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VwSen-710003/2/Gf/Mu/Ga

Linz, 17.07.2008

hauptmanns von Wels-Land vom 21. Mai 2008, Zl. Pol01-1053-2007-A/RA, wegen einer tierschutzrechtlichen Bewilligung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Bescheides aufgehoben wird und es daher im Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides statt "3." nunmehr "2." zu heißen hat; im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 21. Mai 2008, Zl. Pol01-1053-2007-A/RA, wurde dem Rechtsmittelwerber eine tierschutzrechtliche Bewilligung zur Haltung von 8 Servalen, 2 Palmenrollern und 2 Fischkatzen erteilt; dies jedoch u.a. unter der Auflage, dass der Beschwerdeführer eine Weiterzucht der gehaltenen Tiere wirksam verhindern muss (Spruchpunkt I.2. des angefochtenen Bescheides).

1.2. Gegen diese Auflage des ihm am 27. Mai 2008 zugestellten Bescheides richtet sich die vorliegende, am 7. Juni 2008 – und damit rechtzeitig – per Telefax eingebrachte Berufung.

Begründend führt der Beschwerdeführer dazu aus, dass sämtliche Tiere von ihm ordnungsgemäß gehalten würden, weshalb nicht einzusehen sei, warum ihm deren Weiterzucht untersagt werde.

Daher wird die Aufhebung dieser Auflage beantragt.

2.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der BH Wels-Land zu Zl. Pol01-1053-2007; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ und die Verfahrensparteien einen entsprechenden Antrag nicht gestellt haben, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

Hinsichtlich der bekämpften Auflage ergibt sich aus diesem Akt insbesondere, dass diese über Ersuchen der Tierschutzombudsstelle Oberösterreich in den Spruch des angefochtenen Bescheides aufgenommen wurde.

2.2. Nach § 33 Abs. 2 des Tierschutzgesetzes, BGBl.Nr. I 118/2004, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. I 35/2008 (im Folgenden: TierSchG), i.V.m. § 67a Abs. 1 AVG entscheiden über Berufungen gegen Entscheidungen der Bezirksver­waltungs­behörden nach dem TierschG die Unabhängigen Verwaltungssenate durch Einzelmitglied.

3. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1. Gemäß § 44 Abs. 8 TierSchG kann die Behörde in Bezug auf Tiere, die nach den bisherigen Bestimmungen rechtmäßig gehalten wurden, deren Haltung jedoch nach diesem Bundesgesetz verboten ist – um solche geht es allseits unbestritten im vorliegenden Fall –, eine Bewilligung nach § 23 TierSchG erteilen, wenn dies dem Wohl des Tieres besser entspricht.

Nach § 23 Z. 3 TierSchG können solche Bewilligungen erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen bzw. Bedingungen erteilt werden.

Hinsichtlich der Zucht von Tieren legt § 22 Abs. 1 TierSchG lediglich fest, dass natürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die das Wohlbefinden der Tiere länger oder dauerhaft beeinträchtigen, verboten sind.

3.2. Daraus folgt insgesamt, dass das TierSchG eine Auflage wie die vorliegende, die den Rechtsmittelwerber generell dazu verpflichtet, eine Weiterzucht der von ihm gehaltenen Tiere wirksam zu verhindern, nicht zu tragen vermag.

Sie war daher – wie dies auch schon in der Stellungnahme des Amtstierarztes der BH Wels-Land vom 29. Jänner 2008, Zl. Vet30-2-2008, zutreffend angemerkt wurde – als rechtsgrundlos aufzuheben.

3.3. Insoweit war daher der gegenständlichen Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben; im Übrigen war hingegen der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

3.4. Um Missverständnissen vorzubeugen, sei jedoch darauf hingewiesen, dass die Bewilligung explizit darauf lautet, 8 Servale, 2 Palmenroller und 2 Fischkatzen halten zu dürfen. Dies ist objektiv unmissverständlich dahin zu verstehen, dass es sich dabei jeweils um Höchstzahlen handelt, und zwar dergestalt, dass durch Zucht hinzugekommene Exemplare immer nur dann gehalten werden dürfen, wenn dies auf der anderen Seite durch Abgänge, die ihrerseits meldepflichtig sind (vgl. Pkt. I.3. des angefochtenen Bescheides) entsprechend ausgeglichen wird.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

1.   Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

2.   Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in Höhe von 13,20 Euro entstanden.

Dr. Grof

 

 

Rechtssatz:

VwSen-710003/2/Gf/Mu/Ga vom 17. Juli 2008

§ 44 Abs. 8 TierSchG

Eine als Bescheidauflage konstruierte Verpflichtung des Bewilligungs­inhabers, die Weiterzucht der von ihm gehaltenen Tiere wirksam zu verhindern, ist gesetzlich nicht gedeckt und damit rechtswidrig.

 

 

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