Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530778/13/Re/Sta

Linz, 14.07.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der H B- und V GmbH, F, vertreten durch die H-W Rechtsanwälte GmbH, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22. Jänner 2008, Ge20-101-2007, betreffend verfügte Maßnahmen nach § 360 Abs.1 u. Abs.4 GewO 1994  zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird insoferne Folge gegeben, als der Spruchteil II Punkt 2. betreffend die Stilllegung einer in den Kesselaufstellungsraum im Kellergeschoss führenden Erdgasleitung behoben wird.

 

Weiters entfallen die an die Anlageninhaberin gerichteten Aufträge, für Stilllegungsmaßnahmen Ausführungsatteste vorzulegen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4, 67a Abs.1 und 67d Abs.2 Z 1 Allgemeines Verwaltungsver­fahrensgesetz 1991 i.d.g.F. (AVG);

§§ 359a und 360 Abs.1 und Abs.4 der Gewerbeordnung 1994 i.d.g.F. (GewO 1994)

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit dem bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22. Jänner 2008, Ge20-101-2007, hat die belangte Behörde der H B- und V GmbH, F, in Bezug auf die gewerbliche Betriebsanlage eines Schlachthofes in P, B, unter Spruchteil I aufgetragen, die Kühlanlage in Form einer Yorkstation an der westlichen Fassade der Betriebsanlage, die Dampfkesselanlage der Marke Hoval, Fabrikationsnummer 904140, Baujahr 1980, Leistung 222 kW, im Heizraum im Kellergeschoss der Betriebsanlage sowie die ölbefeuerte Zentralheizungsanlage der Marke Hoval, Type BR 200, Baujahr 1980, im Heizraum samt Heizöllager im Kellergeschoss der Betriebsanlage unverzüglich stillzulegen und der Behörde nach Abschluss der Maßnahmen ein Attest einer befugten Fachfirma vorzulegen, welches zu belegen hat, dass die Stilllegungsmaßnahmen durchgeführt wurden und die Anlagenteile in einem sicheren Zustand sind. Im Spruchteil II wurde ausgesprochen, dass der westlich des Schlachtstalles an der Grundgrenze zu Parz.Nr.  errichtete Flüssiggasbehälter, Fabrikations­nummer 44848, sowie die in den Kesselaufstellungsraum im Kellergeschoß führende Erdgasleitung unverzüglich stillzulegen sind und der Behörde nach Abschluss der Arbeiten Atteste einer befugten Fachfirma vorzulegen hat, welche zu belegen haben, dass die Stilllegungsmaßnahmen durchgeführt wurden und aus der Anlage keine Gefahren ausgehen.

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, bei einer behördlichen Überprüfung sei festgestellt worden, dass entgegen dem Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30. April 1998, Ge20-31-1998, eine Kühlanlage anstelle im Obergeschoss an der westlichen Fassade der Betriebsanlage auf Geländeniveau betrieben werde, entgegen den Genehmigungsbescheiden im Heizraum im Kellergeschoss der Betriebsanlage eine Dampfkesselanlage der Marke Hoval für die Heißwassererzeugung betrieben werde, sowie entgegen den Genehmigungsbescheiden im Heizraum im Kellergeschoss der Betriebsanlage eine ölbefeuerte Zentralheizungsanlage der Marke Hoval, Type BR 200, Baujahr 1980, betrieben werde.

In Bezug auf die Yorkstation sei bereits bei der Überprüfung am 19. November 2001 ausgeführt worden, dass die Kühlanlage nicht auf dem Dach sondern auf Geländeniveau westlich der Fassade situiert worden sei. Dies entgegen dem Einreichplan der damaligen Konsenswerberin. In der Anlagenbeschreibung sei vermerkt: "Alle in den Kühl- und Verarbeitungsräumen eingesetzten Luftkühler werden von einem im Kältemaschinenraum (Dachzentrale) aufgestellten Flüssigkeitskühlsatz mit Kälteträgerflüssigkeit versorgt". Der Aufstellungsort an der  Westfassade der Betriebsanlage auf Geländeniveau entspreche daher nicht dem Genehmigungsbescheid. In Bezug auf die Dampfkesselanlage sei eine diesbezügliche Mitteilung der Rechtsvorgängerin der Anlageninhaber oder der Anlageninhaberin selbst gegenüber der Gewerbebehörde nie erfolgt und sei auch nie um eine gewerbebehördliche Genehmigung für die gegenständliche Dampfkesselanlage angesucht worden. Ein Dampfkessel sei in keinem gewerberechtlichen Verfahren betreffend die Betriebsanlage erwähnt. In einer Betriebsbeschreibung aus dem Jahr 1998 sei angegeben worden, dass keine Dampfkessel aufgestellt seien. Es sei daher davon auszugehen, dass im gegenständlichen Schlachthof keine Dampfkesselanlage zur Anwendung käme. Bei Überprüfungen am 19.11.2001 und am 20.8.2007 sei jedoch der zur Aufstellung gelangte Dampfkessel festgestellt worden. Um nachträgliche Genehmigung sei nicht angesucht worden, weshalb der Dampfkessel konsenslos in Verwendung stehe. Bei der letzten Überprüfung am 7. Jänner 2008 war der gegenständliche Dampfkessel in Betrieb.

In Bezug auf die ölbefeuerte Zentralheizungsanlage sei in der Verhandlungsschrift vom 25. Mai 1976 festgehalten, dass diesbezüglich bei der Gewerbebehörde unter Vorlage eines Projektes um Genehmigung anzusuchen sei. Diese Auflage sei im Bescheid vom 11. Juni 1976 vorgeschrieben worden. Um Genehmigung der Zentralheizungsanlage sei jedoch nie angesucht worden. Bei den Überprüfungen vom 19.11.2001 und 20.8.2007 sei festgestellt worden, dass die Zentralheizungsanlage in Betrieb stand und keine Genehmigung vorlag. In Bezug auf die Flüssiggasanlage sei ein Bescheid vom 12. Jänner 1981, Ge2064-1980, relevant. Darin finde sich die Auflage, dass die Flüssigkeitsanlage samt Gasverbrauchseinrichtung projektsgemäß unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen zu betreiben und zu warten sei. Das Projekt sei nicht konsensgemäß errichtet worden, sondern sei – wie in der Verhandlungsschrift vom 20. September 1983 festgehalten – der Behälterstandort um ca. 20 m Richtung Norden direkt an die Grundgrenze zur Parzelle  verlegt worden. An der Grundgrenze sei eine Betonmauer vorhanden. Diese sein keine durchgehende Mauer im Sinne einer Abschirmung zur Nachbargrenze . Das Bau- und Gewerbeverfahren sei ausgesetzt worden und eine gewerberechtliche Genehmigung nie erteilt worden. Die Anlage sei daher nicht projektsgemäß ausgeführt worden, was auch im Rahmen einer Überprüfung festgestellt worden sei. Der Sachverständige habe dabei erkannt, dass Explosionsgefahr bestehen könne, wenn aus der Anlage Gas austrete. Die Anlage sei daher geeignet, eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie für das Eigentum darzustellen (Explosionsgefahr), weshalb § 360 Abs.4 anzuwenden und die Anlage stillzulegen sei.

Die Erdgasleitung sei offensichtlich erst innerhalb des letzten Jahres installiert worden, und zwar ohne gewerbebehördliche Genehmigung. Es könne Explosionsgefahr bestehen, wenn Erdgas aus der Leitung austrete. Aus diesem Grund liege auch hier eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie für das Eigentum vor und sei die Anlage im Sinne des § 360 Abs.4 GewO 1994 stillzulegen.

 

Gegen diesen Bescheid hat die Verpflichtete, vertreten durch die H-W Rechtsanwälte GmbH, G, mit Schriftsatz vom 6. Februar 2008 Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen könnten nur unter der Voraussetzung erlassen werden, dass ein Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1, 2 oder 3 GewO vorliege. Das Tatbestandsmerkmal des Verdachts könne nur die Sachverhaltsebene betreffen, nicht jedoch die rechtliche Ebene. § 366 Abs.1 Z3 GewO stelle eine Blankettstrafnorm dar, da sie auf den Betriebsanlagengenehmi­gungsbescheid verweise. Die behaupteten Konsensverletzungen liegen in keiner Weise vor. Es seien bereits mehrfach Überprüfungen durchgeführt worden, jedoch nunmehr erstmals ein Teilschließungsbescheid gemäß § 360 erlassen worden. Die Mängel seien bereits im Rahmen einer Überprüfung vom 19.11.2001 thematisiert worden, jedoch keine Maßnahmen gemäß § 360 erlassen worden. Das Unterlassen einer einstweiligen Zwangs- und Sicherheitsmaßnahme Ende 2001 müsse als unvertretbare Rechtsansicht auf Seiten der Bezirkshauptmannschaft Freistadt und seiner Organe gewertet werden. Die Berufungswerberin gehe von einer vertretbaren Rechtsansicht aus, weshalb kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verhalten vorliege und die Maßnahmen zu Unrecht ausgesprochen worden seien. In Bezug auf die Yorkstation sei der Sachverständige von einer genehmigten Situation ausgegangen, da die Auflage 8 des Bescheides vom 30. April 1998 lautet: "Sollten, wie im Einreichplan dargestellt, im Obergeschoss die Kühlmaschinen aufgestellt werden, so ist dieser Raum mit einer doppelwandigen Schallschutzwand zu umhausen." Die Bewilligung umfasste daher die Varianten, die Kühlanlage entweder auf dem Dach oder auf dem Geländeniveau westlich der Fassade zu situieren. Im Übrigen sei die Immissionssituation für die Nachbarschaft bei einer Situierung auf Geländeniveau besser als bei einer Situierung auf dem Dach. Bei der derzeitigen Situierung fungiere das Gebäude als Lärmschutzwand. Die auf Seite 6 der Niederschrift vom 19.11.2001 angeführten Beschwerden der Bevölkerung über Lärm hätten sich auf Lärmbelästigungen durch Lkw's bezogen. In Bezug auf die Dampfkesselanlage im Kellergeschoss wird zunächst vorausgeschickt, die Zentralheizungsanlage sei mit Bescheid der Stadt P vom 7. Mai 1979 zu Zl. 15/32-1979-K, genehmigt worden. Spätestens mit Bescheid vom 12. Jänner 1981 sei die Heizungsanlage auch gewerbebehördlich genehmigt worden. Bei der Überprüfung vom 19.11.2001 sei keine Konsensverletzung von der Behörde festgestellt worden. Die Dampfkesselanlage sei daher gewerbebehördlich genehmigt, die Verfügung der Schließung sei unberechtigt.

In Bezug auf ölbefeuerte Zentralheizungsanlage wird ebenfalls auf den Bescheid der Stadt P vom 7. Mai 1979 verwiesen und festgestellt, dass spätestens vom 12. Jänner 1981 die zu diesem Zeitpunkt längst in Betrieb gegangene Heizungsanlage auch gewerbebehördlich genehmigt gewesen sei. Auf die Seiten 7f der § 82b-Überprüfung vom Februar 2002 werde verwiesen und sei für die Konsensinhaberin nicht nachvollziehbar, aus welchem Grunde die Gewerbebehörde nach Einlangen des Überprüfungsbefundes keine Schritte setzte, jetzt jedoch eine Verletzung des Konsenses erblicke. Die Existenz der ölbefeuerten Zentralheizungsanlage sei bereits seit den 70iger Jahren bekannt. In Bezug auf den Flüssiggasbehälter wird ausgeführt, zu diesem Spruchteil sei keine Verfahrensanordnung erlassen worden und stütze sich die Behörde zu Unrecht auf § 360 Abs.4. Nach dieser Bestimmung sei bei dringenden Gefahren an Ort und Stelle mittels mündlichem Bescheid Maßnahmen anzuordnen und binnen Monatsfrist durch schriftlichen Bescheid zu bestätigen. Eine dringende Gefahr könne nicht vorliegen, da sich die Behörde mehr als zwei Wochen Zeit gelassen habe, um den Teilschließungsbescheid zu erlassen. Der Flüssiggasbehälter werde bereits seit Anfang der 80er-Jahre in der beschriebenen Form betrieben und sei Gegenstand von Überprüfungen gewesen. Zu keinem Zeitpunkt sei eine Konsensverletzung oder eine Gefährdung erblickt worden, weswegen die nunmehrige Entscheidung ohne vorausgegangene Verfahrensanordnung nicht nachvollziehbar sei. Bei der letzten Änderungsbewilligung im Jahr 1998 sei die gesamte Betriebsanlage bewilligt worden, wobei spätestens zu diesem Zeitpunkt der beanstandete Flüssiggasbehälter gewerberechtlich genehmigt worden sei.

 

Die Erdgasleitung sei von der Ferngas AG ordnungsgemäß verlegt worden und gehe davon keinerlei Gefährdung aus. Der Sachverständige habe am 7. Jänner 2008 auch ausdrücklich festgehalten, dass ihm keine Angaben über die Erdgasleitung vorliegen würden. Wie von einer besonderen Gefährdung ausgegangen werde, können nicht nachvollzogen werden. Es hätte zunächst eine Verfahrensanordnung ergehen müssen. Nach den Ausführungen des maschinen­technischen Sachverständigen in der Niederschrift vom 7. Jänner 2008 sei die Erdgasleitung noch nicht in Betrieb gesetzt, daher nicht Teil der Betriebsanlage. Die Erdgasleitung stehe im Eigentum der F AG und könne daher außerhalb des Betriebsgeländes auf dem öffentlichen Grund nicht von der Berufungswerberin abgesperrt werden. Die Berufungswerberin behalte sich vor, eine Änderungsanzeige zu erstatten, da die Umstellung von Flüssiggas auf Erdgas sich positiv auf das Emissonsverhalten der Anlage auswirke.

 

Beantragt werde die Einholung eines Amtssachverständigengutachtens auf dem Gebiet der Maschinentechnik und der Gewerbetechnik, die zeugenschaftliche Einvernahme von Ing. E W sowie die Einsichtnahme in die Verwaltungsakte Ge20-101-2007, Ge20-61-2001 und Ge20-77-2001 sowie die Anberaumung einer Berufungsverhandlung und Abhaltung eines Lokalaugenscheines, schließlich die Behebung des Bescheides.

 

Diese Berufung wurde von der belangten Behörde zuständigkeitshalber dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

Eine Äußerung zum Berufungsvorbringen wurde von der belangten Behörde nicht vorgebracht.

 

Ein Widerspruch im Grunde des § 67h Abs.1 AVG wurde nicht erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates ergibt sich aus § 359a GewO 1994.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten und als Beweisantrag angeführten Verfahrensakte der Bezirkshauptmannschaft Freistadt sowie Anberaumung und Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung mit Lokalaugenschein, Beiziehung eines sicherheitstechnischen und eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen und zeugenschaftlicher Einvernahme von Ing. E W am 3. Juli 2008.

 

Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

Gemäß § 360 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z1, 2 oder 3 besteht, unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens, den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung gemäß  § 367 Z25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren gemäß § 78 Abs. 2, § 79 c Abs. 4 oder § 82 Abs. 3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes, zu verfügen.

 

Bei den Übertretungen gemäß § 366 Abs.1, Z1, 2 oder 3 der GewO 1994 handelt es sich um die Straftatbestände der Gewerbeausübung ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben (Z1), des Errichtens oder Betreibens einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung (Z2) bzw. des Änderns einer genehmigten Betriebsanlage oder des Betriebes derselben nach einer Änderung ohne erforderliche Genehmigung(Z3).

 

Der normative Inhalt des § 360 Abs.1 leg.cit. setzt für die Anordnung jeweils notwendiger Maßnahmen das gegebene Nichtvorliegen eines der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes voraus (VwGH 20.1.1987, 86/04/0139). Dabei darf die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes durch jeweils notwendige Maßnahmen lediglich der "contrarius actus" zu jenen Zuwiderhandlungen sein, hinsichtlich derer der Verdacht einer Verwaltungsübertretung besteht.

 

Die in § 360 Abs.1 GewO 1994 geregelte Ermächtigung zur Verfügung einstweiliger Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen hat zur Voraussetzung, dass eine solche Maßnahme erst nach einer entsprechenden Aufforderung (Verfahrensanordnung) zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes gesetzt werden darf. Dabei bedeutet die "Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes" die Wiederherstellung jener Sollordnung, die sich aus den in Betracht kommenden gewerberechtlichen Bestimmungen ergibt, also etwa die Einstellung der unbefugten Gewerbeausübung, die Einstellung des unbefugten Errichtens oder Betreibens einer Betriebsanlage, die Schließung des gesamten Betriebes, die Einhaltung einer Bescheidauflage etc.

 

 

Gemäß § 360 Abs. 4 GewO 1994 hat die Behörde, um die durch eine diesem Bundesgesetz unterliegende Tätigkeit verursachte Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum abzuwehren oder um die durch eine nichtgenehmigte Betriebsanlage verursachte unzumutbare Belästigung der Nachbarn abzustellen, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige die Anlage betreffenden Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betriebsinhabers, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Anlage oder, wenn eine Verständigung dieser Person nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen.

 

Zweck der nach dieser Gesetzesbestimmung zu verfügenden Maßnahmen ist somit die kurzfristige Beseitigung einer Gefahr oder Belästigung. Es handelt sich um Notmaßnahmen, die im öffentlichen Interesse eine sofortige Abhilfe ermöglichen sollen (VwGH 14. September 1977, 1770/77). Dabei muss es sich um eine Gefahr handeln, die durch eine der Gewerbeordnung unterliegende Tätigkeit verursacht wird. Wesentlich für Verfügungen nach § 360 Abs.4 GewO 1994 ist die Voraussetzung des Vorliegens einer konkreten Gefahr. Es muss sich somit um eine Gefahr handeln, die im vorliegenden Einzelfall gegeben ist.

Die Feststellung, ob die sachverhaltsbezogenen Voraussetzungen des § 360 Abs.4 GewO 1994 vorliegen, ist Gegenstand des Beweises durch Sachverständige.

 

Im Rahmen der am 3. Juli 2008 durchgeführten mündlichen Verhandlung unter Beiziehung der von der Berufungswerberin beantragten gewerbetechnischen und sicherheitstechnischen Amtssachverständigen stellt der gewerbetechnische Amtssachverständige zur Frage der vorgefundenen Aufstellung der sogenannten Yorkstation und deren Auswirkungen sowie zur Frage des Vorliegens von Genehmigungskriterien betreffend die ölbefeuerte Heizungsanlage sowie die ölbefeuerte Dampfkesselanlage mit Abgasführung über Dach sowie Heizöllagerung fest:

 

"1. Kälteanlage - Yorkstation

 

Soweit augenscheinlich feststellbar, befindet sich die Yorkstation im selben Zustand wie zum Zeitpunkt der letzten Überprüfung am 7.1.2008. Die dem Genehmigungsbescheid vom 30.4.1998, Zl. Ge20-31-1998, (Zubau eines Zerlegebetriebes) zu Grunde gelegten Projektsunterlagen enthalten einen auf dem Dach befindlichen Kältemaschinenraum (Dachzentrale). Dieser Kältemaschinenraum ist in einer Grundrissdarstellung (Dachdraufsicht) und in der technischen Beschreibung dargestellt bzw. beschrieben.

Offensichtlich wurde die Kälteanlage nicht in der projektierten Form ausgeführt. Anstelle der Dachzentrale wurde eine so genannte "Yorkstation" westlich des Betriebsgebäudes nahe der Außenfassade installiert. Bei der Yorkstation handelt es sich um eine Kompaktanlage mit witterungsgeschützter Einhausung.

 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass Kompaktanlagen erfahrungsgemäß eine größere Lärmemission aufweisen als von Kälteaggregateräumen ausgeht. Durch die Aufstellung der Aggregate in einem Raum tritt Schall nur mehr durch Lüftungsöffnungen ins Freie aus. Bei den Kompaktanlagen besteht eine gänzliche Abstrahlung von Schall. Wie beim Lokalaugenschein subjektiv wahrnehmbar, besitzt die Yorkstation eine erhebliche Schallemission. Eine allfällige Beeinträchtigung von Nachbarn kann nach meiner Ansicht von vornherein nicht ausgeschlossen werden. Da Kälteanlagen auch während der Nachtzeit betrieben werden müssen und während der Nachtzeit strengere Anforderungskriterien an die zulässige Schallemission gestellt werden, ergibt sich in Beurteilungsfällen ein zusätzliches Kriterium der Prüfung.

Durch den geänderten Aufstellungsort ergibt sich ein geändertes Schallimmissionsverhalten gegenüber den Nachbarn in der Umgebung. Es besteht nunmehr eine geringere Entfernung zu einem nordwestlich gelegenen Nachbargebäude auf der Parzelle , KG. P, welches offensichtlich bewohnt wird.  Dieses Nachbargebäude ist vom Aufstellungsort rund 70 m entfernt. Weiters sind in westlicher und südlicher Richtung ebenfalls Wohnobjekte in größerer Entfernung vorhanden.  Da Schall mit der Entfernung abnimmt, sind geringere Abstände zu Schallemissionsquellen somit wesentlich für die Beurteilung.

 

Grundsätzlich ist festzustellen, dass Kälteanlagen sicherheitstechnisch relevante Anlagenteile sind. Sie sind insbesondere von Einfluss auf den Brandschutz und auf den Personenschutz (bzw. Arbeitnehmerschutz). Kältemittel sind grundsätzlich brennbar und giftig, wobei je nach Kältemittelart unterschiedliche Brennbarkeitsklassen und Giftklassen bestehen. Kältemittel werden entsprechend den technischen Richtlinien (ÖNORMEN) in drei Klassen je nach "Gefährlichkeit" eingestuft. Auf Grund der Tatsache, dass es sich um sicherheitstechnisch relevante Anlagenteile handelt, bestehen auch gesetzliche Regelungen (Kälteanlagenverordnung) und ÖNORMEN, welche bei Aufstellung und Betrieb beachtet und eingehalten werden müssen.

 

2. Heizungsanlage, Dampfkesselanlage und Heizöllagerung:

Zur Frage, inwieweit diese Anlagen von einer Genehmigung erfasst sind, wird eingangs festgehalten, dass auf Seite 3 am Befundende der Verhandlungsschrift vom 25.5.1976, welche dem Bescheid vom 11.6.1976, Zl. Ge-306-1976, Errichtung eines Schlachtbetriebes, zu Grunde gelegt wurde, die Feststellung enthalten ist, dass die Heizung mit der neben dem Wohnhaus auch die Betriebsanlage beheizt wird und auch die Brühanlage der Schlächterei angeschlossen ist, einem gesonderten gewerbepolizeilichen Verfahren vorbehalten ist. Es wurde somit vom Sachverständigen festgestellt, dass die Heizanlage nicht in der damaligen Prüfung bzw. im damaligen Verhandlungsgegenstand enthalten war und wurde davon ausgegangen, dass gesondert ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird. Soweit aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen ersichtlich, wurden später keine konkreten Projektsunterlagen betreffend Heizungsanlage, Dampfkesselanlage und Heizöllagerung bei der Gewerbebehörde eingebracht.

 

Heizanlagen und Dampfkesselanlagen sind sicherheitstechnisch relevante Anlagenteile hinsichtlich Brandschutz, Objektschutz und Personenschutz. Für diese Anlagen bestehen umfangreiche Verordnungen und Normen, die bei Betrieb derartiger Anlagen einzuhalten sind und somit schon auf die sicherheitstechnische Bedeutung schließen lassen.

Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass Heizöl eine wassergefährdende und brennbare Flüssigkeit ist. Es sind somit Belange des Grundwasserschutzes und Brandschutzes und somit indirekt des Objektschutzes und Personenschutzes betroffen. Natürlich bestehen umfangreiche Gesetze und Normen, die bei Heizöllagerung und Heizölleitung einzuhalten sind.

Bei der Verfeuerung von Heizöl entstehen Luftschadstoffe, die über die Rauchfanganlagen ins Freie abgeführt werden und somit die Umwelt betreffen.

 

Über Befragen durch den Vertreter der Berufungswerberin, ob zum Zeitpunkt der Errichtung der Yorkstation, das Ziegelwerk westlich des gegenständlichen Betriebsgebäudes noch Bestand war, wird festgestellt, dass das Ziegelwerkgebäude vermutlich noch vorhanden war. Die Yorkstation wurde laut Kälteanlagenprüfbuch am 13.1.1999 einer Druckprobe vor Inbetriebnahme unterzogen. Der Zeitpunkt der Errichtung war vermutlich Ende 1998."

 

Für das erkennende Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates steht somit insgesamt zweifelsfrei fest, dass die laut vorliegendem Genehmigungsbescheid grundsätzlich genehmigte Kühlanlage im Obergeschoss, nämlich am Dach des Objektes genehmigt wurde, und die Errichtung derselben auf Geländeniveau an der westlichen Fassade der Betriebsanlage einen genehmigungspflichtigen Änderungstatbestand darstellt. Laut Projektsunterlagen handelt es sich um einen Kältemaschinenraum im Form einer Dachzentrale. Auch in den Plandarstellungen (Dachdraufsicht) und in der technischen Beschreibung ist diese derart dargestellt bzw. beschrieben. Es wurde im Rahmen des durchgeführten Ortsaugenscheines subjektiv unbestritten wahrgenommen, dass die gegenständliche Yorkstation eine deutliche Schallemission verursacht. Rückt nun ein derartiger Anlagenteil durch einen geänderten Aufstellungsort näher zu einem Anrainer, kann grundsätzlich nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sich somit die Immissionssituation gegenüber Nachbarn nicht verschlechtert. Vielmehr ist zwingend von einer Verschlechterung der Immissionssituation auszugehen. Es ist in diesem Zusammenhang nicht Aufgabe dieser Prüfung festzustellen, in welchem Ausmaß sich die Immissionssituation der Nachbarn ändert, vielmehr ist dies Aufgabe des durchzuführenden Genehmigungs­verfahrens nach § 81 GewO 1994. Wenn die Berufungswerberin dabei auf ein westlich der Anlage früher betriebenes und in der Zwischenzeit nicht mehr vorhandenes Ziegeleibetriebsgebäude verweist, so ist dem zu entgegnen, dass die Schallbeurteilung nicht ausschließlich in diese Richtung zu erfolgen hat, sondern zB auch in Bezug auf das nordwestlich gelegene Nachbargebäude auf Parz. Nr.  der KG. P, welches vom Aufstellungsort lediglich 70 m entfernt ist und durch das ehemalige Ziegeleibetriebsanlagengebäude nicht abgeschirmt war. Darüber hinaus wurde vom Amtssachverständigen festgehalten, dass Kälteanlagen auch sicherheitstechnisch relevante Anlagenteile sind. Der Aufstellungsort, nämlich am Dach oder auf ebenem Gelände ist daher auch in Bezug auf den wahrzunehmenden Personenschutz (Arbeitnehmerschutz) von Relevanz. Außerdem sind brennbare und giftige  Kältemittel vorhanden, welche je nach Kältemittelart unterschiedliche Brennbarkeitsklassen und Giftklassen aufweisen. Im Rahmen der Genehmigung ist somit auch der Aufstellungsort auf seine Eignung in Bezug auf anzuwendende gesetzliche Regelungen, wie zB die Kälteanlagenverordnung oder zutreffende ÖNORMEN zu überprüfen. Es kann daher auch nicht zur Gänze der Zeugenaussage des Ing. E W gefolgt werden, wonach seiner Meinung nach dieser Aufstellungsort emissionsmäßig für Anrainer günstiger liege. Diese Aussage gilt nämlich ausschließlich für diejenigen Anrainer, die durch die geänderte Aufstellung vom Betriebsobjekt abgeschirmt werden. Das Gegenteil ist jedoch für die westlich bzw. nordwestlich der Anlage liegenden Anrainer der Fall. Die von der Berufungswerberin angesprochene Auflage 8 im Bescheid vom 30. April 1988 mit dem Wortlaut: "Sollten, wie im Einreichplan dargestellt, im Obergeschoss die Kühlmaschinen aufgestellt werden, so ist dieser Raum mit einer doppelwandigen Schallschutzwand zu umhausen" kann an diesem Ergebnis nichts ändern. Keinesfalls kann daraus geschlossen werden, dass die Genehmigung daher jede mögliche Variante, die Kühlanlage entweder auf dem Dach oder auf dem Geländeniveau westlich der Fassade zu situieren ermöglicht. Hiefür fehlt im gesamten Verfahrensakt jeglicher Hinweis – insbesondere in Bezug auf einen Standort auf Geländeniveau westlich der Fassade.  

 

Zu den verfahrensgegenständlichen Anlagenteilen Heizungsanlage sowie Dampfkesselanlage mit Heizöllagerung stellt der technische Amtssachverständige bei der Prüfung der vorhandenen Unterlagen, ob diese Anlagen von einer Genehmigung erfasst sind, ergänzend zu seinen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren fest:

 

"Zur Frage, inwieweit diese Anlagen von einer Genehmigung erfasst sind, wird eingangs festgehalten, dass auf Seite 3 am Befundende der Verhandlungsschrift vom 25.5.1976, welche dem Bescheid vom 11.6.1976, Zl. Ge-306-1976, Errichtung eines Schlachtbetriebes, zu Grunde gelegt wurde, die Feststellung enthalten ist, dass die Heizung mit der neben dem Wohnhaus auch die Betriebsanlage beheizt wird und auch die Brühanlage der Schlächterei angeschlossen ist, einem gesonderten gewerbepolizeilichen Verfahren vorbehalten ist. Es wurde somit vom Sachverständigen festgestellt, dass die Heizanlage nicht in der damaligen Prüfung bzw. im damaligen Verhandlungsgegenstand enthalten war und wurde davon ausgegangen, dass gesondert ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird. Soweit aus den zur Verfügung stehenden Unterlagen ersichtlich, wurden später keine konkreten Projektsunterlagen betreffend Heizungsanlage, Dampfkesselanlage und Heizöllagerung bei der Gewerbebehörde eingebracht.

 

Heizanlagen und Dampfkesselanlagen sind sicherheitstechnisch relevante Anlagenteile hinsichtlich Brandschutz, Objektschutz und Personenschutz. Für diese Anlagen bestehen umfangreiche Verordnungen und Normen, die bei Betrieb derartiger Anlagen einzuhalten sind und somit schon auf die sicherheitstechnische Bedeutung schließen lassen.

Es darf als bekannt vorausgesetzt werden, dass Heizöl eine wassergefährdende und brennbare Flüssigkeit ist. Es sind somit Belange des Grundwasserschutzes und Brandschutzes und somit indirekt des Objektschutzes und Personenschutzes betroffen. Natürlich bestehen umfangreiche Gesetze und Normen, die bei Heizöllagerung und Heizölleitung einzuhalten sind.

Bei der Verfeuerung von Heizöl entstehen Luftschadstoffe, die über die Rauchfanganlagen ins Freie abgeführt werden und somit die Umwelt betreffen."

 

Unbestritten blieb im Verfahren, dass es sich bei Heizungsanlagen bzw. bei Dampfkesselanlagen mit Heizöllagerung und Abgasführung über Dach um genehmigungspflichtige Teile einer gewerblichen Betriebsanlage handelt.

 

Die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten verfahrensgegenständlichen Verfahrensakt sowie die von der Berufungsweberin angeführten Bezugsakte ergibt, dass eine gewerbebehördliche Betriebsanlagen­genehmigung für diese in der gegenständlichen Betriebsanlage unbestritten vorgefundenen Anlagenteile eine gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmi­gung bescheidmäßig nicht ausgesprochen worden ist. Vielmehr weist der technische Amtssachverständige nach Einsichtnahme in den bezughabenden Vorakt der belangten Behörde wiederholt darauf hin, dass auf Seite 3 der Verhandlungsschrift vom 25. Mai 1976, welche dem Bescheid vom 11. Juni 1976 betreffend die Errichtung eines Schlachtbetriebes zu Grunde gelegt wurde, ausdrücklich festgestellt worden sei, dass die Heizung einem gesonderten gewerbepolizeilichen Verfahren vorbehalten ist. Es konnten jedoch keinerlei Unterlagen vorgefunden werden, welche auf einen Antrag der Konsenswerberin zur Erteilung der gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der bestehenden Anlage durch Errichtung und Betrieb einer Heizungsanlage, einer Dampfkesselanlage bzw. einer Heizöllagerung beinhaltet. Demnach liegt auch kein Genehmigungsbescheid vor und kann auch die Berufungswerberin auf einen derartigen nicht verweisen.

In Beantwortung des Berufungsvorbringens ist dem hinzuzufügen, dass jedenfalls ein Genehmigungsbescheid der Stadtgemeinde P als Baubehörde schon aus kompetenzrechtlichen Gründen eine gewerberechtliche Betriebs­anlagengenehmigung nicht ersetzen kann. Auch der Hinweis auf Seite 2 der Verhandlungsschrift vom 25. Mai 1976 ist im Ergebnis nicht zielführend. Es ist der Berufungswerberin zwar zuzustimmen, dass in dieser Passage von einer im Projekt vorgesehenen Zentralheizungsanlage für die Beheizung des Schlachtbetriebes und des Wohnhauses im Rahmen der befundmäßigen Ausführungen des technischen Amtssachverständigen gesprochen wird. Wie weiter oben aber bereits dargestellt, ist auf der nächsten Seite der Verhandlungsschrift ausdrücklich vom Sachverständigen – aus welchen Gründen auch immer – festgehalten worden, dass die zu errichtende Heizung mit der neben dem Wohnhaus auch die Betriebsanlage beheizt und an die auch die Brühanlage der Schlächterei angeschlossen ist, einem gesonderten gewerbepolizeilichen Verfahren vorbehalten wird. Dementsprechend wird vom Sachverständigen auch auf Seite 4 in den gutachtlichen Ausführungen die Aufnahme des Auflagepunktes 7. vorgeschlagen, wonach vor einem Einbau der Zentralheizungsanlage mit Ölfeuerung und Öllagerung bei der Gewerbebehörde unter Vorlage eines entsprechenden Projektes und einer technischen Beschreibung um die Genehmigung anzusuchen ist. Diese Auflage wurde auch mit Bescheid der Marktgemeinde P vom 5. Jänner 1977, mit welchem die Baubewilligung zur Errichtung eines Schlachtbetriebes erteilt wurde, rechtskräftig vorgeschrieben. Wenn die Berufungswerberin davon ausgeht, dass im Spruchteil I A des Betriebsanlagengenehmigungsbescheide vom 11. Juni 1976 das Projekt wie beantragt, somit auch mit Heizungsanlage, genehmigt worden sei, so ist dem zu entgegnen, dass das Projekt mit dem Zusatz: "Nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen Projekte und der in mitfolgenden Verhandlungsschrift enthaltenen Beschreibung der Betriebsanlage" genehmigt wurde. Eben diese Beschreibung hat auf Seite 3 zum Inhalt, dass die Heizungsanlage einem gesonderten gewerbepolizeilichen Verfahren vorbehalten werde. Auch der Hinweis der Berufungswerberin auf die Bau- und Betriebsbeschreibung aus dem Jahre 1983 zu Ge-06/58/1983 der Bezirkshauptmannschaft Freistadt (Bescheid vom 6.8.1994) kann nicht zum Ergebnis führen, dass in diesem Verfahren eine gewerbebehördliche Genehmigung für eine Heizungsanlage ausgesprochen wird. In diesem angesprochenen Punkt 8. dieser Betriebsbeschreibung wird lediglich darauf verwiesen, dass die Versorgung mit elektrischem Strom, Wasser und Beheizung über die im Altbau vorhandenen Anlagen erfolge. Damit wird vielmehr ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass sich das gegenständliche Verfahren auf diese Versorgungsangelegenheiten ausdrücklich nicht bezieht. Wenn diese Bau- und Betriebsbeschreibung einem Genehmigungsbescheid zu Grunde liegt, wird damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die Versorgung durch elektrischen Strom, Wasser und Beheizung eben nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Daran ändert auch nichts der von der Berufungswerberin in diesem Zusammenhang wiederholt strapazierte Verweis auf die Einheitlichkeit des Betriebsanlagenver­fahrens. Auch der in Folge ergangene Genehmigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 6. August 1984, Ge-06/58-1983, betreffend die Errichtung und den Betrieb eines Schweineschlachtraumes ist keinerlei Hinweis auf die gleichzeitige Erteilung einer gewerbebehördlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Heizungsanlage oder einer Dampfkesselanlage mit Heizöllagerung zu entnehmen.

Die obigen Ausführungen sind sinngemäß auch dem Vorbringen der Berufungswerberin in Bezugnahme auf den Verfahrensakt und der darin befindlichen Baubeschreibung zur Betriebsanlagenänderung 1998 entgegenzuhalten. Hinweise in einer Baubeschreibung, wonach in Bezug auf Heizung auf eine bestehende Heizungsanlage verwiesen wird, kann insbesondere unter Beachtung des § 353 GewO 1994 nur dahingehend ausgelegt werden, dass eben diese Heizungsanlage nicht Gegenstand des gegenständlichen Verfahrens ist. Keinesfalls kann dies jedoch zur Folge haben, dass sämtliche in irgend einer Weise erwähnten – angeblich bestehenden Anlagenteile – mit dem in der Folge ergehenden Genehmigungsbescheid "mit genehmigt" werden.

Auch eine Erwähnung einer Heizungsanlage in einer § 82b Überprüfung kann keinesfalls eine erforderliche Genehmigung ersetzen.  Es muss in diesem Zusammenhang statt dessen eher die Prüftiefe bzw. der Prüfumfang des prüfenden Organs kritisch hinterfragt werden.

 

In Bezug auf die Dampfkesselanlage bringt der Vertreter der Berufungswerberin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergänzend lediglich vor, laut Baubetriebsbeschreibung zum Genehmigungsbescheid vom 6.8.1984 werde unter der Überschrift "Produktionsvorgänge" festgehalten, dass die Schweine nach dem Brühvorgang in die Enthaarungsmaschine kämen, dort enthaart, abgeflammt und auf den Enthaarungstisch aufgeworfen würden. Dies, sowie auch die Verhandlungsschrift vom 20. September 1993 würden beschreiben, dass die Dampfkesselanlage mit dem Brühvorgang in untrennbarem Zusammenhang stehe, diese somit spätestens mit dem Bescheid vom 6. August 1984 gewerbebehördlich genehmigt worden sei. Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine vorliegende gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für eine Dampfkesselanlage mit Heizölversorgung und Abgasführung zu konstruieren. Gesprochen wird lediglich von Produktionsvorgängen im Zusammenhang mit einem Brühvorgang. Es ist nicht Aufgabe der Gewerbebehörde, im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens zu prüfen, ob für einen Brühvorgang zwingend eine heizölversorgte Dampfkesselanlage erforderlich ist. Wie auch die Befragung des von der Berufungswerberin beantragten Zeugen Ing. W ergeben hat, ist zwar richtig, dass ohne Brühbottich ein Schwein nach der Schlachtung nicht enthaart werden kann, dass für die Aufheizung des Brühbottichs jedoch nicht zwingend ein heizölbefeuerter Dampfkessel erforderlich ist, sondern auch andere Technologien verwendet werden können. Eben solche Überlegungen werden auch von der Berufungswerberin getragen. Die Tatsache, dass sich der Zeuge daran erinnern kann, dass Anlagenteile, wie Dampfkessel oder Zentralheizungsanlage bereits im Betrieb standen, als er den Betrieb kennen lernte, kann an der Frage des Vorliegens einer erforderlichen Änderungsgenehmigung nichts ändern.

 

Unter Berücksichtigung des § 360 Abs.1 GewO 1994 ist daher aus diesen Gründen festzustellen, dass  die belangte Behörde zu Recht den Verdacht hegen konnte, dass in der gegenständlichen Betriebsanlage der Berufungswerberin mit den vorgefundenen Anlagenteilen Yorkstation, Heizungsanlage und Dampfkesselanlage mit Heizöllagerung Änderungen gegenüber dem genehmigten Bestand vorgenommen werden, welche einer Genehmigungspflicht im Grunde des § 81 GewO 1994 unterliegen. Zu Recht wurde auf Grund dieser Verdachtsmomente die Anlageninhaberin mit Verfahrensanordnung vom 23. Oktober 2007 davon in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, binnen Frist diese Anlagenteile stillzulegen, dies auf Grund des bestehenden Verdachtes einer Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1994, wonach eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen ist, derjenige begeht, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt. Festzuhalten ist, dass nach der anzuwendenden Bestimmung des § 360 Abs.1 GewO 1994 diese Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens zu ergehen hat.

 

In Bezugnahme auf die unter Anwendung der Rechtsgrundlage des § 360 Abs.4 GewO 1994 ausgesprochenen Zwangsmaßnahmen betreffend die Anlagenteile Flüssiggasbehälter und Erdgasleitung hat der sicherheitstechnische Amtssachver­ständige im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am
3. Juli 2008 zur Frage nach vorliegenden Gefahren bzw. Gefährdungssituationen ergänzend zu den bereits getroffenen erstinstanzlichen Feststellungen festgestellt:

" Erdgasleitung:

Am heutigen Tag wurde im Zuge der Verhandlung mit Herrn E S von der E . telefonisch Folgendes erhoben:

Seitens der Oö. F AG wurde eine Erdgasanschlussleitung aus dem Ortsgasversorgungsnetz P, zur Fa. H B- u. V GmbH hergestellt. Diese Anschlussleitung verläuft von öffentlichem Gut (Gst. Nr.  der KG. P) in östlicher Richtung auf dem Gst. Nr.  bis in das Betriebsgebäude. Die Anschlussleitung endet im Betriebsgebäude in einem Kellerraum, welcher derzeit als Heizraum in Verwendung steht. Am Ende der Hausanschlussleitung wurde eine Gashauptabsperrarmatur und im Anschluss daran ein Blindflansch installiert. Außerhalb des Betriebsgebäudes wurde im Bereich der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Gut eine Erdabsperrarmatur  eingebaut. Die Hausanschlussleitung endet laut Aussage von Herrn S nach der Gashauptabsperrarmatur im Heizraum und ist diese bis dorthin im Verfügungsbereich der Oö. F AG und Teil des Ortsgasversorgungsnetzes. Die Hausanschlussleitung wird seitens der Oö. F betrieben, gewartet und überwacht. Die Gasleitung ist erdgasgefüllt und inbetriebnahmebereit.

Zu diesen Ausführungen wird aus der Sicht des Sachverständigen festgestellt, dass diese Art der Abgrenzung zwischen dem Ortsgasversorgungsnetz und der Verbrauchsanlage üblich ist und den einschlägigen ÖVGW-Richtlinien und den Bestimmungen des Gaswirtschaftsgesetzes entspricht. Die gegenständliche Hausanschlussleitung ist somit aus fachlicher Sicht der Oö. F AG zuzurechnen und liegt im Verantwortungsbereich der Oö. F AG als Verteilungsnetzunternehmer. Ortsgasversorgungsnetze von Verteilnetz­unternehmen sind unter gewissen Voraussetzungen nicht bewilligungspflichtig. Diese Voraussetzungen dürften im gegenständlichen Fall gegeben sein.

 

 

 

Flüssiggasbehälter:

Der gegenständliche Flüssiggasbehälter wurde am heutigen Tag im selben Zustand vorgefunden wie bei der Überprüfung der Betriebsanlage am 7.1.2008.  Gemäß der Füllstandsanzeige war der Flüssiggasbehälter am heutigen Tag zu
80 % gefüllt. Für den Flüssiggasbehälter ist auf dem derzeitigen Standort  keine gewerberechtliche Genehmigung nachvollziehbar. Der Behälter wurde in einem Abstand von weniger als 1 m parallel zur Grundstücksgrenze der Parzelle  der KG. P, auf der Parzelle  aufgestellt und zwar westlich des Betriebsgebäudes. Diese Parzelle befindet sich nicht im Eigentum der Fa. H B- u. V GmbH. Am Nachbargrundstück befindet sich in einem Abstand von weniger als  3 m zum Behälter eine Lagerhalle, in welcher am heutigen Tage unter anderem Brennholz gelagert wurde. Südöstlich des Behälters befindet sich nach wie vor ein Kanaldeckel, und zwar in einem Abstand von ca. 2 m zur Armaturenhaube. Die gesetzlich notwendige Explosionsschutzzone ist nur unzureichend eingezäunt und daher zugänglich bzw. erstreckt sich diese auf das Nachbargrundstück. Das gleiche gilt für die erforderliche Brandschutzzone zwischen Lagerbehälter und Nachbargrundstückes,  ist derzeit eine Wand aus Betonelementen vorhanden, welche größere Spalte aufweist und von der Explosionsschutzzone überragt wird.

Für die Aufstellung und den Betrieb von Flüssiggasbehälteranlagen sind im Wesentlichen die Bestimmungen der Flüssiggasverordnung 2002, der Druckbehälteraufstellungsverordnung, der Druckgeräteverordnung und der Verordnung explosionsfähiger Atmosphären maßgebend. Diese Verordnungen sehen umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung der von Flüssiggasbehälteranlagen ausgehenden Gefährdungen hinsichtlich Brand- und Explosionsschutz vor. Hinsichtlich der Aufstellung sind dies die Ausweisung von einer Explosionsschutzzone in der Größe von mindestens  3 m um potentielle Flüssiggasaustrittstellen und der Ausweisung einer Brandschutzzone in der Größe von mindestens 5 m um die Behälterkonturen. Derzeit ist auf dem Standort weder die Explosionschutzzone noch die Brandschutzzone eingehalten und erstrecken sich diese darüber hinaus, wodurch dieser in seinen subjektiven Nachbarschaftsrechten betroffen ist. Weiters wäre die Explosionsschutzzone einzuzäunen und mit den entsprechenden Warnaufschriften hinsichtlich Brand- und Explosionsgefahr zu versehen und Brandschutzeinrichtungen vorzusehen.

Hinsichtlich der derzeit vorhandenen Gefährdungen wird ausgeführt, dass auf Grund der erforderlichen Explosionsschutzzone davon ausgegangen werden muss, dass explosionsfähige Atmosphäre innerhalb dieser auftreten kann und auf Grund der fehlenden Sicherstellung dieser eine Entzündung der explosionsfähigen Atmosphäre nicht dem Stand der Technik entsprechend ausgeschlossen werden kann. Explosionsfähige Atmosphäre kann dadurch entstehen, dass an nicht auf Dauer technisch dichten Anlagenteilen, wie Sicherheitsventile, Armaturen, Druckregler, Anschlussschläuche etc. Flüssiggas austreten kann und sich dadurch mit Luft eine explosionsfähige Atmosphäre bildet. Solche Undichtheiten können gelegentlich auftreten. Dem Sachverständigen werden solche Ereignisse ein- bis zweimal im Jahr bekannt. Eine Messung, ob eine Undichtheit vorliegt, wurde am heutigen Tag nicht vorgenommen. Hinsichtlich der fehlenden Brandschutzzone ist anzumerken, dass diese dem Schutz des Behälters vor Brandeinwirkungen aus der Umgebung dienen. Im konkreten Fall befindet sich am Nachbargrundstück eine Lagerhalle innerhalb der erforderlichen Brandschutzzone von 5 m um die Behälterwandung. Da Brandereignisse nicht vollständig auszuschließen und nicht voraussehbar sind, bedeutet dies für die gegenständliche Flüssiggasanlage eine Gefährdung mit der Möglichkeit des Auftretens von Undichtheiten im Bereich der Behälterarmaturen, des Druckanstieges im Behälter durch Wärmeeinwirkung und des möglichen Abblasens der Sicherheitsventile mit entsprechendem Flüssiggasaustritt, welcher wiederum zu Explosionsgefahr führen würde.

Die genannten sicherheitstechnischen Anforderungen ergeben sich auch aus dem ursprünglichen Genehmigungsbescheid der Flüssiggasanlage vom 12.1.1981, Ge20-64-1980 der BH Freistadt. Dieser Bescheid bezieht sich wie bereits erwähnt, auf einen anderen Standort."

 

In Bezug auf die ausgesprochene Stilllegung der Erdgasleitung wird auf diese Ausführungen des sicherheitstechnischen Amtssachverständigen verwiesen, wonach eine Gefahrensituation auf Grund der technischen Gegebenheiten sowie auf der verantwortlichen Zurechnung der Leitung an das Verteilungsnetzunternehmen nicht begründet werden kann und war aus diesen Gründen der diesbezügliche Spruchteil zu beheben.

 

Der Flüssiggasbehälter wurde – wie festgestellt und letztlich nicht bestritten – anders aufgestellt, als in der ursprünglichen Genehmigung vorgesehen. Wie bereits vom beigezogenen Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren so auch vom sicherheitstechnischen Amtssachverständigen des Berufungsverfahrens festgestellt, ergeben sich aus mehreren nicht eingehaltenen einschlägigen Normen und Vorschriften konkrete Explosionsgefahren. Den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen ist nichts hinzuzufügen. Der Äußerung des Vertreters der Berufungswerberin, wonach keine konkreten Gefährdungen für Gesundheit, Leben und Eigentum abgeleitet werden könnten und nach ständiger Rechtsprechung das Vorliegen einer abstrakten Möglichkeit einer Gefährdung nicht ausreichend sei, konkrete Gasaustritte vom Amtssachverständigen jedoch nicht festgestellt worden seien und auch angesichts der ständigen Wartung nicht vorlägen, ist zunächst zu entgegnen, dass laut Ergebnis des durchgeführten Verfahrens die letzte Überprüfung im Grunde des § 82b GewO 1994 im Jahr 2002 stattgefunden hat. Ein weiteres Überprüfungsergebnis der alle 5 Jahre fälligen Überprüfungsverpflichtung wurde nicht vorgelegt. Darüber hinaus ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Gefahrenbegriff des § 360 Abs.4 GewO 1994 die Feststellung eines in Ansehung der Gewissheit seines Eintrittes als auch seiner zeitlichen Komponenten fixierten Schadenseintrittes nicht voraussetzt (VwGH 19.9.1989, 89/04/0037). Das Vorliegen einer konkreten Gefahr, wie zB. durch Explosion bei Brandeinwirkung vom Nachbargrundstück auf Grund nicht eingehaltener Schutzabstände wurde hingegen - entgegen der Auffassung der Berufungswerberin - schlüssig und begründet dargelegt.

 

Darüber hinaus ist es entgegen der Auffassung der Berufungswerberin nicht erforderlich, vor Verfügung von Maßnahmen auf der Rechtsgrundlage des § 360 Abs.4 GewO 1994 eine Verfahrensanordnung zu erlassen. Dies ebenso wenig wie die mündliche bescheidmäßige Anordnung mit nachfolgender schriftlicher Bestätigung!

 

Insgesamt konnte somit dem Berufungsvorbringen lediglich in Bezug auf den Anlagenteil "Erdgasleitung" sowie die ausgesprochenen Nachweisführungen Folge gegeben werden. Es wird Aufgabe der Anlageninhaberin sein, bezugnehmend auf die Anlagenteile Heizungsanlage und Dampfkesselanlage mit Heizöllagerung sowie Yorkstation einen der Rechtsordnung entsprechenden Zustand und in Bezugnahme auf den Anlagenteil Flüssiggaslagerung einen nachweisbar die Stilllegung des Flüssiggasbehälters zur Hintanhaltung der festgestellten Gefährdungstatbestände umfassenden Zustand dieses Anlagenteiles herzustellen.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von
220 Euro
 zu entrichten.

 

 

Dr. Reichenberger

 

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 2. Dezember 2008, Zl.: B 1557/08-8

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 18.03.2009, Zl.: 2008/04/0157-7

 

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