Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150680/2/Lg/Hue

Linz, 30.07.2008

 

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Ewald Langeder über die Be­rufung des R B, S, O, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Freistadt vom 14. Mai 2008, Zl. BauR96-5-2008, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 zu Recht erkannt:

I.                  Der (Straf-)Berufung wird Folge gegeben, die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist dahingehend zu korrigieren, dass bei der Strafbemessung § 29 Abs. 2 Ziffer 2 BStMG zu streichen ist.

II.              Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich auf 15 Euro. Ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist nicht zu leisten.  

Rechtsgrundlagen:

zu I: §§ 16 Abs. 2, 19, 20, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG iVm. § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwal­tungsverfahrens­gesetz 1991 – AVG;

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 300 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Stunden verhängt, weil er als Lenker des PKW mit dem polizeilichen Kennzeichen am 24. Jänner 2008 um 9.15 Uhr die mautpflichtige A7 Mühlkreisautobahn bei StrKm 27,000, AST Unterweitersdorf, benützt habe, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, obwohl die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der zeitabhängigen Maut unterliegt, welche vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten sei. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war am Fahrzeug eine Mautvignette angebracht, welche abgelaufen gewesen sei (10-Tages-Vignette mit Lochung am 6. Dezember 2007).

 

2. In der Berufung brachte der Bw vor, dass er derzeit Notstandshilfe beziehen würde, er sich am Existenzminimum befinde und deshalb eine geringere Strafe beantragt.  

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Dem Akt liegt eine Anzeige der ASFINAG vom 25. Jänner 2008 zugrunde. Die Lenkeranzeige enthält den gegenständlichen Tatvorwurf. Demnach sei am Kfz keine gültige Mautvignette angebracht gewesen. Als Zusatz zur Anzeige wurde angegeben: "10-Tagess Vignette 08 wurde am 6.12.2007 gelocht! FOTO".

 

Nach Strafverfügung vom 17. März 2008 gestand der Bw die Verwaltungsübertretung ein. Eine gültige Vignette habe sich zur Tatzeit im Handschuhfach befunden. Auf das Aufkleben auf die Windschutzscheibe sei vergessen worden. Abschließend legte der Bw seine Einkommensverhältnisse dar. Als Beilage wurde eine (unbeschädigte, da noch nicht aufgeklebte) 10-Tages-Vignette mit einer Lochung vom 22. Jänner 2008 angeschlossen.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit einspurigen Kraftfahrzeugen und mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 t beträgt, der zeitabhängigen Maut.

 

Gemäß § 11 Abs. 1 BStMG ist die zeitabhängige Maut vor der Benützung von Mautstrecken durch Anbringen einer Mautvignette am Fahrzeug zu entrichten.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 10 geschuldete zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 300 Euro bis 3.000 Euro zu bestrafen.

 

 

4.2. Unbestritten ist, dass der Bw der Lenker war und auf dem Kfz zum Zeitpunkt der Kontrolle – mithin zur vorgeworfenen Tatzeit – keine gültige Mautvignette aufgeklebt war. Die Verwirklichung des gegenständlichen Delikts durch den Bw ist unbestritten. Die Berufung richtet sich lediglich gegen die Strafhöhe.

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin die gesetzliche Mindestgeldstrafe (und eine entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Die gesetzliche Mindeststrafe ist aus dem bloßen Grund einer schlechten finanziellen Situation des Bw nicht unterschreitbar. Im Hinblick jedoch darauf, dass zur Unbescholtenheit und dem Tatsachengeständnis als weiterer Milderungsgrund der Besitz einer gültigen 10-Tages-Vignette zu Tatzeit kommt (und die Missbrauchsgefahr bei einer 10-Tages-Vignette – Mehrfachverwendung auf verschiedenen Kfz – aufgrund der kurzen Gültigkeitsdauer der Vignette wesentlich geringer als bei einer nicht angebrachten Jahresvignette ist), erscheint es vertretbar unter Ausschöpfung des außerordentlichen Milderungsrechts (§ 20 VStG) die Strafe auf die Hälfte des gesetzlich vorgesehenen Mindestmaßes herab zu setzen. Die Tat bleibt jedoch nicht so weit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs. 1 VStG gerechtfertigt wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt als nicht geringfügig anzusehen, da der Bw vor Befahren einer Mautstrecke eine gültige Vignette auf die Windschutzscheibe des Kfz aufkleben hätte müssen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Dr. Ewald Langeder

 

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