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VwSen-130597/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 18.07.2008

das Straferkenntnis des Bezirks­hauptmanns von Ried im Innkreis vom 10. Juni 2008, GZ VerkR96-4082-2007, wegen einer Übertretung des Oö. Parkgebühren­gesetzes zu Recht erkannt:

I.                  Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.              Die Berufungswerberin hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Kosten­beitrag für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Ried vom 10. Juni 2008, GZ VerkR96-4082-2007, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Stunden) verhängt, weil sie am 14. April 2007 um 9.59 Uhr in Ried ein mehrspuriges KFZ in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe. Dadurch habe sie eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkge­bührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 126/2005 (im Folgenden: OöParkGebG), i.V.m. § 5 Abs. 3 der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Ried vom 30. Juli 1992 begangen, weshalb sie nach der erstgenannten Bestimmung zu bestrafen gewesen sei.

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die der Beschwerde­führerin angelastete Tat im Wege des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen sei und von ihr im Grunde auch nicht bestritten werde.

Im Zuge der Strafbemessung sei ihr auf Grund mehrerer verwaltungs­straf­rechtlichen Vormerkungen keine absolute Unbescholtenheit zuzubilligen gewesen, während im Übrigen weder sonstige Milderungs- noch Erschwerungs­gründe hervorgekommen seien. Die von der Rechtsmittelwerberin angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien entsprechend berücksichtigt worden.

1.2. Gegen dieses ihr am 12. Juni 2008 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 26. Juni 2008 – und damit rechtzeitig – mittels Telefax eingebrachte Berufung.

Darin bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie zwar vom Zulassungsbesitzer als jene Person namhaft gemacht worden sei, die Auskunft darüber geben könne, wer das fragliche KFZ zum Tatzeitpunkt gelenkt bzw. abgestellt habe. Die darauf hin an sie gerichtete Lenkererhebung habe sie aber deshalb nicht beantwortet, weil sie dazu tatsächlich nicht in der Lage gewesen sei. Denn sie habe wohl zeitweise das gegenständliche KFZ in Verwendung gehabt, nicht jedoch am Vormittag des 14. April 2007; dies habe sie allerdings erst nach Zustellung eines
Lenkerauskunftsersuchens vom 1. Juni 2007 feststellen können. Nachdem sie keine Lenkerauskunft erteilt habe, sei sie zunächst davon ausgegangen, dass gegen sie ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verweigerung der Lenkeraus­kunft eingeleitet werden wird. Da in der Folge einige andere gleichartige Verwaltungsstrafverfahren gegen sie und auch gegen den Zulassungsbesitzer seitens des Verwaltungsgerichtshofes und seitens des Oö. Verwaltungssenates eingestellt worden seien, sei sie in der Folge der Meinung gewesen, dass das Verfahren auch im gegenständlichen Fall eingestellt worden sei. Über­raschenderweise sei ihr jedoch nach mehr als acht Monaten eine Strafverfügung zugestellt worden. Vor diesem Hintergrund sei ihr aber völlig unverständlich, wie die belangte Behörde zu der Ansicht kommen könne, dass sie das gegenständliche KFZ am Tatort abgestellt habe, weil hiefür aus dem Akt keine Anhaltspunkte ergeben würden. Allein aus der Nichtbeantwortung eines – noch dazu nicht dem Gesetz entsprechenden – Lenkerauskunftsersuchens könne jedenfalls nicht auf ihre unmittelbare Täterschaft geschlossen werden.

Außerdem erweise sich die verhängte Geldstrafe – insbesondere auch im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer – als überhöht, wobei in diesem Zusammenhang auch Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 52b VStG (wegen Fehlens eines wirksamen Rechtsbehelfes gegen Verfahrensverzögerungen im Ver­waltungs­strafverfahren) vorgebracht werden.

Aus allen diesen Gründen wird die Aufhebung des angefochtenen Strafer­kennt­nisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu eine Herab­setzung der Strafe oder die Erteilung einer Ermahnung beantragt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Ried zu GZ VerkR96-4082-2007; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, mit dem ange­fochtenen Straferkenntnis eine 500 Euro übersteigende Geldstrafe nicht verhängt wurde und auch die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen gemäß § 51e Abs. 3 Z. 3 VStG von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG begeht u.a. derjenige eine Ver­waltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 220 Euro zu bestrafen, der als Lenker eines mehrspurigen KFZ die fällige Parkgebühr nicht entrichtet.

3.2. Im gegenständlichen Fall ist allein strittig, ob aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ein an sie gerichtetes Lenkerauskunftsersuchen unbe­ant­wortet ließ, der Schluss gezogen werden kann, dass sie zum Tatzeitpunkt als jene Person angesehen werden konnte, die das verfahrensgegenständliche KFZ ohne gültigen Parkschein in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.

Dies ist schon deshalb zu verneinen, weil das OöParkGebG keine dement­sprechende gesetzliche Fiktion, ja nicht einmal eine darauf gerichtete gesetzliche Vermutung enthält.

Vielmehr geht im Gegenteil gerade daraus, dass die Nichterteilung der geforderten Auskunft gesondert unter Strafe gestellt ist (vgl. § 6 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 2 Abs. 2 OöParkGebG), der unmissverständliche Wille des Gesetzgebers hervor, dass speziell in jenen Fällen, wo die Lenkereigenschaft durch ein entsprechendes Auskunftsersuchen nicht eindeutig geklärt werden kann, ausschließlich eine Bestrafung wegen der Verletzung dieser spezifischen Obliegenheitspflicht zu erfolgen hat.

3.3. Da sonstige Hinweise, die geeignet wären, die Lenkereigenschaft der Beschwerdeführerin zu belegen, nicht vorliegen, fehlt es damit im Ergebnis

4021 Linz, Fabrikstraße 32

 
an einem den Anforderungen für ein Verwaltungsstrafverfahren genügenden Nach­weis für die Tatbestandsmäßigkeit des Verhaltens der Rechtsmittelwerberin.

Im Zweifel war daher gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK jedenfalls vom Nichtzutreffen jener Tatanlastung, wie sie mit dem bekämpften Straferkenntnis spruchmäßig konkretisiert wurde, auszugehen.

Daher war der gegenständlichen Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs. 1 Z. 1 AVG einzustellen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Rechtsmittelwerberin gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ein Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Oö. Ver­waltungs­senat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Dr. Grof

 

Rechtssatz:

VwSen-130597/2/Gf/Mu/Ga vom 18. Juli 2008

§ 2 OöParkGebG, § 6 Oö ParkGebG

Allein daraus, dass die Beschwerdeführerin ein dementsprechendes Lenkerauskunftsersuchen unbeantwortet ließ, kann nicht darauf geschlossen werden, dass sie das verfahrensgegenständliche KFZ ohne gültigen Parkschein in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat; keine dementsprechende gesetzliche Fiktion, keine darauf gerichtete gesetzliche Vermutung. Vielmehr ergibt sich gerade daraus, dass die Nichterteilung der Lenkerauskunft gesondert unter Strafe gestellt ist, der Wille des Gesetzgebers, dass in solchen Fällen lediglich eine Bestrafung wegen Auskunftsverweigerung zu erfolgen hat.

 

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