Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-720221/2/BP/Se

Linz, 29.07.2008

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Dr. Bernhard Pree aus Anlass der Maßnahmenbeschwerde des H A, StA. von Aserbeidschan, G E, T, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes des Bezirks Vöcklabruck vom 23. Mai 2006, AZ.: Sich40-1757-2006, mit dem über den Beschwerdeführer das gelindere Mittel angeordnet worden war, verfügt:

 

 

         Das als Maßnahmenbeschwerde bezeichnete Anbringen wird zuständigkeitshalber an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich weitergeleitet.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 6 AVG.

 

Begründung:

 

1. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2008 brachte der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) eine Maßnahmenbeschwerde an den Oö. Verwaltungssenat ein und stellte an diesen den Antrag den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Mai 2006, AZ.: Sich40-1757-2006 Zur Gänze zu beheben und die Anordnung des gelinderen Mittels aufzuheben, in eventu den hier angefochtenen oben bezeichneten Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Anordnung des gelindern Mittels aufgehoben werde.

 

2. In diesem Zusammenhang hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

2.1. Bei der Anordnung des gelinderen Mittels nach dem FPG handelt es sich zunächst nicht um eine Maßnahme der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt nach Art. 129a B-VG bzw. § 67c AVG, da sie mittels Bescheid Verfügt wird und daher die Unmittelbarkeit per se nicht gegeben ist. Gleiches gilt für die Überlegung hinsichtlich der Anwendung des § 88 Abs. 2 SPG, da die dort normierten sonstigen Beschwerden ebenfalls das Erfordernis der Unmittelbarkeit aufweisen.

 

2.2. Gemäß § 82 Abs 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 – FPG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, hat der Fremde das Recht, den Unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen,

  1. wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist;
  2. wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz oder das Asylgesetz 2005 angehalten wird oder wurde, oder
  3. wenn gegen ihn die Schubhaft angeordnet wurde.

Es ist unzweifelhaft, dass eine Beschwerde gegen die Anordnung des gelinderen Mittels allein schon auf Grund des Wortlauts nicht auf diese Bestimmung gestützt werden kann.

 

Es sind somit die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen nach dem FPG anzuwenden. Die Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 FPG normiert, dass über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht anderes bestimmt ist,

1. im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern und

2. in allen anderen Fällen die Sicherheitsdirektionen in letzter Instanz.

 

Daraus folgt, nachdem der Bf oder Berufungswerber – da er sich im Grunde ja gegen den Bescheid der belangten Behörde wendet – nicht den in Punkt 1 genannten Personengruppen des § 9 Abs. 1 zuzurechnen ist, weshalb auch keine Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenats erkannt werden kann.

 

2.3. Die als Maßnahmenbeschwerde bezeichnete Berufung wird somit gemäß § 6 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich weitergeleitet.

 

Bernhard Pree

 

 

 

Rechtssatz:

VwSen-720211/2/BP/Se

§ 9 Abs.1 iVm § 77 FPG

Maßnahmenbeschwerde gegen bescheidmäßig angeordnetes gelinderes Mittel; Weiterleitung.

Bei der Anordnung des gelinderen Mittels nach dem FPG handelt es sich zunächst nicht um eine Maßnahme der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt nach Art. 129a B-VG bzw. § 67c AVG, da sie mittels Bescheid Verfügt wird und daher die Unmittelbarkeit per se nicht gegeben ist.

Daraus folgt, nachdem der Bf oder Berufungswerber – da er sich im Grunde ja gegen den Bescheid der belangten Behörde wendet – nicht den in § 9 Abs.1 Z1 FPG genannten Personengruppen zuzurechnen ist, weshalb auch keine Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenats erkannt werden kann.

 

 

 

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