Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163286/6/Sch/Ps

Linz, 14.07.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn E H, geb. am, H, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. Mai 2008, Zl. VerkR96-6537-2008, wegen einer Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Juli 2008, zu Recht erkannt:

 

I.                   Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.                Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 146 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. Mai 2008, Zl. VerkR96-6537-2008, wurde über Herrn E H wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 37 Abs.4 Z1 iVm § 1 Abs.3 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 730 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen, verhängt, weil er am 3. Februar 2008 um 10.51 Uhr in der Gemeinde Seewalchen am Attersee, H im Ortsgebiet von Seewalchen a.A. vom Gemeindeamt kommend bis zum Privatgrundstück H, den Pkw mit dem Kennzeichen gelenkt habe, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse oder Unterklasse, in die das gelenkte Kfz fällt, war, da ihm diese mit Bescheid von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 22. August 2007, Zl. VerkR21-624-2007, entzogen worden war.

Überdies wurde der Berufungswerber gemäß § 64 VStG zu einem Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von 73 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Im Rahmen der eingangs erwähnten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung wurde jener Polizeibeamte, der die relevanten Wahrnehmungen außerdienstlich gemacht hat, zeugenschaftlich einvernommen. Er hat dabei einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und schlüssig geschildert, dass er den Berufungswerber, der ihm schon seit längerem persönlich bekannt ist und von dem er wusste, dass er nicht im Besitze einer Lenkberechtigung ist, beim Lenken eines Pkw beobachtet habe. Der Berufungswerber sei von der H in Seewalchen a.A. kommend nach links zum Parkplatz einer Wohnhausanlage eingebogen. Der Zeuge habe sich zusammen mit seinem Schwiegervater dort aufgehalten, wobei der Berufungswerber bei der Zufahrt zum Parkplatz nur in ganz geringer Entfernung an ihm vorbeigefahren sei. Eine Verwechslung mit irgendeinem anderen Fahrzeuglenker wird vom Zeugen kategorisch ausgeschlossen. Auch bestehen für ihn keinerlei Zweifel, dass der Berufungswerber von der H kommend auf die erwähnte Zufahrtsstraße eingebogen ist. Diese Tatsache ist insofern relevant, als der Parkplatz der Wohnhausanlage abgeschrankt ist und damit nicht jedermann zufahren kann. Die Frage, ob hier noch eine öffentliche Straße iSd § 1 Abs.1 StVO 1960 vorliegt, stellt sich aber mangels Entscheidungsrelevanz nicht, zumal die Beobachtungen des Zeugen sich auch auf die öffentliche Verkehrsfläche H in Seewalchen a.A. erstreckt haben. Der Lokalaugenschein hat ergeben, dass vom damaligen Standort des Zeugen aus einwandfreie Wahrnehmungen möglich waren, sodass auch für die Berufungsbehörde keine begründbaren Zweifel an der Täterschaft des Berufungswerbers entstehen konnten.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sein über Antrag hin bei der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Vater angegeben hat, mit dem verfahrensgegenständlichen Kfz am Vorfallstag vormittags unterwegs gewesen zu sein. Auch wenn man von der Richtigkeit dieser Angaben ausgeht, stehen sie nicht im Widerspruch zu den Wahrnehmungen des Zeugen. Wenn der Vater des Berufungswerbers nämlich "gegen 10.30 Uhr bis 11.00 Uhr" das Fahrzeug wieder zurückgebracht haben sollte, war dem Berufungswerber ein Lenken des Fahrzeuges um 10.51 Uhr, wie in der Anzeige angeführt, durchaus ermöglicht. Abgesehen von der schon oben erwähnten Glaubwürdigkeit des anzeigenden Polizeibeamten und der Schlüssigkeit seiner Angaben waren die vom Vater des Berufungswerbers gemachten Ausführungen in zeitlicher Hinsicht nicht derartig präzise, dass damit der Lenkzeitpunkt oder gar die gesamte Zeugenaussage des Beamten hätten erschüttert werden können.

 

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte "Schwarzfahrt" mit der Begründung, er sei zum vorgeworfenen Zeitpunkt spazieren gewesen. Mit derartig vagen Angaben konnte er aber seiner Berufung nicht zu einem Erfolg verhelfen.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 37 Abs.1 iVm Abs.4 Z1 FSG beträgt der Strafrahmen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges während der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von 726 Euro bis 2.180 Euro.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 730 Euro kann de facto als Verhängung der Mindeststrafe, wenn auch geringfügig nach oben gerundet, angesehen werden. Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe wäre nur bei einem Anwendungsfall des § 20 VStG, also dem außerordentlichen Milderungsrecht, geboten. In diesem Fall müssen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Allerdings kommen dem Berufungswerber keinerlei Milderungsgründe zugute, insbesondere nicht jener der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit. Aus diesem Grund kann es auch keine Abwägung der Milderungs- und Erschwerungsgründe geben. Andere Strafzumessungskriterien können nicht herangezogen werden, da der Gesetzgeber durch die Vorschreibung einer gesetzlichen Mindeststrafe, die hier auch verhängt wurde, eine – von § 20 VStG abgesehen – nicht zu unterschreitende Strafuntergrenze vorgibt.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

 

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