Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-310246/2/Ga/Ni

Linz, 23.09.2003

 

 

 VwSen-310246/2/Ga/Ni Linz, am 23. September 2003

DVR.0690392

 

 

 

B E S C H L U S S
 
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner aus Anlass der Berufung des Herrn I.IC. vertreten durch B. S., Vollmacht glaubhaft behauptet, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 20. Dezember 2002, Wi96-6-2002/Gr, betreffend den Erlag einer Sicherheitsleistung, beschlossen:


Die Berufung wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:
Mit bezeichnetem Bescheid vom 20. Dezember 2002 wurde dem Berufungswerber gemäß § 37 Abs.1 VStG eine Sicherheitsleistung in Höhe von 726 € auferlegt.
Begründend wurde ausgeführt, es könne wegen des Umstandes, wonach Herr I. rumänischer Staatsbürger sei und über keinen Wohnsitz in Österreich verfüge, nicht ausgeschlossen werden, dass die Strafverfolgung - der Berufungswerber wurde einer am 31. Juli 2002 begangenen Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990 beschuldigt - oder der Vollzug der Strafe wider ihn wesentlich erschwert bzw. unmöglich werde, weshalb die Sicherheitsleistung nach § 37 Abs.1 VStG bescheidförmig aufzutragen gewesen sei. Der Sicherheitsbetrag wurde von Organen der Zollwacheabteilung Linz gemäß § 37a Abs.1 VStG (als vorläufige Sicherheitsleistung) bereits eingehoben.
 
Die dagegen eingebrachte Berufung vom 9. Jänner 2003 wurde, samt Verfahrensakt, dem Unabhängigen Verwaltungssenat erst am 22. September 2003 vorgelegt. Die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes in diesem Fall ergab sich aus der Einsicht in den Akt. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:
 
Gemäß § 37 Abs.4 erster Satz dritte Altern. VStG wird eine (schon geleistete) Sicherheit frei, wenn nicht binnen sechs Monaten der Verfall ausgesprochen wurde.
 
Ein Verfallsausspruch hat vorliegend nicht stattgefunden.
Die in Rede stehende Sicherstellung von 726 € wurde beim nunmehrigen Berufungswerber am 2. August 2002 eingehoben. Die vorhin angesprochene 6-Monate-Frist lief daher mit 2. Februar 2003 mit der Wirkung ab, dass die Sicherstellung zu diesem Zeitpunkt ex lege frei geworden ist. Sie wird dem Berufungswerber formlos zurückzustellen sein.
 
Der mit Berufung bekämpfte Bescheid vom 20. Dezember 2002 ist als weggefallen zu bewerten. Ausgehend davon aber war die Berufung zurückzuweisen, weil sie sich gegen einen der Rechtsordnung nicht mehr angehörenden Bescheid richtet.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 € zu entrichten.
 
 

Mag. Gallnbrunner

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