Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222211/31/Bm/Sta

Linz, 24.07.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn S H, S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. H K, H, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 3.4.2008, Ge96-7-2008, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994, zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.        Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z2 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1951 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 3.4.2008, Ge96-7-2008, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 400 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß
§ 1 Abs.2 Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002 iVm § 113 Abs.7 und § 368 GewO 1994 verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Gewerbeinhaber (Gastgewerbe in der Betriebsart "Cafe" im Standort F, H) zu verantworten, wie aus der Anzeige der Polizeiinspektion F vom 29.1.2008, GZ. A1/493/01/2008, hervorgeht, dass am 20. Jänner 2008 bis 05:00 Uhr und somit 1 Stunde nach der für Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart "Cafe" vorgeschriebenen  Sperrstunde (04.00 Uhr) ca. 7 Gästen das Verweilen im Gastgewerbebetrieb in F, H, gestattet wurde, obwohl Gastgewerbebetriebe die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu halten haben und während der Sperrzeit (bei der Betriebsart "Cafe" zwischen 04:00 und 06:00 Uhr) Gästen weder der Zutritt zu den Betriebsräumen und allfälligen sonstigen Betriebsflächen, noch dort ein weiteres Verweilen gestattet werden darf."

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, die Behörde stütze ihre Feststellung, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, sohin nach der "Sperrstunde" ca. 7 Gästen das Verweilen im Gastgewerbebetrieb gewährt worden sei, ausschließlich darauf, dass die erhebenden Polizeibeamten angeblich bei einer Sperrzeitenkontrolle um 4.35 Uhr 6 Personen aus dem Zugang zum Haus, H, F, gesehen hätten und von diesen angeblich bestätigt worden sei, dass sich im Lokal noch mindestens 6 bis 7 Personen aufhalten würden. Alleine aus dieser Aussage werde nunmehr dem Beschuldigten unterstellt, er hätte 6 bis 7 Gäste nach der Sperrstunde bewirtet. Faktum sei jedoch, dass offenkundig selbst die Polizei ausführe, dass sie selbst das Lokal nicht betreten hätten und lediglich durch die Glastüre neben dem beschäftigten Personen auch noch Gäste wahrgenommen hätten. Woher der anzeigende Beamte diese Feststellung stütze, sei nicht nachvollziehbar. Faktum sei, dass Herr H so vorgehe, dass er bereits um 3.30 Uhr keinen Ausschank mehr vornehme und um 3.50 Uhr per Megaphon zum einen die Sperrstunde verkünde und zum anderen von Tisch zu Tisch gehe und sämtliche Gäste des Lokals verweise. Die Sperrstunde um 4.00 Uhr werde immer penibelst eingehalten. Außerhalb der behördlich genehmigten Betriebsstunden sei das Lokal versperrt und werde dann mit den Mitarbeitern das Lokal gereinigt und gemeinsam die Diensteinteilung für die nächsten Tage vorgenommen. Das Verweilen des Betriebsinhabers sowie seiner Mitarbeiter stelle keinesfalls eine Übertretung der Oö. Sperrstunden-Verordnung dar. Sohin würden keine objektiven Beweise vorliegen, die bestätigen, dass Herr H tatsächlich gegen die Sperrzeiten-Verordnung verstoßen habe. Es werde daher beantragt, die Berufungsbehörde möge das Straferkenntnis vom 3.4.2008 ersatzlos beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einstellen.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme, insbesondere durch Einholung eines Gewerberegisterauszuges.

 

Nach dem vorliegenden Gewerberegisterauszug hat der Gewerbeinhaber und nunmehrige Berufungswerber für die Ausübung des Gastgewerbes in der Betriebsart Cafe im Standort F, H, Herrn E H als gewerberechtlichen Geschäftführer mit Wirksamkeit 11. Jänner 2008 bestellt.

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366 und 367 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

 

Nach § 1 Abs.2 der Oö. Sperrzeiten-Verordnung 2002 müssen Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Cafe spätestens um 4.00 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 6.00 Uhr geöffnet werden.

 

Gemäß § 113 Abs.7 GewO 1994 haben die Gastgewerbetreibenden die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu halten. Während dieser Zeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen, noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten.  Der Gastgewerbetreibende hat die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen.

 

Gemäß § 370 Abs.1 GewO 1994 sind, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt wurde, Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.

 

Gegenständlich steht fest, dass mit Wirksamkeit 11.1.2008 für die Ausübung des Gastgewerbes an dem in Rede stehenden Standort ein gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt wurde; ab diesem Zeitpunkt ging die verwaltungsstraf­rechtliche Verantwortlichkeit gemäß der oben genannten Bestimmung des § 370 Abs.1 GewO 1994 auf Herrn E H als gewerberechtlichen Geschäftsführer über. Damit endete die verwaltungsstraf­rechtliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers als Gewerbeinhaber.

 

Da sohin die Verwaltungsübertretung gegen den Berufungswerber nicht geltend gemacht werden durfte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Der Fall des § 370 Abs.3 GewO 1994, wonach der Gewerbetreibende neben dem Geschäftsführer strafbar ist, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführer es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen, wurde dem Berufungswerber nicht vorgeworfen.

 

 

Zu II.:

Da die Berufung Erfolg hatte, war eine Verfahrenskostenbeitrag nicht zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

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