Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-600067/21/Kü/Sta

Linz, 23.07.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine VI. Kammer (Vorsitzende: Dr. Ilse Klempt, Berichter: Mag. Thomas Kühberger, Beisitzer: Dr. Leopold Wimmer) über den Devolutionsantrag der J K GmbH & Co KG, F, H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H H, Mag. W B, Dr. G L, L, M, vom 7. August 2007 (eingelangt am 21. August 2007) wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht über den Antrag vom 20. Novem­­ber 2006 betreffend die ersatzlose Behebung des Auflagenpunktes II. B 3. der abfallwirtschafts­rechtlichen Genehmigung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3.3.1999, UR-304076/81-1991,  zu Recht erkannt:

 

1.       Dem Devolutionsantrag wird Folge gegeben.

 

2.       Der Antrag auf ersatzlose Behebung des Auflagenpunktes II B 3. des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3.3.1999, UR-304076/81-1991, wird abgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 73 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)  iVm § 63 Abfallwirtschaftsgesetz 2002.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. März 1999, UR-304076/81-1999, wurde der J K GmbH (im Folgenden Antragstellerin) die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf Gst. Nr. und andere, alle KG. N, Marktgemeinde H, nach Maßgabe der vorgelegten Projektsunterlagen unter Einhaltung von Nebenbestimmungen gemäß § 31 Abs.3 lit. c Z1 iVm § 31d Abs.11 Wasserrechtsgesetz 1959 iVm § 29 Abfallwirt­schafts­gesetz erteilt.  

 

In den Auflagen aus wasserwirtschaftlicher und hydrogeologischer Sicht, Punkt II. B 3., wurde festgelegt, dass die grundwasserstromabwärts gelegenen Beweis­sicherungssonden jährlich im Oktober, und zwar im Umfang des Auflagepunktes II. C 3. zu beproben sind.

 

1.1. Mit Eingabe vom 20. November 2006 beantragte die Antragstellerin beim Landeshauptmann von Oberösterreich diese Auflage ersatzlos zu beheben. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass von der Gemeinde H im Jahr 2000 auf der an die Betriebsanlage der Antragstellerin nördlich angrenzenden Liegenschaft ein Versickerungsbecken und ein Wehr beim P errichtet wurde und im Herbst/Winter 2000/2001 erstmals in Betrieb genommen worden sei. Seit der Errichtung und Inbetriebnahme des Versickerungsbeckens und des Wehrs sei es wiederholt zu Überflutungen des Betriebsgeländes der Antragstellerin durch das Wasser des Versickerungsbeckens der Gemeinde H gekommen. Offensichtlich sei das Versickerungsbecken der Gemeinde H falsch dimensioniert und/oder falsch ausgeführt worden, sodass es bei einer Ableitung des Wassers aus dem P über ein eigens errichtetes Wehr durch den enormen Wasserdruck dazu komme, dass das Wasser aus dem P bzw. aus dem Hochwasserversickerungsbecken in das umliegende Grundwasser und damit auch in den Bereich der von der Antragstellerin errichteten Sonden gedrückt würde. Verunreinigungen des Grundwassers im Bereich der Sonden bei der Deponie der Antragstellerin wären daher offensichtlich auf Verunreinigungen des Wassers der P bzw. des Versickerungsbeckens der Gemeinde H zurückzuführen.

 

Diese Überlegungen würden dazu führen, dass die Sinnhaftigkeit der Sonden und der Probenziehung auf dem Betriebsareal der Antragstellerin spätestens seit Inbetriebnahme des Versickerungsbeckens der Gemeinde H nicht mehr gegeben sei, weil sie nicht der Beprobung der Auswirkungen der von der Antragstellerin betriebenen Anlage dienen könnten.

 

Offenbar sei der Gemeinde H die Mangelhaftigkeit des Versickerungsbeckens und des Wehrs bekannt. Derzeit sei das Versickerungsbecken trocken gelegt. Wie die Antragstellerin beobachtet habe, sei das Versickerungsbecken völlig verschlammt. Der Schlamm würde im Zuge der jetzt stattfindenden Arbeiten aber nicht ordnungsgemäß entsorgt, sondern bloß in tiefere Schichten wieder eingegraben. Die Antragstellerin befürchte, dass es durch diese Maßnahmen insbesondere durch das Eingraben von Schlamm in tiefere Schichten zu einer Beeinträchtigung des Grundwasser kommen könne. Dies hätte unmittelbare Auswirkungen auf die grundwasserstromabwärts gelegene Liegenschaft bzw. Betriebsanlage der Antragstellerin. Im Übrigen würden auch die beim Hochwasserversickerungsbecken jetzt durchgeführten Maßnahmen eine Beprobung der Wasserqualität auf der Liegenschaft der Antragstellerin aus den bereits dargestellten Erwägungen völlig sinnlos machen. Wirklich wichtig wäre, die Wasserqualität im Bereich des Versickerungsbeckens und des Wehrs festzustellen.

 

Durch die geschilderten nachträglichen wesentlichen Änderungen der Verhältnisse entspreche die der Antragstellerin vorgeschriebene Beprobung nicht mehr der Rechtslage.

 

1.2. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat am 6. Dezember 2006 diesen Antrag an den Amtssachverständigen für Grund- und Trinkwasserwirtschaft zur fachlichen Beurteilung übermittelt.

 

In seiner Beurteilung vom 20. Dezember 2006 führt der Sachverständige aus, dass der Antrag auf ersatzlose Behebung der jährlich durchzuführenden Grundwasseruntersuchungen aus folgenden Gründen abgelehnt werden muss:

-           Zum vorbeugenden Grundwasserschutz ist die qualitative Grundwasserbeweis­sicherung unverzichtbar.

-           Die Wasserqualität der aus den Sonden entnommenen Proben erlaubt Rückschlüsse auf die Qualität der eingebauten bzw. gelagerten Abfälle sowie auf eventuelle Unfälle mit Mineralölen.

-           Die Abfälle (Bodenaushub, Bauschutt) sind teilweise im Grundwasser­schwankungsbereich eingebaut bzw. gelagert, sodass hier eine besonders große Gefahr der Auswaschung von Schadstoffen besteht.

-           Durch die Lage am Ufer des P kann insbesondere bei Taufluten, wie im Frühjahr 2006 ein Ausufern des P auch in die "K" nicht ausgeschlossen werden. Bei Einströmen von Hochwässern bzw. Grundwässern in die "K" werden vermehrt deponiespezifische Schadstoffe ausgewaschen.

Abschließend kommt der Sachverständige zum Schluss, dass das Hochwasser­ver­sickerungsbecken des P keinen fachlich nachvollziehbaren Grund für die ersatzlose Behebung des Auflagepunktes darstellt.

 

Vom Landeshauptmann von Oberösterreich wurde auf Grund eines kanzleitechnischen Versehens diese fachliche Beurteilung des Sachverständigen nicht an die Antragstellerin weitergeleitet.

 

1.3. Mit einem auf § 73 Abs.2 AVG gestützten Devolutionsantrag an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 7. August 2007 wurde von der Antragstellerin die Entscheidungsfindung der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde über den Antrag vom 20.11.2006 auf ersatzlose Behebung der bereits mehrfach erwähnten Auflage gestellt. Vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft wurde dieser Antrag zuständigkeitshalber an den Unabhängigen Verwaltungssenat übermittelt, bei dem dieser Antrag am 21. August 2007 eingelangt ist.

 

1.4. In der Folge wurde der Landeshauptmann von Oberösterreich vom Devolutionsantrag in Kenntnis gesetzt und aufgefordert, die Verwaltungsakten vorzulegen. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2007 wurde der Antragstellerin die bereits vorliegende Stellungnahme des Sachverständigen für Grund- und Trinkwasserwirtschaft vom 20. Dezember 2006 in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt.

 

1.5. In ihrer Stellungnahme vom 5. November 2007 wendet die Antragstellerin die Befangenheit des Sachverständigen Herrn DI A ein, da dieser offensichtlich nicht mit der gebotenen Objektivität und Sorgfalt tätig sei. Dies zeige sich im vorliegenden Fall insbesondere darin, dass er die Auswirkungen des Bestandes und des Betriebes des Hochwasserversickerungsbeckens der Gemeinde H völlig außer Acht lasse und in keiner Weise berücksichtige, dass das schlecht geplante und ausgeführte Hochwasserversickerungsbecken der Gemeinde H zu einem Einströmen von Wässern aus dem P bzw. aus dem Hochwasserversickerungsbecken selbst in die Betriebsanlage der Antragstellerin führe und damit Probesonden und Messungen im Betriebsareal der Antragstellerin sinnlos mache.

 

Der Sachverständige habe in der Niederschrift, welche von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 23.3.2004 aufgenommen worden sei, die Auffassung vertreten, dass bei der Anlage der Antragstellerin zu nahe an den P heran und zu tief abgebaggert worden wäre und dass Gefahr im Verzug vorläge. Diese Aussage habe dazu geführt, dass die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land tatsächlich eine teilweise sofortige Betriebsstilllegung verfügt und ausgesprochen habe. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sei über Berufung der Antragstellerin aufgehoben und die Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde I. Instanz zurück­verwiesen worden. Die unrichtige Annahme des Sachverständigen, es sei Gefahr im Verzug gegeben gewesen, habe mittlerweile dazu geführt, dass seitens der Finanzprokuratur Amtshaftungsansprüche der Antragstellerin außergerichtlich anerkannt und liquidiert worden seien.

 

Aus all diesen Gründen würde daher der Sachverständige DI J A als befangen abgelehnt und würde der Antrag gestellt, einen anderen gerichtlich beeideten Sachverständigen beizuziehen.

 

Inhaltlich wurde gegen die Stellungnahme des Sachverständigen eingewendet, dass die Annahme unrichtig sei, dass Abfälle teilweise im Grundwasserschwankungsbereich eingebaut bzw. gelagert wären, woraus eine besonders große Gefahr der Auswaschung von Schadstoffen resultiere. Hätte sich der Sachverständige mit den vorliegenden Taten betreffend Grundwasser auseinandergesetzt, hätte er feststellen müssen, dass die Betriebsanlage der Antragstellerin nicht in einem Grundwasserschwankungsbereich liege. Wenn der Sachverständige von Schwankungen des Grundwasserspiegels spreche, so lasse er insbesondere außer Acht, dass durch die Regulierung der T und die Errichtung einer Spundwand bei der T praktisch keine Schwankungen des Grundwasserspiegels mehr existieren würden.

 

Bezogen auf die Betriebsanlage der Antragstellerin sei durch die vorliegenden behördlichen Genehmigungen und Auflagen sichergestellt, dass in keinem Fall bis zum Grundwasserspiegel hinabgebaggert worden sei. Da die Verfüllung mit Bodenaushub bzw. Bauschutt logischerweise nur dort erfolgen könne, wo zuvor gebaggert worden sei, sei es somit auch ausgeschlossen, dass die Ablagerung von Bodenaushub bzw. Bauschutt im Grundwasser erfolgt sein könnte.

 

Nur durch völlig falsche Planung und Ausführung des Hochwasserversickerungs­beckens der Gemeinde H könne es vorkommen, dass Wässer aus dem P bzw. aus dem Hochwasserversickerungsbecken selbst in die Betriebsanlage der Antragstellerin gedrückt würden. Bei ordnungsgemäßer Planung und Ausführung des Hochwasserversickerungsbeckens wäre das vom Sachverständigen als Rechtfertigung für die Proben angeführte "Ausufern des P" in die "K" ausgeschlossen.

 

Offenbar gehe aber auch der Sachverständige davon aus, dass es zu einem Einströmen von Wässern in die "K" von außen komme. Der P würde von zahlreichen Drainagen angrenzender großer landwirtschaftlich genutzter Flächen gespeist, wobei diese Drainagewässer mit Dünger- und Spritzmittelverunreinigungen belastet seien. Das Hochwasserver­sickerungsbecken befinde sich auf einer Fläche, auf der frührer eine Schottergrube betrieben worden sei, welche teilweise mit verunreinigten und damit unzulässigen Abfällen aufgefüllt worden sei. Dieser Abfall sei bei Errichtung des Hochwasserversickerungsbeckens nicht zur Gänze ausgebaggert worden. Außerdem ergebe sich, dass im Hochwasserversickerungsbecken offensichtlich Schlamm eingebaut worden sei.

 

Sowohl beim Ausufern des P als auch beim Einströmen von Wässern aus dem Hochwasserversickerungsbecken in Richtung Betriebsanlage der Antragstellerin würden also verunreinigte Abwässer in die Betriebsanlage der Antragstellerin eingebracht, welche jedoch in keinerlei Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage stehen würden. Dies bestätige das Vorbringen der Antragstellerin, dass eine Beprobung auf dem Betriebsareal in Wahrheit keine Beprobung des Betriebes darstelle, sondern eine Beprobung von Wässern, welche von außen in die Betriebsanlage der Antragstellerin eingetragen würden.

 

Die Antragstellerin stelle daher ausdrücklich den Antrag, ein Sachverständigen­gutachten zur Frage einzuholen, ob und in welchem Ausmaß es durch die Errichtung und den Betrieb des Hochwasserversickerungsbeckens der Gemeinde H von dort bzw. vom P zu einem Einströmen von Wässern in das Betriebsareal der Antragstellerin komme und ob bzw. inwieweit diese Wässer verunreinigt seien.

 

Mit Antrag vom 20.11.2006 sei eine Fotodokumentation vorgelegt worden, aus der sich ergebe, dass im Hochwasserversickerungsbecken offensichtlich als Sondermüll zu entsorgender Schlamm eingebaut worden sei. Die Antragstellerin wiederhole daher den Antrag, die erkennende Behörde möge wegen Gefahr im Verzug die Benutzung des Hochwasserversickerungsbeckens der Gemeinde H bis zur Klärung der Sach- und Rechtslage mit sofortiger Wirkung vorläufig untersagen, bis zum Vorliegen der Ergebnisse im Verfahren betreffend das Hochwasserversickerungsbecken der Gemeinde H die Beprobungen auf dem Areal der Betriebsanlage der Antragstellerin aussetzen.

 

1.6. Vom Unabhängigen Verwaltungssenat wurde der Sachverständige für Grund- und Trinkwasserwirtschaft nochmals mit diesem Vorbringen konfrontiert und führte der Sachverständige in seiner Stellungnahme vom 14. Mai 2008 dazu Folgendes aus:

"Die gegenständlichen Anlagen der Fa. J K GmbH liegen im Hochwasserbereich des P. Durch Errichtung und Betrieb des Hochwasserversickerungsbeckens des P durch die Marktgemeinde H ist auch in der ersten Ausbaustufe bei Verschluss der Dammbalken zum Schutz der Ortschaft H vor Eisstößen (ungünstigster Betriebsfall) keine Anhebung der Hochwasserspiegellagen des P und damit keine Verschlechterung der Hochwassersituation für die Anlagen der Fa. J K GmbH zu erwarten. Der ASV Ing. M W hat in seinem Gutachten vom 25.03.1999, welches dem Bescheid der BH Linz-Land, Wa10-216-15-1999/PI vom 14.04.1999 zugrunde liegt, zur "Schottergrube K" abschließend angeführt: die Schottergrube K wird daher von den geplanten Maßnahmen nicht berührt. Bemerkt wird, dass dieser Bescheid rechtswirksam geworden ist. Die mit Bescheid UR-304076/81-1999 Ki/Le vom 03.03.1999 abfallwirtschaftsrechtlich genehmigten Anlagen liegen in dieser hochwassergefährdeten Schottergrube.

 

Durch Errichtung und Betrieb des Hochwasserversickerungsbeckens des P wird bereits in der ersten Ausbaustufe bei offenen Dammbalken (Regelbetriebsfall) eine Absenkung der Hochwasserspiegellagen des P und damit eine Verbesserung der Hochwassersituation für die Anlagen der Fa. J K GmbH erreicht. Wenn die (hier nicht relevante und nicht angesprochene) 2. Ausbaustufe (Ertüchtigung der Abflusskapazität des P) durch die Marktgemeinde H realisiert ist, wird sich die Hochwassersituation für die Anlagen der Fa. J K GmbH nochmals verbessern.

 

Zu den Ausführungen der Fa. J K GmbH im Rahmen des Parteiengehörs wird aus fachlicher Sicht bemerkt:

-           Die Auskiesungen und damit die nachfolgenden Verfüllungen mit Bodenaushub und Bauschutt erfolgten teilweise im Grundwasserschwankungsbereich, siehe meine Ausführungen in den Niederschriften vom 23.03.2004 und vom 30.09.2004

-           Ein Ausufern des P in die Anlagen der Fa. J K GmbH ("Schottergrube K") kann trotz der durch Errichtung und Betrieb des Hochwasserversickerungsbeckens des P eingetretenen Verbesserungen auch zukünftig nicht ausgeschlossen werden.

 

Die der Fa. J K GmbH vorgeschriebenen Grundwassersonden und Grundwasserbeweissicherungen entsprechen dem Stand der Technik. Diesbezüglich wird auf § 27 der Deponieverordnung (Emissions- und Immissionskontrolle) verwiesen, welche spätestens mit 01.01.1997 in Kraft getreten sein dürfte. Die von der Marktgemeinde H durchgeführten Hochwasserschutzmaßnahmen reduzieren auch die Hochwassergefährdung am gegenständlichen Standort der Fa. J K GmbH. Diese Maßnahmen machen jedoch die vorgeschriebenen Grundwasserbeweissicherungen nicht entbehrlich. Eventuelle Auswirkungen von Hochwasserereignissen des P auf das Ergebnis der Grundwasserbeweissicherung sind im Einzelfall zu beurteilen."

 

1.7. Die Antragstellerin entgegnet den Ausführungen des Sachverständigen, dass Auskiesungen und nachfolgende Verfüllungen im Grundwasserschwankungs­bereich, wie vom Sachverständigen festgestellt, ausdrücklich als unrichtig bestritten worden seien. Die Antragstellerin habe weder zu tief noch zu nahe an den P heran abgebaut, noch habe sie unzulässige Verfüllungen vorgenommen. Die Antragstellerin habe sich genau an die vorliegenden Genehmigungen gehalten.

 

Die Behauptung in der Niederschrift zum Wasserrechtsverfahren betreffend das Retentions- und Versickerungsbecken vom 25.3.1999, die Schottergrube K würde durch das Retentions- und Versickerungsbecken der Gemeinde H nicht berührt, sei unrichtig und würde mittlerweile auch durch die im gegenständlichen Verfahren vorliegenden Beweisergebnisse und die alljährlichen praktischen Erfahrungen widerlegt. Insbesondere sei den Ausführungen des Sachverständigen zu entnehmen, dass trotz der durch Errichtung und Betrieb des Hochwasserversickerungsbeckens angeblich eingetretenen Verbesserungen auch zukünftig ein Ausufern des P in die Anlagen der Antragstellerin nicht ausgeschlossen werden könne. Wie mehrmals jährlich vor Ort festgestellt werden könne, komme es immer wieder zu einem solchen Ausufern des P in das Betriebsareal der Antragstellerin. Dies sei offensichtlich auf die falsche Planung und/oder Ausführung des Retentions- und Versickerungsbeckens zurückzuführen.

 

Wenn der Amtssachverständige meine, dass eventuelle Auswirkungen von Hochwasserereignissen des P auf das Ergebnis der Grundwasser­beweissicherung im Einzelfall zu beurteilen wäre, so sei festzuhalten, dass derartige Analysen dem Beweis dienen würden, dass allfällige Verunreinigungen nicht vom Betriebsareal der Antragstellerin stammen würden. Ein derartiger Beweis obliege jedoch sicher nicht der Antragstellerin. Es entspreche auch nicht dem Stand der Technik, Proben durchzuführen, von denen im Vorhinein bekannt sei, dass die Ergebnisse von Ereignissen außerhalb der Betriebsanlage beeinflusst werden könnten.

 

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

2.1. Gemäß § 73 Abs.1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungs­fristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.

 

Gemäß § 73 Abs.2 AVG geht, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird, auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim Unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

 

Mit der Novelle zum AVG, BGBl. I Nr.158/1998, wurde klargestellt, dass § 6 AVG auch auf Devolutionsanträge anzuwenden ist, die bei einer unzuständigen Behörde eingebracht werden. Wird ein solcher Antrag an den Unabhängigen Verwaltungssenat weitergeleitet, so geht die Zuständigkeit mit dem Einlangen beim Unabhängigen Verwaltungssenat auf diesen über.

 

Der gegenständliche Devolutionsantrag wurde beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft eingereicht, welcher zuständigkeitshalber an den Unabhängigen Verwaltungssenat weitergeleitet wurde. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat ist der Antrag am 21. August 2007 eingelangt und damit die Zuständigkeit auf diesen übergegangen.

 

Vom Landeshauptmann von Oberösterreich wurde im Zuge der angeforderten Aktenvorlage mitgeteilt, dass ursprünglich der Antrag am 20. November 2006 auf ersatzlose Behebung des gegenständlichen Auflagepunktes an den Sachverständigen für Grund- und Trinkwasserwirtschaft mit dem Ersuchen um fachliche Beurteilung übermittelt worden ist. Die dazu ergangene Beurteilung des Sachverständigen vom 20. Dezember 2006 wurde irrtümlicherweise nicht mehr an die Antragstellerin weitergeleitet. Von der Erstinstanz wurden daher ab Eingang dieser Beurteilung des Sachverständigen bis zum Devolutionsantrag keine weiteren Verfahrensschritte gesetzt. Es steht damit fest, dass innerhalb der in § 73 Abs.1 AVG vorgegebenen Frist keine Entscheidung der Behörde getroffen wurde und die Verzögerung auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. Der Devolutionsantrag war daher berechtigt.

 

2.2. Gemäß § 7 Abs.1 Z4 AVG haben sich Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen:

....

4. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen ...  .

 

Gemäß § 53 Abs.1. AVG ist auf Amtssachverständige § 7 anzuwenden....; außerdem können sie von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen.

 

Die Antragstellerin begründet ihre Ablehnung damit, dass der beigezogene Sachverständige für Grund- und Trinkwasserwirtschaft im Zuge einer Amtshandlung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 23.3.2004 eine Auffassung im Zusammenhang mit den Abbautätigkeiten der Antragstellerin vertreten habe, die die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land veranlasst habe, eine teilweise sofortige Betriebsstilllegung zu verfügen. Die Berufung gegen die Betriebsstilllegung wurde von der Berufungsinstanz aufgehoben und die Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde I. Instanz zurückverwiesen.

 

Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass der Sachverständige über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land an einem Lokalaugenschein teilgenommen hat, an welchem es um die Überprüfung von Bescheidauf­lage­punkten gegangen ist. Der Sachverständige hat in seinem Befund festgehalten, dass zum Zeitpunkt des Lokalaugenscheins kein Bergbaukartenwerk gemäß Markscheideverordnung vorgelegt werden konnte sowie auch kein verantwortlicher Markscheider bestellt worden sei. Festgehalten wurde vom Sachverständigen auch, dass bezüglich der Bodenaushubdeponierung und der Bauschuttaufbereitung keine aktuellen Bestandspläne existieren. Der Sachverständige hat demnach festgehalten, dass eine genaue Überprüfung der Auflagen wie von der Behörde gefordert, nicht möglich ist. In der Folge begründet der Sachverständige seine Feststellungen im Zuge eines Lokalaugenscheines im November/Dezember 2003 bezüglich der Abbautätigkeiten der Antragstellerin und hält weiters seine Beobachtungen im Zuge des besagten Lokalaugenscheins fest. Weiters erstattet der Sachverständige Vorschläge bezüglich der zu erteilenden wasserpolizeilichen Aufträge.

 

Entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin ist es nicht Aufgabe des Sachverständigen, festzustellen, ob Gefahr im Verzug vorliegt, sondern handelt es sich hierbei um die Beurteilung der entscheidenden Behörde. Für den Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht erkennbar, worin die Umstände gelegen sein sollen, die die Unbefangenheit oder die Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Der Sachverständige hat im Zuge eines Lokalaugenscheins seine Feststellungen zum Sachverhalt zu Papier gebracht und hat festgehalten, dass jedenfalls konkrete Bestandspläne für die notwendige Beurteilung nicht vorliegen.

 

Insgesamt sieht daher der Unabhängige Verwaltungssenat in dem von der Antragstellerin vorgebrachten Ablehnungsgrund keinen Umstand, der die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellt, weshalb der Sachverständige zur Beurteilung der fachlichen Situation über die vorgeschriebene Grundwasserbeweissicherung im Abstrom der Betriebsanlage der Antragstellerin herangezogen werden konnte und dem Antrag auf Beiziehung eines nicht amtlichen Sachverständigen nicht zu folgen war.

 

2.3. Gemäß § 62 Abs.6 AWG 2002 sind die nach den §§ 43 Abs. 4, 44, 52 Abs. 5 oder 54 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

 

Nach § 27 Abs.1 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 49/2004, ist auf die erforderlichen Kontroll-  und Folgemaßnahmen während des Betriebes und nach Stilllegung der Deponie (zB. die Lage und Anzahl von Kontrollsonden) schon bei Planung und Errichtung Bedacht zu nehmen. Es muss sichergestellt sein, dass mögliche Emissionen durch geeignete Kontrolleinrichtungen rechtzeitig erkannt werden können.

 

Gemäß § 27 Abs.2 Deponieverordnung ist, falls im unmittelbaren hydrogeologischen Umfeld der Deponie ein Grundwasserkörper vorliegt, sowohl im Grundwasserober-  als auch im Grundwasserunterstrom im gesamten Abströmbereich eine ausreichende Anzahl von Kontrollsonden zu errichten und regelmäßig zu beproben.

 

2.4. Dass bei vorangegangenen Abbaumaßnahmen der Antragstellerin eine Unterschreitung der genehmigten tiefsten Abbausohle stattgefunden hat, wird einerseits vom Landeshauptmann von Oberösterreich im Anpassungsbescheid für die Bodenaushubdeponie bestätigt, wonach als Maßnahme des Grundwasserschutzes eine Auffüllung des Grubenbereiches auf ein festgesetztes Niveau stattzufinden hat, andererseits wurden auch im Zuge einer Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 30.9.2004 Pläne vorgelegt, die eine tiefere als die genehmigte Abbausohle dokumentieren. Dies wurde vom nunmehr beigezogenen Sachverständigen für Grund- und Trinkwasserwirtschaft im Zuge des Lokalaugenscheines am 30.9.2004 in seinem Befund entsprechend festgestellt. Die Tatsache, dass unter die tiefste Abbausohle abgebaut wurde, bestätigt auch der Vertreter der Antragstellerin im Zuge dieses Lokalaugenscheines, indem er auf den Bescheid des Landeshauptmannes vom 3.3.1999, UR-304076/81-1999, verweist und ausführt, dass die Auffüllung nicht mit grubeneigenem Kies sondern mit qualitativ bestimmtem Material zu erfolgen hat. Die gegenteiligen Ausführungen der Antragstellerin zum praktizierten  Grubenbetrieb entsprechen daher nicht den Tatsachen.

 

Der Sachverständige für Grund- und Trinkwasserwirtschaft führt in seiner abschließenden Beurteilung auch in Berücksichtigung der Einwände der Antragstellerin aus, dass durch Errichtung und Betrieb des Hochwasserversicke­rungsbeckens des P bereits in der ersten Ausbaustufe bei offenem Dammbalken (Regelbetriebsfall) eine Absenkung der Hochwasser­spiegel­lagen des P und damit eine Verbesserung der Hoch­wassersituation in den Anlagen der Antragstellerin erreicht wird. Die von der Marktgemeinde H durchgeführten Hochwasserschutzmaßnahmen reduzieren daher nach Ausführungen des Sachverständigen die Hoch­wasser­gefährdung am Standort der Antragstellerin. Auszuschließen sind allerdings Hochwasserereignisse nicht und war dies auch dem Landeshauptmann von Oberösterreich im Zuge der Erlassung des Bescheides vom 3.3.1999, UR-304076/81-1999, bekannt. So führt der beigezogene Sachverständige für Wasserwirtschaft im Zuge der Verhandlung vom 29.4.1996 in seinem Gutachten aus, dass die geplante Inertstoffdeponie im Hochwasserabflussbereich des P liegt und daher auch eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 WRG notwendig wäre. Der Sachverständige führte weiters aus, dass die Abbausohle augenscheinlich zu tief liegt. Vom Sachverständigen wurden zur künftigen Beweissicherung von ordnungsgemäßen Ablagerungen zwei Sonden grundwasserstromabwärts und eine Sonde grundwasserstromaufwärts der Deponie (Nullsonde) gefordert. Der Sachverständige forderte weiters, dass die Sonden jährlich im Oktober zu beproben und als Parameter das Trinkwasserschema chemisch-physikalisch und zusätzlich Gesamtkohlen­wasserstoffe untersucht werden sollen.

 

Diese Ausführungen des Sachverständigen im Zuge der Verhandlung zur Anpassung der gegenständlichen Bodenaushubdeponie an den Stand der Technik haben jedenfalls klargestellt, dass die Hochwassersituation bereits zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen ist und trotzdem vom Sachverständigen entsprechende Beweissicherungen gefordert wurden, die schlussendlich auch von der Behörde in den bereits mehrfach erwähnten Bescheid übernommen wurden.

 

Festzuhalten ist, dass die Antragstellerin im Zuge ihrer Schriftsätze Behauptungen hinsichtlich der mangelhaften Planung und Ausführungen bei Hochwasserschutzmaßnahmen der Gemeinde H bringt, diese Behauptungen allerdings durch keine Belege zu untermauern vermag. Faktum ist, dass die Errichtung eines Retentions- und Versickerungsbeckens durch die Marktgemeinde H mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14.4.1999 wasserrechtlich bewilligt wurde. Dem dieser Bewilligung vorgelagerten Ermittlungsverfahren ist zu entnehmen, dass vom Sachverständigen für Hydrografie festgehalten wurde, dass sich im unmittelbaren Entlastungsbereich zur gegenständlichen P durch die Wirkung des Streichwehres örtliche Verbesserungen und leichte Absenkungen der Hochwasserspiegellagen zu erwarten sind. Auch im Falle eines Dammbalkenverschlusses des weiterführenden P, wie dies in der ersten Ausbaustufe beim Auftreten von Eishochwässern zum Schutz der Ortschaft H vorgesehen ist, erreicht die auf 2,0 m3 pro Sekunde konzipierte Streichwehrentlastung jedenfalls aus, keine  Anhebung der Hochwasser­spiegel­lagen herbeizuführen. Die Schottergrube K wird daher nach Ausführungen des Sachverständigen von den geplanten Maßnahmen nicht berührt. Aufbauend auf diesen Feststellungen des Sachverständigen für Hydrografie hat der vom Unabhängigen Verwaltungssenat beigezogene Sachverständige für Grund- und Trinkwasserwirtschaft seine Schlussfolgerungen zum beantragten Entfall der Auflage zur Grundwasserbeweissicherung gezogen.

 

Den vorliegenden Ausführungen sämtlicher bislang in den Verfahren beigezogenen Sachverständigen ist die Antragstellerin jedenfalls nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet, da sie lediglich gegenteilige Behauptungen in ihren Schriftsätzen aufstellt, welche zudem teilweise durch frühere behördliche Festlegungen entkräftet wurden.

 

Vom Sachverständigen für Grund- und Trinkwasserwirtschaft wird in Übereinstimmung mit dem Vorbringen der Antragstellerin festgehalten, dass trotz der Hochwasserschutzmaßnahmen durch die Gemeinde H ein Ausufern des P in die Anlagen der Antragstellerin auch zukünftig nicht ausgeschlossen werden kann. Dieser Umstand alleine rechtfertigt allerdings nach Ansicht des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht von der in der Deponieverordnung vorgesehenen Emissions- und Immissionskontrolle durch Entfall jeglicher Beprobung im Grundwasserabstrom abzusehen, zumal die Situation der Hochwasserversickerung im Nahbereich des Deponiekörpers bereits Grundlage für die Entscheidung des Landeshauptmannes vom 3.3.1999 gewesen ist.

 

Festzuhalten ist, dass die Hochwassermaßnahmen der Marktgemeinde H die damit verbundene Errichtung eines Retentions- und Versickerungsbeckens nicht Sache des gegenständlichen Verwaltungsverfahren sind. Die im Zusammenhang mit diesem Wasserrechtsverfahren von der Antragstellerin eingebrachten Anträge auf Zuerkennung der Parteistellung wurden an die zuständige Behörde weitergeleitet. Damit verbunden ist es auch nicht Sache des Unabhängigen Verwaltungssenates über Maßnahmen die im Hochwasserversickerungsbecken gesetzt wurden, wie etwa dem von der Antragstellerin eingewendeten Einbau von Schlamm im Hochwasser­versickerungs­becken oder der Frage des Einströmens von Wässern auf das Betriebsareal der Antragstellerin, zu befinden. Damit verbunden war auch über den Antrag der Antragstellerin eine Benutzung des Hochwasser­versickerungs­beckens bis zur Klärung der Sach- und Rechtslage zu untersagen, mangels Zuständigkeit nicht abzusprechen.

 

3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ilse Klempt

Für die Richtigkeit

 der Ausfertigung:

 

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