Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110848/10/Kl/Se

Linz, 22.07.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Y B, vertreten durch S Rechtsanwälte, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6. Februar 2008, VerkGe96-161-1-2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 3. Juli 2008 zu Recht erkannt:

 

 

I.          Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II.        Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in der Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, das sind 290,60 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm §§ 24, 5, 19 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 6. Februar 2008, VerkGe96-161-1-2007, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.453 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 67 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs.1 Z8 GütbefG 1995 iVm Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der B T und L GmbH (Unternehmer) mit dem Sitz in N, am 10.9.2007 gegen 15.00 Uhr, auf der Innkreis-Autobahn A8, Amtsplatz der Zollstelle Suben, Gemeindegebiet Suben, mit dem Sattelzugfahrzeug mit dem deutschen Kennzeichen    und dem Sattelanhänger mit dem deutschen Kennzeichen   , deren Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3.500 kg überstiegen hat, Zulassungsbesitzer des Zugfahrzeuges: B T und L GmbH, N, Lenker: S A, welcher Staatsangehöriger eines Drittstaates (Staatsbürgerschaft: Türkei) ist, eine gewerbsmäßige Beförderung von Gütern (Leercontainer) von der Türkei durch Österreich mit einem Zielort in Deutschland (grenzüberschreitender gewerblicher Güterkraftverkehr) ohne Fahrerbescheinigung durchgeführt hat, ohne dafür gesorgt zu haben, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderliche Fahrerbescheinigung mitgeführt wurde.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Strafherabsetzung beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Lenker S A vor der Fahrt von der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland die Anweisung erhielt, den Transport durch die Republik Tschechien durchzuführen. Der Transport könnte nur so unter dem Einsatz der gültigen CMT-Genehmigung durchgeführt werden. Der Fahrer war zur Zeit des Transportes vorübergehend nicht im Besitz einer Fahrerbescheinigung. Diese war lediglich vom 26.1.2005 bis 25.1.2007 gültig und es besitzt der Fahrer nunmehr eine Fahrerbescheinigung ab dem 19. Februar 2008. Diese wurde rechtzeitig beantragt, es wurde mit der zeitnahen Erteilung der Fahrerbescheinigung für den Fahrer gerechnet. Im Unternehmen bestand bereits ein Kontrollsystem, zusätzliche Maßnahmen waren nicht erforderlich. Die B T und L GmbH ist ein Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland und wird von den obersten Gerichten der Bundesrepublik vom Geschäftsführer einer GmbH nicht gefordert ein Kontrollsystem über Verhalten der Arbeitnehmer losgelöst von tatsächlichen Gegebenheiten zu schaffen. Viel mehr müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die auf ein mögliches Fehlverhalten des Fahrzeugnehmers hindeuten. Das Fehlverhalten muss für den Arbeitgeber erkennbar und vorhersehbar sein. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer sorgfältig aussuchen, ihn überwachen und gegebenenfalls schulen. Der Fahrer A wurde ordnungsgemäß ausgesucht und war für die Firma B T und L GmbH seit geraumer Zeit tätig. Er hatte die Transporte weisungsgemäß ausgeführt. Auch zu Zeiten, als die Fahrerbescheinigung nicht vorlag, gab es keinen Grund seine Tätigkeit wegen schlechter Erfüllung seiner Arbeitnehmerleistungen zu beanstanden. Die Fahrzeuge der Firma B T und L GmbH sind mit dem Satellitenüberwachungssystem ausgestattet, das ermöglicht, die Position des Fahrzeuges zu ermitteln. Der Abruf der Daten erfolgt über eine Internetseite stichprobenartig in der Zeit von 8-22 Uhr. Jedes Fahrzeug wird mehrmals pro Tag kontrolliert. Im Dreiländereck Ungarn, Österreich, Slowakei von der ungarischen Siedlung M M bis Wien bzw. Bratislava gibt das System keine genaue Position des Fahrzeuges an. Es konnte daher bei der Durchführung der Positionskontrolle am 10. September 2007 nicht erkannt werden, dass der Fahrer weisungswidrig die andere Route genommen hat. Jeder Fahrtablauf wird anhand der Tachoscheibe kontrolliert, ob der Fahrer die Vorschriften über die Lenkzeiten und die zulässigen Geschwindigkeiten eingehalten hat. Bei festgestellten Verstößen werden die angestellten Fahrer je nach Schwere des Verstoßes mündlich oder schriftlich abgemahnt. Nach seiner Ankunft in Deutschland gestand der Fahrer den Vorfall am 10. September 2007 und er wurde vom Berufungswerber schriftlich abgemahnt und auf das Fehlverhalten hingewiesen. Der Berufung wurden Ablichtungen der für den Fahrer ausgestellten Fahrerbescheinigung, gültig vom 26.1.2005 bis 25.1.2007 und einer weiteren Fahrerbescheinigung, gültig ab 19.2.2008 angeschlossen.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Juli 2008, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Berufungswerber ist nicht erschienen und es hat sein Rechtsvertreter an der Verhandlung teil genommen. Die belangte Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurde der Lenker S A in der Türkei zur mündlichen Verhandlung geladen und hat sich entschuldigt. Der weiters geladene Zeuge GI J B als Meldungsleger ist erschienen und wurde einvernommen.

 

4.1. Im Grund des Beweisverfahrens steht als erwiesen fest, dass der Berufungswerber handelsrechtlicher Geschäftsführer der B T und L GmbH mit dem Sitz in Neuss, Düsseldorfer Straße 186, ist. Am 10.9.2007 wurde durch das Unternehmen durch den Lenker S A eine gewerbliche Güterbeförderung von der Türkei über Österreich nach Deutschland durchgeführt. Der Lenker ist türkischer Staatsangehöriger. Er führte keine gültige Fahrerbescheinigung mit. Er wies bei der Kontrolle eine auf die  B T und L GmbH ausgestellte Gemeinschaftslizenz mit der Nummer   , gültig vom 18.10.2004 bis 17.10.2009 vor. Weiters wies er eine für Österreich nicht gültige CEMT-Genehmigung mit der Nummer    vor. Es ist "A" "I" durchgekreuzt. Eine weitere CEMT-Genehmigung oder Beförderungsgenehmigung konnte er nicht vorweisen. Sprachschwierigkeiten bei der Kontrolle konnten ausgeschlossen werden, da die Kontrolle in Suben statt fand und dort ständig Speditionen, die übersetzen können, vorhanden sind. Auch führt das Kontrollorgan stets Musterformulare sämtlicher erforderlicher Fahrzeug- und Lenkerpapiere mit und weist diese bei sprachlichen Problemen bei der Kontrolle vor. Es können daher Sprachprobleme ausgeschlossen werden. Dass der Lenker Anweisung hatte über Tschechien zu fahren, wurde vom Meldungsleger nicht bestätigt. Hingegen wurde anlässlich der Kontrolle vom Lenker dem Meldungsleger gegenüber vorgebracht, dass dieser wusste, dass er keine gültige Fahrerbescheinigung habe, dass er aber auch keine Fahrerbescheinigung benötige, weil er eine CEMT-Genehmigung habe und auch glaube, dass diese ausreiche. Diese Auskunft habe er von seinem Chef, Herrn G. Auch wusste der Lenker nicht, dass die CEMT-Genehmigung für Österreich ungültig ist.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf die im Akt befindlichen Papiere sowie die glaubwürdige Aussage des bei der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeuge. Dieser verwies auch auf seine Angaben in der Anzeige und legte auch eine Kopie der Anzeige betreffend den Lenker und den Unternehmer vor. Insbesondere gehen daraus die Rechtfertigungen des Lenkers anlässlich der Kontrolle hervor.

Der Zeuge war glaubwürdig und bestand kein Zweifel an der Richtigkeit der Aussage.

Der Lenker wurde zeitgerecht zur mündlichen Verhandlung geladen. Eine zwangsweise Durchsetzung der Ladung in die Türkei ist nicht möglich. Darüber hinaus ist die Anweisung an den Lenker durch Tschechien zu fahren, für das anhängige Verfahren irrelevant.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß Art.3 Abs.1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 484/2002 (kurz: EU-VO) unterliegt der grenzüberschreitende Verkehr einer Gemeinschaftslizenz in Verbindung – sofern der Fahrer Staatsangehöriger eines Drittstaates ist – mit einer Fahrerbescheinigung.

Gemäß Art.3 Abs.3 der EU-VO wird die Fahrerbescheinigung von einem Mitgliedstaat gemäß Art.6 jedem Verkehrsunternehmer ausgestellt, der Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist und der in diesem Mitgliedstaat Fahrer, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, rechtmäßig beschäftigt oder Fahrer rechtmäßig einsetzt, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind und ihm als Arbeitskraft gemäß den Bestimmungen zur Verfügung gestellt werden, die in diesem Mitgliedstaat für die Beschäftigung und für die Berufsausbildung von Fahrern durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls Tarifverträge nach den in diesen Mitgliedstaat geltenden Vorschriften festgelegt wurden.

Gemäß Art.4 Abs.2 EU-VO bestätigt die Fahrerbescheinigung gemäß Art.3, dass im Rahmen einer Beförderung auf der Straße, für die eine Gemeinschaftslizenz besteht, der diese Beförderung durchführende Fahrer, der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, in dem Mitgliedstaat, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und gegebenenfalls, je nach den Vorschriften dieses Mitgliedstaats, gemäß den Tarifverträgen über die Bedingungen für die Beschäftigung und Berufsausbildung von Fahrern beschäftigt ist, um dort Beförderungen auf der Straße vorzunehmen.

Gemäß Art.6 Abs.4 der EU-VO ist die Fahrerbescheinigung Eigentum des Verkehrsunternehmers, der sie dem darin genannten Fahrer zur Verfügung stellt, wenn dieser Fahrer ein Fahrzeug im Verkehr mit einer dem Verkehrsunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz führt.

 

Gemäß § 23 Abs.1 Z8 Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG, BGBl. Nr. 593/1995 idF BGBl. I Nr. 153/2006, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.

Gemäß § 23 Abs.3 GütbefG ist strafbar nach Abs.1 Z3, 6, 8 oder 10 ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7-9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgt.

Gemäß § 23 Abs.4 GütbefG hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs.1 Z3 und 8-11 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs.1 Z1 der GewO 1994 die Geldstrafe mindestens 1.453 Euro zu betragen.

 

5.2. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist, sodass der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B T und L GmbH verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist.

Aufgrund des erwiesenen Sachverhaltes steht fest, dass ein grenzüberschreitender gewerblicher Gütertransport von der Türkei über Österreich nach Deutschland vorgenommen wurde und der Lenker türkischer Staatsangehörigkeit keine zum Tatzeitpunkt gültige Fahrerbescheinigung vorweisen konnte. Es wurde für ihn keine gültige Fahrerbescheinigung zu diesem Zeitpunkt ausgestellt. Der Fahrer führte den Gütertransport unter Verwendung einer gültigen Gemeinschaftslizenz durch. Eine für Österreich gültige CEMT-Genehmigung oder andere Genehmigung wurde anlässlich der Kontrolle nicht vorgelegt. Die mitgeführte auf das Unternehmen ausgestellte CEMT-Genehmigung war für Österreich und Italien nicht gültig. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung eindeutig erfüllt.

 

5.3. Der Berufungswerber hat die Tat aber auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Fällen zum Güterbeförderungsgesetz zum Verschulden ausgesprochen, dass in der Verpflichtung der Fahrer, sich einer Pflichtschulung zu unterziehen, jedenfalls kein wirksames Kontrollsystem erblickt werden kann, zumal in keiner Weise dargelegt wurde, ob und in welcher Weise der Unternehmer nicht nur die Teilnahme an Schulungen, sondern vor allem die tatsächliche regelmäßige Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die Lenker in Bezug auf die einzelnen Fahrten kontrolliert hat (VwGH 25.11.2004, 2004/03/0131). Damit ein solches Kontrollsystem den Beschuldigten von seiner Verantwortung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurde, um derartige Verstöße zu vermeiden, insbesondere wann, wie oft und auf welche Weise und von wem Kontrollen der Angewiesenen vorgenommen wurden (VwGH vom 31.3.2005, 2003/03/0203 mit Nachweisen).

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung gehört zu den Ungehorsamsdelikten und reicht daher fahrlässige Tatbegehung für eine Strafbarkeit aus. Eine Entlastung ist dem Berufungswerber hingegen nicht gelungen. Insbesondere konnte seine Verantwortung, dass der Lenker Anweisung erhalten hat, nicht durch Österreich, sondern durch die Republik Tschechien zu fahren und dass in einem Grenzgebiet Österreich, Ungarn, Slowakei die Satellitenüberwachung nicht funktioniere, den Berufungswerber nicht entlasten. So hat er jedenfalls nicht ausreichend dargelegt, wie die Kontrolle des Lenkers hinsichtlich dieser Anweisung genau vorgenommen wird bzw. hat er selbst ausgeführt, dass in einem gerade den Grenzübertritt betreffenden Bereich die Überwachung nicht möglich ist. Darüber hinaus bringt der Berufungswerber selbst vor, dass nur stichprobenartige Kontrollen durchgeführt werden. Es sind keine Maßnahmen vorgebracht und erwiesen worden, dass die an den Lenker gehenden Anweisungen auch tatsächlich durchgeführt werden. Es fehlt an einem Vorbringen, durch welche Schritte die Einhaltung der Anweisungen des Berufungswerbers an den Lenker gewährleistet werden sollen.

Hingegen ist dem Berufungswerber entgegen zu halten, dass der Lenker bei seiner Kontrolle selbst anführt, dass ihm die vorgewiesenen Pariere von seinem Chef übergeben wurden und ihm bedeutet wurde, dass die mitgeführte CMT-Genehmigung ausreiche. Weiters gab der Lenker an, dass er nicht gewusst hätte, dass die CEMT-Genehmigung für Österreich ungültig sei. Es ist daher bereits von einer ungenügenden Unterweisung des Lenkers auszugehen. Weiters wurde nicht dargetan, wie der Berufungswerber die tatsächliche Umsetzung seiner Anweisung, nicht durch Tschechien zu fahren, sicherstellt.

 

Da eine Entlastung nicht gelungen ist, war auch von einer von einer zumindest fahrlässigen Tatbegehung auszugehen.

 

5.4. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1).

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde legte geschätzte wirtschaftliche Verhältnisse, nämlich ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten der Entscheidung zugrunde. Weiters hat sie die bisherige Unbescholtenheit strafmildern gewertet. Straferschwerungsgründe lagen nicht vor. Im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der Tat verweist sie zurecht auf die mangelnde Möglichkeit einer Kontrolle der rechtmäßigen Beschäftigung mangels Mitführens einer Fahrerbescheinigung und auf den Zweck der Regelung, nämlich die Umgehung der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Verkehrsunternehmer ansässig ist, im Hinblick auf eine rechtmäßige Beschäftigung zu verhindern. Auch im weiteren Verfahren wurden keine geänderten Umstände oder zu berücksichtigende Milderungsgründe vorgebracht. Solche kamen auch nicht im Verfahren hervor. Es war daher die verhängte Mindeststrafe von 1.453 Euro gerechtfertigt und nicht unangemessen. Im Hinblick darauf, dass kein Überwiegen der Milderungsgründe gegeben war, war auch nicht von einer außerordentlichen Milderung gemäß § 20 VStG auszugehen. Auch lag nicht geringfügiges Verschulden vor, welches lediglich dann anzunehmen ist, wenn der Unrechts- und Schuldgehalt des Verhaltens des Beschuldigten weit hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat zurück bleibt, weshalb ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG nicht in Betracht zu ziehen war.

 

Es war daher auch die verhängte Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zu bestätigen.

 

6. Weil die Berufung keinen Erfolg hatte, war ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, das sind 290,60 Euro, gemäß § 64 VStG aufzuerlegen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

 

 

Beschlagwortung:

Fahrerbescheinigung, Kontrollsystem

 

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