Linz, 10.07.2008
E r k e n n t n i s
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn H G, geb. , T, vom 18.6.2008 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Wels, vom 2. Juni 2008, betreffend Bewilligung des Antrages auf mündliche Ablegung der theoretischen Fahrprüfung, zu Recht:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008 und § 3 Abs. 6 Fahrprüfungsverordnung – FSG-PV, BGBl. II Nr. 321/1997 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2008 FSG-PV;
Entscheidungsgründe:
2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung mit nachfolgendem Inhalt:
3.1 Die Bundespolizeidirektion Wels legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 AVG).
3.2. Der Berufungswerber hat - offenbar im Wege einer Fahrschule - den Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung gestellt. Aus dem vorgelegten Gutachten des Verkehrspsychologen Mag. W S v. 19.3.2008 ergibt sich, dass der Bw eine stark ausgeprägte Lese- und Textverständnisschwierigkeit habe.
Der Berufungswerber hat laut dem am 10.7.2008 übermittelten Aktenvermerk mündlich einen Antrag "um Bewilligung der mündlichen Ablegung der theoretischen Fahrprüfung unter Beiziehung eines Sprachhelfers" gestellt.
4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:
Der Berufungswerber hat einen Antrag auf Bewilligung zur mündlichen Ablegung der theoretischen Fahrprüfung unter Beiziehung eines Sprachhelfers gestellt. Diesem Antrag hat die Erstbehörde vollinhaltlich stattgegeben. Die Berufung ist daher nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH unzulässig (sh. z.B. 93/02/0283 v. 22.4.1994 u.v.a.).
Lediglich in der Begründung hat die Erstinstanz darauf hingewiesen, dass der Sprachhelfer in deutscher Sprache beigestellt wird. Soweit sich der Bw darüber beschwert, dass ihm der Sprachhelfer nicht in Türkisch beigestellt wird, ist er darauf hinzuweisen, dass die Begründung des Bescheides keinen normativen Gehalt hat. Eine Berufung gegen einen bloßen Hinweis in der Begründung ist daher nicht möglich.
In rechtlicher Hinsicht ist der Bw auf § 6 Abs. 3 der Fahrprüfungsverordnung - FSG-PV hinzuweisen, wonach die Behörde einer Person mit Verständnis- oder Leseschwierigkeiten auf deren Antrag die mündliche Ablegung der Prüfung zu bewilligen hat, wenn der Antragsteller durch ein psychologisches Gutachten nachweist, dass er nicht lesen oder gelesene Texte nicht verstehen kann. Der Landeshauptmann hat hierbei einen Fahrprüfer beizustellen, der mit dem Kandidaten die für die Prüfung vorgegebenen Fragen am Bildschirm mündlich durchgeht und erforderlichenfalls die Eingaben für den Kandidaten vornimmt. Die Prüfungszeit ist für diese Form der Prüfung entsprechend zu verlängern. Der Kandidat hat die zusätzlichen Kosten dieses Fahrprüfers gemäß § 15 Abs.1 Z3 zu ersetzen. Durch dieses Prüfungsgespräch dürfen andere Kandidaten nicht bei ihrer Prüfung gestört werden.
Es ist daher Angelegenheit des LH, dem Bw für die mündliche Ablegung der Fahrprüfung entsprechend der Bewilligung der BPD Wels einen Sprachhelfer beizugeben. Soweit bekannt, gibt es allerdings in OÖ dzt. keinen türkischsprachigen Sprachhelfer.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund konnte der Berufung keine Folge gegeben werden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.
Für dieses Verfahren ist eine Gebühr von 13,20 Euro angefallen.
Mag. Zöbl