Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521938/8/Sch/Ps

Linz, 16.07.2008

 

E r k e n n t n i s

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn E H, geb., H, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. April 2008, Zl. VerkR21-624-3-2007, wegen Verlängerung der Entziehungsdauer der Lenkberechtigung und der Dauer des Lenkverbots für führerscheinfreie Kfz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 9. Juli 2008 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 15. April 2008, Zl. VerkR21-624-3-2007, gemäß §§ 24 Abs.1, 25 Abs.1, 7 Abs.1, 3 Z6 lit.a und § 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (FSG) Herrn E H die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, D, E und F für die Dauer von weiteren 6 Monaten – insgesamt 15 Monate – gerechnet ab 28. Mai 2008, das wäre das Ende der Entziehungsdauer laut Bescheid der Erstbehörde vom 20. Dezember 2007, Zl. VerkR21-624-2-2007, gewesen, bis einschließlich 28. November 2008 mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen und für die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auch das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges verboten.

 

Einer allfälligen Berufung wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Dem Berufungswerber musste in der Vergangenheit bereits mehrmals die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen werden. Im Einzelnen sind folgende Entziehungen aktenkundig:

Vom 17. Dezember 1997 bis 17. August 1998, vom 20. März bis 20. Juni 2000 und vom 27. August 2007 bis 27. Mai 2008.

 

Mit dem nunmehr in Berufung gezogenen Bescheid wurde die bereits mit Bescheid der Erstbehörde vom 20. Dezember 2007, Zl. VerkR21-624-2-2007, ausgesprochene Entziehungsdauer bis 28. November 2008, also um sechs Monate, verlängert. Grundlage hiefür war der Umstand, dass der Berufungsweber am 3. und am 19. Februar 2008 jeweils einen Pkw auf öffentlichen Straßen gelenkt hat, obwohl ihm die Lenkberechtigung entzogen war. Hinsichtlich beider Übertretungen sind von der Erstbehörde Verwaltungsstrafverfahren abgeführt worden, zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war das Straferkenntnis im Zusammenhang mit der Schwarzfahrt vom 19. Februar 2008 dem Grunde nach bereits rechtskräftig (das vom Berufungswerber eingebrachte Rechtsmittel beschränkte sich auf das Strafausmaß). Hinsichtlich des Vorfalls vom 3. Februar 2008 lag noch kein rechtskräftiger Strafbescheid vor, dessen bedurfte es aber auch nicht (vgl. § 38 AVG).

 

Inzwischen sind beide Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig mit entsprechenden abweisenden Erkenntnissen des Oö. Verwaltungssenates abgeschlossen (VwSen-163286/6/Sch/Ps vom 14. Juli 2008 und VwSen-163285/5/Sch/Ps vom 14. Juli 2008).

 

Gemäß § 7 Abs.6 lit.a FSG stellt das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung eine bestimmte Tatsache dar, die im Verein mit ihrer Wertung gemäß § 7 Abs.4 leg.cit. die Verkehrszuverlässigkeit der betreffenden Person ausschließt.

 

Die Erstbehörde hat für beide Übertretungen die in § 25 Abs.3 FSG vorgesehene Mindestentziehungsdauer der Lenkberechtigung von jeweils drei Monaten festgesetzt. Diese Mindestentziehungsdauer gibt also der Gesetzgeber bereits vor, sodass sich die Wertung der Behörde iSd § 7 Abs.4 FSG darauf zu beschränken hat, ob allenfalls eine noch längere Entziehungsdauer geboten erscheint oder nicht. Die Erstbehörde hat trotz der oben angeführten "Vorgeschichte" des Berufungswerbers vermeint, mit der jeweiligen Mindestentziehungsdauer das Auslangen finden zu können. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hätte wohl auch eine längere Dauer einer höchstgerichtlichen Überprüfung standgehalten, der Oö. Verwaltungssenat sieht aber gegenständlich gerade noch keine Veranlassung, die Entziehungsdauer hinaufzusetzen, wozu er gemäß § 66 Abs.4 AVG durchaus berechtigt wäre. Demnach kann wohl noch erwartet werden, dass der Berufungswerber nach Ablauf der gegenständlichen Entziehungsdauer die Verkehrzuverlässigkeit wieder erlangen wird.

 

Im Falle der neuerlichen Begehung eines für die Verkehrszuverlässigkeit relevanten Deliktes muss er aber mit einer beträchtlich längeren Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung als das gesetzliche Minimum rechnen.

 

Das angeordnete Lenkverbot für führerscheinfreie Kfz hat seine Rechtsgrundlage in § 32 Abs.1 FSG, welche Bestimmung für solche Verbote dieselben Voraussetzungen vorsieht wie für die Entziehung der Lenkberechtigung. Bei mangelnder Verkehrszuverlässigkeit, wie im vorliegenden Fall, kann die Behörde somit zusätzlich zur Entziehung der Lenkberechtigung ein Lenkverbot für führerscheinfreie Kfz aussprechen.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 64 Abs.2 AVG und der dazu ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Falle der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Inhabers einer Lenkberechtigung begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 

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