Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-350048/2/Bm/Sta

Linz, 23.07.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn H K, K, G,  gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 30.1.2008, VerkR96-18335-2007, betreffend Ermahnung wegen Übertretung des Immissionsschutzgesetzes-Luft, zu Recht erkannt:

 

 

            Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der   angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF  iVm §§ 21, 24, und 51 Verwaltungsstrafgesetze 1991 (VStG) BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Berufungswerber (in der Folge: Bw) wegen Übertretung des § 30 Abs.1 IG-L iVm § 3 Abs.1 LGBl. Nr. 2/2007 idF LGBl. Nr. 3/2007 ermahnt, weil er als Lenker des Personenkraftwagens mit dem pol. Kennzeichen  die gemäß § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich im Sanierungsbereich auf der A1 Westautobahn, Gemeinde Enns, bei km 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg, erlaubte festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 17 km/h am 3.3.2007, 16.00 Uhr überschritten hat. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde zu Gunsten des Berufungswerbers abgezogen.    

 

2. Dagegen wurde Berufung eingebracht und diese im Wesentlichen damit begründet, dass der "Lufthunderter" auf der A1 zwischen Linz und Enns ungültig sei.

Die Verordnung habe nicht der Landeshauptmann erlassen, sondern L A "Für den Landeshauptmann". Die Verordnung sei unter Zugrundelegung der Grundsätze zur Approbationsbefugnis nichtig. Die geltende Geschäftsverteilung vom 22.5.2006 würde L A nicht ermächtigen, in seinem Wirkungsbereich in mittelbarer Bundesverwaltung für den Landeshauptmann Verordnungen zu erlassen.

 

Die Geschwindigkeitsbeschränkung sei im Sinne des § 52 lit. a Z10a und 10b Straßenverkehrsordnung durch das Beschränkungszeichen Geschwindig­keitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 100 km/h mit zwei Zusatztafeln "5.00 Uhr bis 23.00 Uhr" und "Immissionsschutzgesetz-Luft" kundzumachen. Eine Kundmachung zusätzlich im Landesgesetzblatt sehe das Immissionsschutzgesetz-Luft nicht vor. Die Kundmachung der Verordnung sei gesetzwidrig, weil sie im Landesgesetzblatt kundgemacht worden sei, obwohl
§ 14 Abs.6 Immissionsschutzgesetz-Luft 2003 die Kundmachung nur durch Straßenverkehrszeichen vorsehe.

 

In Fahrtrichtung Wien sei bei Beginn der Strecke zusätzlich zu den genannten Straßenverkehrszeichen ein weiteres Beschränkungszeichen nämlich "Geschwindigkeitsbeschränkung Ende" angebracht. Auf ein und demselben Zeichengerüst würden sich übereinander sowohl das Beschränkungszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h)" als auch das Beschränkungszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h) – Ende" befinden. Nur getrennt durch die Zusatztafeln "5.00 Uhr bis 23.00 Uhr" und Immissionsschutzgesetz-Luft. Die Verkehrszeichen würden aussagen, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h angeordnet, sofort aber wieder aufgehoben werde.

 

In Fahrtrichtung Salzburg sei kein Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet. Bei km 167.360 werde bloß eine neue Verordnung nach StVO kundgemacht.

Der Lufthunderter sei auch aus mehreren Gründen gesetz- und verfassungswidrig:

Die Zuständigkeit des Landeshauptmannes im Jänner 2007 gemäß § 9a Abs.9 IG-L 2006 iVm §§ 8 und 10ff  IG-L 2003 sei bereits erloschen. Die der Verordnung zu Grunde gelegten konkreten Messdaten würden nicht aus dem Dezember 2004, sondern aus dem Jahr 2003 stammen.

Die von der Geschwindigkeitsbeschränkung betroffene Teilstrecke der A1 sei
13 km lang.  In diesem Bereich befindet sich eine einzige Messstelle. Wieso die Daten einer einzigen Messstelle eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 13 km rechtfertigen können und warum sich gerade diese 13 km aus den Messdaten ergeben, sei nicht nachvollziehbar.

Wenn schon die Messdaten dieser einzigen Messstelle herangezogen würden, dann sei nur eine Strecke denkbar, in deren Mitte die Messstelle stehe. Die Messstelle stehe aber praktisch an einem Rand der von der Geschwindigkeitsbeschränkung betroffenen Strecke Linz-Enns. Diese Asymmetrie liege darin begründet, dass bei symmetrischer Ausmessung von der Geschwindigkeitsbeschränkung jenseits des Flusses Enns niederösterreichisches Landesgebiet berührt worden wäre, die alleinige Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Oberösterreich für die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht gegeben gewesen wäre. Der Ort der Messstelle sei für die Beurteilung der Emissionen nach dem IG-L ungeeignet. Die Messstelle befinde sich nämlich auf dem Autobahnparkplatz "Lorch". Die Messstelle bestehe direkt zwischen dem Parkplatz und der Fahrbahn etwa 5 m vom Fahrbahnrand entfernt. Die nächstgelegenen Häuser seien 150 m in nördlicher Richtung von der Messstelle entfernt.

Die Reduktion der Geschwindigkeitshöchstgrenze sei nicht wirksam. Die Behörde arbeite mit bloßen Vermutungen.

Die Sachlichkeit einer Maßnahme nach dem IG-L erfordere auch die Prüfung, ob eine andere weniger einschränkende Maßnahme nicht denselben oder gar einen besseren Effekt erzielen würde. Alternativen zur Geschwindigkeitsbeschränkung seien gänzlich ungeprüft geblieben.

Zwei Drittel des Anteiles des Bodenverkehrs an Stickstoffdioxid-Emissionen würden auf den Schwerverkehr entfallen. § 11 Z3 IG-L verlange ausdrücklich, dass Maßnahmen vornehmlich bei den Hauptverursachern und Emittenten zu setzen seien.

Die §§ 10 und 12 IG-L würden Fristen für den Beginn der Umsetzung der Maßnahmen vorsehen. Diese Fristen seien nicht eingehalten worden.

Die Verordnung betreffe undifferenziert den gesamten Verkehr auf dem gegenständlichen Teilstück der Autobahn. Tatsächlich betroffen seien nur die Personenkraftwagen. Welchen Beitrag würden die Lastkraftwagen zur Verminderung der Stickstoffdioxid-Emissionen leisten?

Die von der Verordnung herangezogene verfristete Statuserhebung 2003 sei nicht dem Gesetz entsprechend bekannt gegeben worden. Dementsprechend würden auch keine diesbezüglichen Stellungnahmen vorliegen.

 

Da zur Klärung der Rechtsmäßigkeit der Verordnung beim Verfassungsgerichtshof bereits ein Verfahren anhängig sei, werde beantragt, zur Vermeidung eines unnötigen Verfahrensaufwands, das gegenständliche Verfahren erst fortzuführen, wenn das Ergebnis dieses Verfahrens vorliegt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie die vorgelegten Schriftsätze. Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z1 und Z3 VStG abgesehen werden, da der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt nicht bestritten, sondern lediglich die rechtliche Beurteilung angefochten wird sowie überdies keine Geldstrafe verhängt, sondern mit dem angefochtenen Bescheid lediglich eine Ermahnung erteilt wird.

Im Übrigen ist der Sachverhalt ausreichend geklärt und kann der Entscheidung zu Grunde gelegt werden.

 

4.1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt ergibt sich für den Oö. Ver­waltungssenat folgender Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde liegt:

 

Der Bw fuhr mit dem auf ihn zugelassenen Personenkraftwagen mit dem pol. Kennzeichen  am 3.3.2007 um 16.00 Uhr in der Gemeinde Enns auf der A1-Westautobahn bei Stkm 156.810 in Fahrtrichtung Salzburg mit einer (durch ein Radargerät-Standradar Nr. 03 der Type MUVR 6F 1520 – gemessenen) Geschwindigkeit von 124 km/h. Die dort durch  Verkehrzeichen (samt Zusatztafel) mit der Aufschrift "100 – 5.00 bis 23.00 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft" ausgewiesene zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 100 km/h. Unter Berücksichtigung der in Betracht kommenden Messtoleranz hat der Bw die zulässige Höchstgeschwindigkeit somit um 17 km/h überschritten.

 

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen

 

5.1. Gemäß § 30 Abs. 1 Z. 4 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2006 (zum Tatzeitpunkt geltende Fassung), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2180 Euro zu bestrafen, wer ua. einer gemäß § 14 erlassenen und entsprechend kundgemachten Anordnung gemäß § 10 zuwiderhandelt.

 

Mit Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl. Nr. 3/2007 wurde eine solche Anordnung (Geschwindigkeitsbeschränkung) erlassen. Die Kundmachung dieser Anordnung erfolgte – § 14 Abs. 6 IG-L iVm. § 3 Abs. 1 der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 entsprechend – durch entsprechende Vorschriftszeichen gemäß § 52 StVO 1960 (konkret: "100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft").

 

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist daher unzweifelhaft davon auszugehen, dass der Bw den objektiven Tatbestand des bekämpften Bescheides verwirklicht hat.

Das IG-L sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs. 1 VStG zur Anwendung kommt. Gemäß § 5 Abs. 1 leg.cit. genügt daher für die Strafbarkeit jedenfalls schon fahrlässiges Verhalten.

Der Bw bringt im vorliegenden Fall keinerlei Umstände vor, die an einem schuldhaften Verhalten seinerseits Zweifel zulassen. Aufgrund der entsprechend kundgemachten Vorschriftszeichen (konkret: "100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft") muss die konkrete Geschwindigkeitsbeschränkung durchaus bekannt sein und ist zumindest von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

Allerdings kann die Behörde bei Vorliegen einer Verwaltungsübertretung ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Diese Voraussetzungen treffen gegenständlich zu. Aus spezialpräventiven Gründen war jedoch eine Ermahnung auszusprechen. 

5.2. Die vom Bw in seiner Berufung vorgebrachten Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 2/2007, und der Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Verordnung, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, geändert wird, LGBl. Nr. 3/2007 teilt das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht.

5.2.1. Gemäß § 14 Abs. 1 Z. 2 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 können für Kraftfahrzeuge in einem Maßnahmenkatalog im Sinne des § 10 leg.cit. Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden, die gemäß § 14 Abs. 6 leg.cit. durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO kundzumachen sind. Gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 leg.cit. kommt die Zuständigkeit, im Maßnahmenkatalog – der gemäß Abs. 1 leg.cit. mit Verordnung zu erlassen ist – ua. auch eine solche Maßnahme im Sinne des § 14 Abs. 1 Z. 2 leg.cit. festzusetzen, dem Landeshauptmann zu.

Die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h auf der Richtungsfahrbahn Salzburg von Stkm. 155,096 bis Stkm. 167,360 wurde als Maßnahme im Sinne des § 14 leg.cit. – der Bestimmung des § 10 leg.cit. entsprechend – zum Einen durch entsprechende Verordnungen des Landeshauptmanns von Oberösterreich gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 Oö. Kundmachungsgesetz im Landesgesetzblatt für Oberösterreich – konkret in LGBl. Nr. 2/2007 sowie LGBl. Nr. 3/2007 – kundgemacht. Zum Anderen wurde die Kundmachungspflicht nach § 14 Abs. 6 IG-L durch Aufstellen von entsprechenden Straßenverkehrszeichen ("100 – 5-23 Uhr – Immissionsschutzgesetz-Luft") erfüllt.

 

Wenn vom Berufungswerber eingewendet wird, dass das IG-L eine Kundmachung zusätzlich im Landesgesetzblatt nicht vorsehe, so ist dem entgegenzuhalten, dass nach § 2 Abs.2 Z1 Oö. Kundmachungsgesetz im Landesgesetzblatt die Verordnungen des Landeshauptmannes in den Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung kundgemacht werden können; § 14 Abs.6 IG-L schließt eine solche Kundmachung nicht aus.

Unrichtig ist auch die Behauptung des Bw, in Fahrtrichtung Salzburg sei kein Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung verordnet. Bei km 167,360 befindet sich – für einen gehörig aufmerksamen Verkehrsteilnehmer deutlich erkennbar – das Verkehrszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung – Ende" mit der Zusatztafel "5.00 - 23.00 Uhr Immissionsschutzgesetz-Luft"

5.2.2. Die genannten Verordnungen wurden "für den Landeshauptmann" unterfertigt. Wie bereits ausgeführt ist gemäß § 10 Abs. 1 iVm. Abs. 2 IG-L der Landeshauptmann zur gegenständlichen Verordnungserlassung zuständig. Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsordnung gemäß Art. 103 Abs. 2 B‑VG iVm. Art. 52 Abs. 4 Oö. L‑VG beschließen, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhangs mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereichs des Landes im Namen des Landeshauptmanns von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind.

Dem entsprechend normiert § 1 Abs. 3 der Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 24/1977, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 80/1990, dass die Landesregierung im Zusammenhang mit der Geschäftsverteilung beschließen kann, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes von Mitgliedern der Landesregierung zu führen sind.

Die anzuwendende Geschäftsverteilung der Oö. Landesregierung (Beschluss der Oö. Landesregierung vom 22. Mai 2006: Zusammensetzung und Geschäftsverteilung der Oö. Landesregierung in der XXVI. Gesetzgebungsperiode; kundgemacht in der Amtlichen Linzer Zeitung Folge 14/2006) wurde von der Oö. Landesregierung gemäß Art. 52 Abs. 2 und 4 Oö. L-VG iVm. Art. 103 Abs. 2 B-VG sowie § 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Oö. Landesregierung beschlossen. Das nach dieser Geschäftsverteilung für Umweltrecht und Umweltschutz zuständige Mitglied der Landesregierung hat im Namen des Landeshauptmannes diese Verordnungen erlassen. Entgegen den Bedenken des Bw sind die beiden Verordnungen LGBl. Nr. 2/2007 sowie LGBl. Nr. 3/2007 somit – nicht zuletzt auch unter Bedachtnahme auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs VfSlg. 7642/1975 – sowohl durch verfassungsgesetzliche als auch durch einfachgesetzliche Bestimmungen jedenfalls gedeckt.

Aufgrund der somit vorliegenden ordnungsgemäßen Kundmachung sind die genannten Verordnungen gemäß Art. 129a Abs. 3 iVm. Art. 89 Abs. 1 B-VG im gegenständlichen Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat – entgegen den vom Bw vorgebrachten Bedenken – sehr wohl anzuwenden.

5.3. Gemäß Art. 129a Abs. 3 iVm. Art. 89 Abs. 2 B-VG hat ein Gericht bei Bedenken gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Auch solche Bedenken liegen nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates hinsichtlich der gegenständlichen Verordnungen allerdings aus den folgenden Gründen nicht vor:

5.3.1. Sowohl die Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 3. Jänner 2007, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, LGBl. Nr. 2/2007 als auch die zeitlich unmittelbar darauf ergangene Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich vom 18. Jänner 2007, mit der die Verordnung, mit der eine Geschwindigkeitsbeschränkung für eine Teilstrecke der A1 Westautobahn angeordnet wird, geändert wird, LGBl. Nr. 3/2007 führen als ihre gesetzlichen Grundlagen §§ 10 bis 12 und 14 Abs. 1 Z. 2 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 iVm. § 9a Abs. 9 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 an.

§ 9a Abs. 9 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2006 (im Folgenden kurz: IG-L 2006) normiert, dass für Grenzwertüberschreitungen, die vor dem 1. Jänner 2005 gemessen wurden, weiterhin § 8 sowie §§ 10 ff dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003 gelten.

§ 10 Abs. 1 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003 (im Folgenden kurz: IG-L 2003) bestimmt, dass zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes im Sinne des § 1 leg.cit. der Landeshauptmann ua. innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der Statuserhebung (im Sinne des § 8 leg.cit.), längstens jedoch 15 Monate nach Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog zu erlassen hat. Gemäß § 10 Abs. 2 leg.cit. hat der Landeshauptmann im Maßnahmenkatalog das Sanierungsgebiet (im Sinne des § 2 Abs. 8 leg.cit.) festzulegen [Z. 1], im Rahmen der §§ 13 bis 16 Maßnahmen anzuordnen, die im Sanierungsgebiet oder in Teilen des Sanierungsgebiets umzusetzen sind [Z. 2] sowie die Fristen (im Sinne des § 12 leg.cit.) zur Umsetzung dieser Maßnahmen festzusetzen [Z. 3]. Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde mit Bescheid anzuordnen sind.

Gemäß § 14 Abs. 1 IG-L 2003 können im Maßnahmenkatalog (im Sinne des § 10 leg.cit.) für Kraftfahrzeuge oder für bestimmte Gruppen von Kraftfahrzeugen zeitliche und räumliche Beschränkungen des Verkehrs [Z. 1] und Geschwindigkeitsbeschränkungen [Z. 2] angeordnet werden.

Der (als Übergangsbestimmung zu qualifizierende) § 9a Abs. 9 IG-L 2006 normiert ausdrücklich, dass für vor dem 1. Jänner 2005 gemessene Grenzwertüberschreitungen weiterhin § 8 sowie §§ 10 ff des I-GL 2003 gelten. Telos dieser Übergangsbestimmung ist den parlamentarischen Materialien (vgl. RV 1147 BlgNR XXII. GP) zufolge, dass damit die Rechtslage betreffend Überschreitungen von Grenzwerten vor dem In-Kraft-Treten des IG-L 2006 klar gestaltet ist.

Entsprechend der Regelungsabsicht des Bundesgesetzgebers geht es darum, im Sinn einer Übergangsvorschrift den Anwendungsbereich der verschiedenen Regelungssysteme ("alte Rechtslage" mit Maßnahmenkatalog einerseits und "neue Rechtslage" mit Programmen sowie Einvernehmenserfordernis andererseits) klar voneinander abzugrenzen. Entscheidend ist, dass dann nach der "alten Rechtslage" vorgegangen werden soll, wenn Grenzwertüberschreitungen vor dem 1. Jänner 2005 gemessen wurden. Diese noch übergangsweise anzuwendende "alte Rechtslage" umfasst u.a. die "§§ 10 ff dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003". Damit sind augenscheinlich die §§ 10 bis 16 IG-L 2003, dh. also der gesamte 4. Abschnitt des IG-L, der auch § 14 leg.cit. betreffend Maßnahmen für den Verkehr einschließt, gemeint, die in der Fassung des IG-L 2003 aber noch kein ministerielles Zustimmungserfordernis beinhalteten.

Es ist daher durchaus nachvollziehbar und aus verfahrensökonomischen Gründen jedenfalls zweckmäßig, wenn der Bundesgesetzgeber durch § 9a Abs. 9 IG-L 2006 festlegt, dass bereits nach der "alten Rechtslage" eingeleitete Verfahren nach diesem "alten" Regelungsregime des IG-L 2003 weiterzuführen sind. Aus diesen Erwägungen heraus ist davon auszugehen, dass durch § 9a Abs. 9 IG-L 2006 auf bereits vor dem 1. Jänner 2005 gemessene Grenzwertüberschreitungen neben den geänderten (neuen) materiell-rechtlichen Determinanten (zB Programmen iSd § 9a IG-L 2006 [anstelle von Maßnahmenkatalogen iSd § 10 IG-L 2003]) auch novellierte (neue) Verfahrensregelungen (zB Stellungnahmerecht sowie Einvernehmen des Bundesministers iSd § 14 Abs. 1 IG-L 2006) nicht anzuwenden sind; weder eine grammatikalische Auslegung des § 9a Abs. 9 IG-L 2006 noch eine teleologische Interpretation dieser Bestimmung iVm. § 8 und §§ 10 ff IG-L 2003 ergibt, dass eine unterschiedliche Behandlung hinsichtlich der Anwendbarkeit dieser geänderten materiell-rechtlichen und der rein verfahrensrechtlichen Bestimmungen auf vor dem 1. Jänner 2005 gemessene Grenzwertüberschreitungen vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen wäre.

Die für die gegenständlichen Verordnungen maßgeblichen Grenzwertüberschreitungen wurden den Erläuternden Bemerkungen zu Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 zufolge durch Messungen im Jahr 2003 festgestellt (vgl. Punkt 2.6.; vgl. auch 2.3. und 2.4 der Erläuternden Bemerkungen). Unter Punkt 2.3. dieser Erläuternden Bemerkungen wird unter dem Titel "Grundlagen der Verordnung" ua. ausgeführt, dass die Ausweisung der Grenzwertüberschreitungen im Jahresbericht über die Luftgüte in Oberösterreich 2003 erfolgte. Dabei wurde auch festgestellt, dass die Grenzwertüberschreitungen nicht auf einen bloßen Störfall oder eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Emission zurückzuführen waren. In weiterer Folge wurde eine Statuserhebung erstellt.

Die maßgeblichen Grenzwertüberschreitungen wurden somit ganz offenkundig vor dem 1. Jänner 2005 gemessen. 

Der Bw wendet ein, dass die Statuserhebung 2003 nicht dem Gesetz entsprechend bekannt gegeben worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die nach § 8 IG-L erstellte Statuserhebung zur Stellungnahme verschickt, zur öffentlichen Einsicht aufgelegt und auch im Internet unter: www.land-oberoesterreich.gv.at/Themen/Umwelt veröffentlicht wurde (vgl. Punkt 3.2. der Erläuternden Bemerkungen zu Verordnung LGBl. Nr. 2/07). 

Im Ergebnis sind daher die gegenständlichen Verordnungen des Landeshauptmannes von Oberösterreich insofern zu Recht auf der Grundlage der §§ 8 und 10 bis 16 IG-L 2003 erlassen worden, als die den Verordnungen zugrunde liegenden Grenzwertüberschreitungen vor dem 1. Jänner 2005 gemessen worden sind.

An diesem Ergebnis vermag nach Auffassung des erkennenden Mitglieds des Oö. Verwaltungssenates auch die Überschreitung der durch § 8 und § 10 Abs. 1 IG-L 2003 normierten Fristen nichts zu ändern. Gemäß § 8 Abs. 1 und Abs. 2 IG-L 2003 hat der Landeshauptmann innerhalb von neun Monaten ab der Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes eine Statuserhebung für den Beurteilungszeitraum zu erstellen. Diese Statuserhebung wurde im August 2005 abgeschlossen. Gemäß § 10 Abs. 1 IG-L 2003 hat der Landeshauptmann auf Grundlage der Statuserhebung innerhalb von sechs Monaten nach Fertigstellung der Statuserhebung, längstens jedoch 15 Monate nach Ausweisung der Überschreitung eines Immissionsgrenzwertes mit Verordnung einen Maßnahmenkatalog zu erlassen.

Eine Fristüberschreitung im konkreten Fall ändert nichts an der Behördenzuständigkeit und auch nichts an der anwendbaren Rechtslage. Aufgrund einer teleologischen Interpretation der gegenständlichen Fristenregelungen (konkret: die zügige und effektive Bekämpfung der Grenzwertüberschreitungen) ist das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates der Meinung, dass allfällige Fristüberschreitungen im konkreten Verfahren jedenfalls nichts daran ändern, dass für die in Frage stehenden Verordnungen (weiterhin) die §§ 8 und 10 ff IG-L 2003 als gesetzliche Grundlage maßgeblich sind und die Verordnungen erlassen werden durften.

5.3.2. § 1 der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 in der Fassung LGBl Nr. 3/2007 normiert als konkretes Verordnungsziel die Verringerung der durch den Verkehr verursachten Stickstoffdioxidemissionen entlang der A1 Westautobahn im Bereich der Städte Ansfelden, Linz und Enns sowie der Marktgemeinden Asten und St. Florian und die damit verbundene Verbesserung der Luftqualität.

Die Tatsache, dass der Verordnungsgeber anders als noch in der Verordnung LGBl. Nr. 98/2006 ("Stickstoffdioxid- und Feinstaub-Emissionen") – diese trat mit der Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 außer Kraft – durch die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung allein auf eine Verringerung der Stickstoffdioxidemissionen abzielt, bewirkt keine Rechtswidrigkeit der vorliegenden Verordnung, zählt doch das Stickstoffdioxid zu den Luftschadstoffen.

Wie bereits dargelegt normiert § 14 Abs. 1 Z. 2 IG-L 2003, dass in einem Maßnahmenkatalog, der gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. zur Erreichung der Ziele dieses Bundesgesetzes (§ 1) vom Landeshauptmann zu erlassen ist, ua. auch Geschwindigkeitsbeschränkungen angeordnet werden können. Als Ziel wird ua. in § 1 Z. 2 IG-L die vorsorgliche Verringerung der Immission von Luftschadstoffen im Sinne des § 2 Abs. 1 leg. cit. genannt. Die der vorliegenden Verordnung zugrundeliegende Zielsetzung, die durch den Verkehr verursachten Stickstoffdioxidemissionen zu verringern, liegt somit unstreitig im Rahmen der zitierten gesetzlichen Vorgaben.

Unzutreffend ist der Einwand des Bw, Alternativen zur Geschwindigkeitsbeschränkung seien ungeprüft geblieben; vielmehr wurde eine Variantenabwägung getroffen und hat diese ergeben, dass eine tägliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100km/h in der Zeit von 5.00 Uhr bis 23.00 Uhr ein effektives und das gelindeste zum Ziel führende Mittel darstellt.   

5.3.3. Der Bw behauptet weiters, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung tatsächlich lediglich die Lenker von Personenkraftwagen betrifft, die wesentlich wirkungsvolleren Stickstoffdioxid-Emittenten, nämlich LKW jedoch von der Verordnung überhaupt nicht berührt werden.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass, auf Autobahnen für LKWs ohnehin geringere Höchstgeschwindigkeiten gelten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs bindet das Gleichheitsgebot den Verordnungsgeber insofern, als keine unsachlichen Differenzierungen erfolgen dürfen (vgl. etwa VfSlg. 10.492/1985; 13.782/1994; 14.629/1996). In den Erläuternden Bemerkungen zu Verordnung LGBl. Nr. 2/2007 (vgl. Punkt 4.4.) wird zweifelsfrei unter Bezugnahme auf die Statuserhebung NO2 für das Jahr 2003 belegt, dass der Autobahnverkehr Hauptverursacher der Grenzwertüberschreitungen ist. Überdies wurden im Zuge der Abwägung der verschiedenen Maßnahmen zur Minderung der Immissionen von Stickoxiden an der A1 sehr wohl auch die geltenden erlaubten Höchstgeschwindigkeiten für LKW über 7,5 Tonnen am Tag und in der Nacht sowie Erhebungen über Fahrzeugfrequenzen und Schwerverkehrsanteile berücksichtigt. Unter Punkt 4.4.4. der Erläuternden Bemerkungen wird dabei sogar explizit die Variante eines generellen Tempolimits von 60 km/h für LKW mit dem Ergebnis diskutiert, dass bei den gegebenen Verhältnissen durch eine solche Geschwindigkeitsbeschränkung "keine Emissionsminderung zu erwarten" ist (vgl. auch Punkt 4.4.2. Variante 2 – Fahrverbote für LKWs bestimmter Schadstoffkategorien; Punkt 4.4.3. Variante 3 – Fahrverbote für LKWs zur Beförderung bestimmter Güter). Aufgrund dieser durchaus nachvollziehbaren schlüssigen Analyse durch den Verordnungsgeber ergeben sich für das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die gegenständliche Verordnung gegen das verfassungsgesetzlich normierte Sachlichkeitsgebot verstößt.

5.4. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Bw weder durch den vorliegenden Bescheid, noch durch die einschlägigen generellen Normen in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war.

Festzuhalten ist, dass das vom Bw angesprochene beim VfGH anhängige Verfahren mittlerweile abgeschlossen ist. Mit Beschluss vom 25.9.2007 wurde der Individualantrag auf Aufhebung der in Rede stehenden Verordnung zurückgewiesen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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