Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163005/2/Kei/Bb/Ps

Linz, 11.07.2008

 

 

 

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Michael Keinberger über die Berufung des Herrn H C W, P, V, vom 10.10.2007, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10.9.2007, GZ VerkR96-4958-2007, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes  (KFG 1967), zu Recht:

 

 

I.                   Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.  

 

II.                Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren einen Kostenbeitrag in Höhe von insgesamt 74 Euro (= 20 % der verhängten Geldstrafen) zu bezahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 19, 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

II.: §§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat über den Berufungswerber das nunmehr angefochtene Straferkenntnis wie folgt erlassen:

 

"1) Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R M verwendet, wobei festgestellt wurde, dass am PKW keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war. Die Gültigkeit der Plakette HA 000 mit der Lochung 06/2006 war abgelaufen.

 

Tatort: Gemeinde Vöcklabruck, Landesstraße, Ortsgebiet, Hausruck Bundesstraße, Nr. XX bei km 54.600, unmittelbar auf Höhe der H V.

 

Tatzeit: 17.01.2007, 23:30 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs.1 Z1 i.V.m. § 36 lit.e u. § 57a Abs.5 KFG  

 

2) Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten PKW diesen Herrn R M zum Lenken überlassen, obwohl diese(r) keine von der Behörde erteilte, gültige Lenkberechtigung besitzt. Das genannte Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von der genannten Person gelenkt.

 

Tatort: Gemeinde Vöcklabruck, Landesstraße, Ortsgebiet, Hausruck Bundesstraße, Nr. XX bei km 54.600, unmittelbar auf Höhe der H V.

 

Tatzeit: 17.01.2007, 23:30 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs.1 Zif.3 lit.a KFG

 

3) Sie haben als Zulassungsbesitzer des angeführten KFZ nicht dafür Sorge getragen, dass der Zustand des genannten KFZ den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht. Das Fahrzeug wurde zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort von R M verwendet, wobei festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Kennzeichenleuchte nicht funktionierte.

 

Tatort: Gemeinde Vöcklabruck, Landesstraße, Ortsgebiet, Hausruck Bundesstraße, Nr. XX bei km 54.600, unmittelbar auf Höhe der H V.

 

Tatzeit: 17.01.2007, 23:30 Uhr.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 103 Abs.1 Z.1 KFG i.V.m. § 14 Abs.6 KFG

 

Fahrzeug:

Kennzeichen , Personenkraftwagen M1, V, b

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von     Falls diese uneinbringlich                 Gemäß                                                                                  ist, Ersatzfreiheitsstrafe von               

 

  80,00                    48 Stunden                                                          § 134 Abs.1 KFG

250,00                    108 Stunden                                                        § 134 Abs.1 KFG

  40,00                    36 Stunden                                                          § 134 Abs.1 KFG

 

 

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung der Vorhaft):

---

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

37,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15,00 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher Euro 407,00 Euro."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Berufung vom 10.10.2007.  Darin bringt der Berufungswerber im Wesentlichen vor, dass er als Zulassungsbesitzer des angeführten Pkws diesen nicht Herrn R zum Lenken überlassen habe, sondern dieser seinen Reserveschlüssel entgegen seinem Willen und Wissen entwendet und sodann das Kfz in Betrieb genommen und dadurch die Verwaltungsübertretungen begangen habe. Herr R habe dadurch Zugriff zu seinem 2. Schlüssel erlangt, da er ihm, da ihn seine Lebensgefährtin nicht mehr in die eheliche Wohnung gelassen habe, ausnahmsweise in seiner Wohnung nächtigen habe lassen. Herr R und ein gewisser G seien bei dieser leidigen Angelegenheit anwesend gewesen. Von jenem habe er erfahren, dass sie, nachdem sie seine Wohnung verlassen hätten und einiges an Alkohol intus hatten, zurückgekehrt seien und sich seines Reserveschlüssels bedient hätten. Da er nicht mehr vorgehabt habe, dieses Kfz nochmals in Betrieb zu nehmen, (Bj. 1983) könne ihm auch die abgelaufene Plakette bzw. die nicht funktionierende Kennzeichenbeleuchtung nicht zum Vorwurf gemacht werden. Auf etwaige Vorhaltung bezüglich der noch nicht erfolgten Abmeldung, sei einzuräumen, dass es bei ihm am Parkplatz verboten sei, ein nicht angemeldetes Kfz abzustellen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 1.2.2008, GZ VerkR96-4958-2007, vorgelegt und ist diese am 13.3.2008 eingelangt.

 

3.1. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

3.2. Die Berufung wurde am 10.10.2007 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht. Mangels Vorliegen eines Zustellnachweises – der Rückschein ist laut Vorlageschreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1.2.2008 nicht auffindbar - war die Berufung im Zweifel zu Gunsten des Berufungswerbers als rechtzeitig eingebracht zu werten.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck.

 

Eine öffentliche mündliche Verhandlung entfällt, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt und eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung nicht beantragt wurde (§ 51e Abs.2 ff VStG).  

 

5. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich für den Unabhängigen Verwaltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zugrunde liegt:

 

Der Berufungswerber war zur Vorfallszeit am 17.1.2007 Zulassungsbesitzer des Pkw, V, b, mit dem Kennzeichen . Bei der Verkehrskontrolle durch Beamte der Polizeiinspektion Vöcklabruck 17.1.2007 um  23.30 Uhr in Vöcklabruck, auf der Hausruck Bundesstraße B 143, km 54,600, unmittelbar auf Höhe der H V, wurde dieser Pkw von Herrn M R gelenkt. Anlässlich der Amtshandlung mit dem Lenker wurde u.a. festgestellt, dass am gelenkten Pkw keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war, da die Gültigkeit der angebrachten Plakette HA 000 mit der Lochung 06/2006 bereits abgelaufen war, die Kennzeichenleuchte nicht funktionierte und der Lenker M R nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung war.

 

Sowohl gegen Lenker als auch den Zulassungsbesitzer des Pkws, Kennzeichen , wurde mit einer entsprechenden Anzeige an die Behörde vorgegangen. 

 

6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat darüber in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

6.1. § 103 Abs.1 Z1 KFG lautet:

Der Zulassungsbesitzer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug (der Kraftwagen mit Anhänger) und seine Beladung - unbeschadet allfälliger     Ausnahmegenehmigungen oder -bewilligungen - den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Gemäß § 36 lit.e KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs.7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs.1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs.5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.

 

Entspricht gemäß § 57a Abs.5 KFG das gemäß Abs.1 vorgeführte Fahrzeug den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit und können mit ihm nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden, und entspricht das Fahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg – soweit dies beurteilt werden konnte – den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, so hat der Ermächtigte eine von der Behörde ausgegebene Begutachtungsplakette, auf der das Kennzeichen des Fahrzeuges dauernd gut lesbar und unverwischbar angeschrieben ist, dem Zulassungsbesitzer auszufolgen oder am Fahrzeug anzubringen; die Begutachtungsplakette ist eine öffentliche Urkunde. Die Begutachtungsplakette ist so am Fahrzeug anzubringen, dass das Ende der gemäß Abs.3 für die nächste wiederkehrende Begutachtung festgesetzten Frist außerhalb des Fahrzeuges stets leicht festgestellt werden kann. Die Ausfolgung oder Anbringung der Begutachtungsplakette ist in dem gemäß Abs.4 ausgestellten Gutachten zu vermerken. Der Ermächtigte hat diese Begutachtungsplakette auf Verlangen des Zulassungsbesitzers auch ohne Begutachtung in gleicher Weise auszufolgen oder an Fahrzeugen anzubringen, an denen keine oder nur eine unlesbar gewordene Begutachtungsplakette angebracht ist, wenn der Zulassungsbesitzer nachweist, dass für das Fahrzeug gemäß Abs.3 noch keine oder keine weitere wiederkehrende Begutachtung fällig geworden ist.

 

Gemäß § 14 Abs.6 KFG müssen Kraftwagen mit Kennzeichenleuchten ausgerüstet sein, mit denen die hintere oder die gemäß § 49 Abs.6 seitlich angebrachten Kennzeichentafeln mit weißem, nicht nach hinten ausgestrahltem Licht beleuchtet werden können. Die Kennzeichenleuchten müssen bei Dunkelheit und klarem Wetter das Ablesen des Kennzeichens auf mindestens 20 m gewährleisten und müssen Licht ausstrahlen, wenn mit den Schlussleuchten Licht

ausgestrahlt wird.

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG darf der Zulassungsbesitzer das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers nur Personen überlassen, die die erforderliche Lenkerberechtigung und das erforderliche Mindestalter oder das erforderliche Prüfungszeugnis über den erfolgreichen Abschluss der Lehrabschlussprüfung des Lehrberufes Berufskraftfahrer besitzen.

 

6.2. Zulassungsbesitzer des verfahrensgegenständlichen Pkws – zumindest zum Vorfallszeitpunkt – war Herr H C W, P, V. Dies ergibt sich nachweislich aus der - im Zuge der Anzeigeerstattung - erfolgten Anfrage an das Kennzeichenzentralregister. Es trifft ihn damit grundsätzlich die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für den der Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhalt. 

 

Durch den Berufungswerber blieb unbestritten, dass beim betroffenen Pkw, wie ihm vorgeworfen wurde, die Begutachtungsplakette abgelaufen war, die Kennzeichenbeleuchtung nicht funktionierte und der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges über keine Lenkberechtigung verfügte.

 

Er hat in diesem Zusammenhang aber vorgebracht, dass, da er nicht mehr vorgehabt habe, dieses Kfz nochmals in Betrieb zu nehmen (Bj. 1983), ihm die abgelaufene Plakette bzw. die nicht funktionierende Kennzeichenbeleuchtung nicht zum Vorwurf gemacht werden könne und er überdies dem Lenker seinen Pkw nicht zum Lenken überlassen habe, sondern dieser seinen Reserveschlüssel entwendet und den Pkw ohne sein Wissen in Betrieb genommen habe.

 

Dazu ist festzuhalten, dass es sich bei der Vorschrift des § 103 Abs.1 Z1 KFG um die Pflicht des Zulassungsbesitzers handelt, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes und der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht. Diese Pflicht besteht für den Zulassungsbesitzer solange als das Fahrzeug zugelassen ist. Entspricht der Zustand eines zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges nicht den gesetzlichen Bestimmungen, dann ergibt sich aus § 103 Abs.1 KFG auch die Pflicht des Zulassungsbesitzers, alle ihm zumutbaren Maßnahmen vorzukehren, um die Verwendung dieses Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr durch Dritte zu verhindern (VGH 29.4.1987, 87/03/0045). Solche Sicherungsmaßnahmen hat der Berufungswerber offenbar nicht getroffen, da ansonsten eben eine Inbetriebnahme des Pkw für den Lenker nicht möglich sein hätte dürfen. Auch hat der Berufungswerber etwaige getroffene Maßnahmen nicht vorgebracht. Es ist ihm damit nicht gelungen einen tauglichen Entlastungsbeweis geltend zu machen und sich betreffend die Verwaltungsübertretungen 1) und 3) strafbefreiend zu verantworten.

 

Hinsichtlich Übertretung 2) wird bemerkt, dass das "Überlassen" des "Lenkens" im Sinne des § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG nach der Rechtsprechung des VGH zumindest mit bedingtem Vorsatz geschehen muss. Der Zulassungsbesitzer muss zumindest ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet und diese billigend in Kauf genommen haben, dass sich eine Person, die nicht über die erforderliche Lenkberechtigung verfügt, die Verfügung über das Kfz insoweit verschafft, als sie das Kfz zum Lenken verwendet. Der Berufungswerber brachte gegenständlich vor, dass er dem Lenker M R die Schlüssel nicht überlassen habe, sondern er habe diese einfach entwendet und das Fahrzeug dann in Betrieb genommen. Zugriff auf seinen Zweitschlüssel habe dieser dadurch erlangt, da er ihn in seiner Wohnung nächtigen habe lassen. Davon ausgehend ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Berufungswerber in Missachtung einer ihn treffenden Sorgfaltspflicht hinsichtlich der Verwahrung der Schlüssel das Tatbild des § 103 Abs.1 Z3 lit.a KFG zumindest mit bedingtem Vorsatz verwirklicht hat. Er hat es unterlassen, den Fahrzeugschlüssel so zu verwahren, dass sein Pkw vor unbefugter Benützung gesichert ist. Er hat durch sein Verhalten "günstige Bedingungen" für die in Rede stehende Fahrt geschaffen, weshalb daher von einem "Überlassen" seines Pkws im Sinne des § 103 Abs.1 Z3 lit. a KFG gesprochen werden muss. Der Berufungswerber hat damit auch Übertretung 2) sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

6.3. Zur Strafbemessung ist Folgendes anzuführen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe für die gegenständlichen Übertretungen beträgt gemäß § 134 Abs.1 KFG  jeweils 5.000 Euro.

 

Der Berufungswerber verfügt gemäß den Schätzungen der erstinstanzlichen Strafbehörde über ein monatliches Einkommen in Höhe von ca. 1.100 Euro, besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflicht. Diesen Annahmen wurde seitens des Berufungswerbers nicht entgegengetreten, sodass diese auch von der Berufungsinstanz bei der Bemessung der Strafe heranzuziehen waren.

 

Der Verwaltungsvorstrafenevidenz ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber zur gegenständlichen Tatzeit am 17.1.2007 nicht mehr unbescholten war. Es liegen mehrere rechtskräftige – jedoch keine einschlägige, da drei Übertretungen nach § 103 Abs.1 Z1 KFG erst nach der gegenständlichen Tat verwirklicht wurden - Verwaltungsvormerkungen vor. Dies hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG nicht zum Tragen kommt. Ein anderer Strafmilderungsgrund liegt ebenso nicht vor. Erschwerend war kein Umstand zu werten.

 

Die von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen sind angesichts der genannten Umstände tat- und schuldangemessen festgesetzt und geeignet, um den Berufungswerber künftighin vor weiteren Verwaltungsübertretungen dieser Art abzuhalten.

 

Es war somit spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.  

 

Zu II.:

 

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Michael  K e i n b e r g e r

 

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