Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530810/2/Bm/Sta

Linz, 17.07.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn DI A L, M,  M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.5.2008, Ge20-12-27-01-2008, betreffend die Feststellung nach § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

            Der Berufung wird keine Folge gegeben und der Bescheid der    Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.5.2008, Ge20-12-27- 01-2008, wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4  iVm § 67a Abs.1 und 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), § 359b Abs.1 Z2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.5.2008, Ge20-12-27-01-2008, wurde über Ansuchen des Herrn C R, U, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Verkaufsraumes mit Servicewerkstättenfunktion in einem bestehenden Gebäude zum Verkauf von Harley-Davidson Motorrädern und diversem Zubehör am Standort A, I, Gst. Nr. , KG. I, festgestellt, dass die im § 359b Abs.1 Z2 GewO 1994 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

1.1. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Betriebsflächen nicht mehr als 800 m2 betragen, die Anschlussleistung unter 300 kW liegt und die durchgeführte Einzelfallprüfung über die vom Betrieb zu erwartenden Emissionen ergeben hat, dass Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 GewO 1994 vermieden werden und damit die Voraussetzungen für die Durchführung eines Verfahrens gemäß
§ 359b GewO 1994 vorliegen.

Weiters wurde auf die vor Abhaltung der mündlichen Verhandlung bei der Behörde eingebrachten Stellungnahmen der Nachbarn eingegangen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat Herr DI L innerhalb offener Frist Berufung mit folgendem Inhalt eingebracht:

 

"S. g. D. u. H.

gegen o.g. Bescheid lege ich Berufung ein.

Begründung:

1.) Harley Davidson sind bis zu 110 DBa laut, Lastauto sind wesentlich leiser.

2.) Grenzwerte (Schall) für Wohngebiet und Gewerbegebiet werden überschritten.

3.) Lastwagen fuhren nicht, wenn Harley's fahren, da es sich bei Harley's um ein Freizeitgerät handelt.

4.) Öllagerung wird überschritten, da Harley's untergestellt werden, bereits in 1 Harley ist ca. 5 ltr.Oel.

Hochachtungsvoll A. L"

 

3. Von der belangten Behörde wurde diese Berufung gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Zu den Berufungsausführungen wurde keine Stellungnahme abgegeben; ein Widerspruch im Grunde des § 67h Abs.1 AVG wurde nicht erhoben.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Ge20-12-27-01-2008.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte im Grunde des § 67d Abs.1 AVG entfallen.

 

5. Erwägungen des Unabhängigen Verwaltungssenates:

 

5.1. Gemäß § 359b Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde, wenn sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen ergibt, dass

 

1.       jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

 

2.       das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m2 beträgt, die elektrische Anschlussleistung der  zur  Verwendung  gelangenden  Maschinen  und  Geräte  300 kW nicht übersteigt und auf Grund der geplanten Ausführung der Anlage zu erwarten ist, dass Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des   § 74 Abs. 2 oder Belastungen der Umwelt (§ 69 a) vermieden werden,

 

das Projekt durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern mit dem Hinweis bekannt zu geben, dass die Projektsunterlagen innerhalb eines bestimmten, 4 Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und dass die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können; die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden; statt durch Hausanschlag kann das Projekt aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung der Nachbarn bekannt gegeben werden; nach Ablauf der im Anschlag oder der persönlichen Verständigung angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen; dieser Bescheid gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage .... . Nachbarn (§ 75 Abs. 2) haben keine Parteistellung .... .

 

5.2. Wie der zitierten Gesetzesstelle zu entnehmen ist, ist somit im vereinfachten Verfahren bereits durch den Gesetzgeber ausdrücklich festgelegt, dass Nachbarn grundsätzlich keine Parteistellung genießen, sondern ihnen prinzipiell nur Anhörungsrechte zukommen. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 3.3.2001, G 87/00, festgestellt, dass zwar einerseits dieser Ausschluss der Parteistellung der Nachbarn zum Vorliegen der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen nicht verfassungswidrig ist, davon jedoch andererseits zu unterscheiden ist, dass den Nachbarn eine beschränkte Parteistellung hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen, zukommt. Diese beschränkte Parteistellung ergibt sich aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 359b Abs.1 der GewO.

 

Aus dieser beschränkten Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage der Überprüfung der Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens ergibt sich jedenfalls die Verpflichtung der Behörde, die diesbezüglichen Parteienrechte der Nachbarn zu wahren und ihnen Gelegenheit zur Geltendmachung der entsprechenden rechtlichen Interessen zu geben. Dieses Anhörungsrecht vermittelt den Nachbarn aber keinen Anspruch auf die Berücksichtigung materieller Verfahrensthemen des § 74 Abs.2 GewO 1994.

 

Dem gegenständlichen Verfahren liegt das Ansuchen des Herrn C R, U, vom 20.12.2007 zugrunde, worin die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Verkaufsraumes zum Verkauf von Harley-Davidson Motorrädern und diversem Zubehör auf Gst. Nr. , KG. I, beantragt wird.

Im Grunde dieses Ansuchens wurde von der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung für den 6. Mai 2008 unter Hinweis auf die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 359b GewO 1994 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen anberaumt. Die Anberaumung enthält den Hinweis, dass das Genehmigungsverfahren im vereinfachten Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 durchgeführt wird und in diesem Verfahren den Nachbarn nur beschränkte Parteistellung zukommt. Gleichzeitig wurde auf die Rechtsfolgen gemäß § 41 Abs.2 zweiter Satz AVG hingewiesen.

 

Durch die Anberaumung und Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde dem Berufungswerber Gelegenheit gegeben, sich zum eingereichten Projekt zu äußern. Von diesem Anhörungsrecht hat er auch Gebrauch gemacht.

Bereits vor Abhaltung der mündlichen Verhandlung wurde vom berufungsführenden Nachbarn eine schriftliche Stellungnahme (datiert mit 1.5.2008) bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingebracht, welche bei der mündlichen Verhandlung verlesen und der Verhandlungsschrift als Beilage F angeschlossen wurde. An der mündlichen Verhandlung hat der Berufungswerber nicht teilgenommen.

Diese schriftliche Stellungnahme enthält allerdings kein Vorbringen dahingehend, dass die Anwendung des vereinfachten Verfahrens gemäß § 359b GewO 1994 zu Unrecht erfolge, sondern bezieht sich auf materielle Verfahrensthemen des § 74 Abs.2 GewO 1994. Im Konkreten wird die Abschwemmung von Öl, Benzin etc. in den Mondsee und Lärmbelästigung durch den gegenständlichen Betrieb eingewendet.  Das in dieser Stellungnahme enthaltene Vorbringen liegt somit - ebenso wie das gesamte Berufungsvorbringen - außerhalb des Bereiches, in dem Nachbarn Parteistellung zukommt und war sohin der Berufung keine Folge zu geben.

 

Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde das gegenständliche Projekt unter Heranziehung eines gewerbetechnischen Amtssachverständigen einer Einzelfallbeurteilung unterzogen hat. Dabei hat sich der Amtssachverständige mit den Nachbarvorbringen hinsichtlich Lärm, Geruch und Gewässerverunreinigung inhaltlich auseinandergesetzt und ausgeführt, dass eine Änderung weder der bestehenden Lärm-Ist-Situation noch der Geruchssituation auf Grund der konkreten örtlichen Situation und demnach eine unzumutbare – nur eine solche rechtfertigt die Vorschreibung von Auflagen - Belästigung nicht zu erwarten ist. Auch ist auf Grund der Ausgestaltung des Betriebes mit keiner Verunreinigung des in der Nähe befindlichen Baches zu rechnen.

Diese Einzelfallbeurteilung ist im vereinfachten Verfahren nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 11.3.2004, G 124/03, V 86/03) ohne diesbezügliche Mitwirkung der Nachbarn als Parteien vorzunehmen.

 

Aus den oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

 

 

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