Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150675/6/Lg/Hue

Linz, 30.07.2008

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Berufung der T A O Transport GmbH, F, I, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 9. Mai 2008, Zl. BZ-BauR-7015-2008e Scho, gegen H S, M, J-R, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

(§ 24 VStG iVm §§ 10 Abs. 1, 66 Abs.4 und 63 Abs. 5 AVG).

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 9. Mai 2008, Zl. BZ-BauR-7015-2008, wurde Herr H S, M, J-R, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 bestraft.

 

2. Die T A O Transport GmbH teilte mittels E-Mail vom 27. Mai 2008 Folgendes mit:

"Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit legen wir erneut gegen den Bescheid Einspruch ein. Wir haben zwecks Kontrolle bei der Fa. M S in H eine Auflistung über die Einbuchung unsere Fahrzeuge angefordert. Sobald wir diese haben werden wir uns umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen. Hiermit bitten wir sie, die Bescheide, ect in dieser Angelegenheit direkt an unsere Firma zuschicken, damit wir uns darum kümmern können. Eine Kopie dieses Schreiben geht an die Familie S, M".

 

3. Gem. § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, "juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften" vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Familienmitglieder, Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten (Abs. 4).

 

Da auf die T A O Transport GmbH die Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 AVG offensichtlich nicht zutreffen, wurde diese iSd § 13 Abs. 3 AVG mittels Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 2. Juni 2008 aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen – bei sonstiger Zurückweisung der Berufung – eine entsprechende Vollmacht vorzulegen. Diese Aufforderung wurde nachweislich am 9. Juni 2008 zugestellt.

 

Eine Antwort darauf ist bis dato nicht erfolgt. Aus diesem Grund war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

 

Angemerkt wird, dass eine Berufung gem. § 63 Abs. 3 AVG einen begründeten Berufungsantrag enthalten muss, was gegenständlich nicht der Fall ist. Auch auf diesen Umstand wurde die T A O Transport GmbH im oben angeführten Schreiben vom 2. Juni 2008 aufmerksam gemacht. Eine Antwort ist auch darauf nicht erfolgt.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Ewald Langeder

 

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