von Flusskraftwerken) und dgl. mehr nicht zuzurechnen sein. Das Gewinnen setzt immer ein operationales Ziel, nämlich den planmäßigen Abbau der Erdkruste voraus.

 

In Anlehnung an diese Ausführungen ist aufgrund des festgestellten Sachverhaltes davon auszugehen, dass die Baggertätigkeiten des Berufungswerbers im Auftrag der E AG in Fließgewässern kein Gewinnen von mineralischen Rohstoffen im Sinne des § 1 Z2 MinroG darstellen. Außerdem steht fest, dass die Firma des Berufungswerbers keine mittelbare oder unmittelbare Suche von mineralischen Rohstoffen ausführt und deshalb auch nicht dem Begriff des „Aufsuchens“ im Sinne des § 1 Z1 MinroG erfüllt. Folglich steht der Einsatz der Siebanlage am gegenständlichen Grundstück in T nicht im Zusammenhang mit dem Aufsuchen und Gewinnen von mineralischen Rohstoffen. Dem Berufungswerber kann daher keine Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs.1 Z2 MinroG vorgeworfen werden, da – wie erwähnt – die Siebung nicht im Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen dieses Schottermaterials im Sinne des MinroG gestanden ist.

 

Folglich kann dem Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach § 193 Abs.1 MinroG nicht angelastet werden, zumal dieser nachweislich keine Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs.1 MinroG ausgeübt hat. Mithin steht fest, dass der Berufungswerber die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen hat, weshalb der Berufung Folge zu geben, das gegenständliche Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

 

6. Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 66 Abs.1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Thomas Kühberger

 

 

 

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