Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100003/4/Fra/ka

Linz, 14.06.1991

VwSen - 100003/4/Fra/ka Linz, am 14. Juni 1991 DVR.0690392 R J, K; Straferkenntnis wegen Übertretung der StVO 1960 - Berufung gegen das Strafausmaß

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied ORR. Dr. Johann Fragner über die Berufung des Richtsfeld J, vertreten durch Dr. G K Rechtsanwalt in W, 2/1 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 7. Februar 1991, VerkR-96/66/1991/Win, betreffend die Übertretung des § 99 Abs.1 lit.b in Verbindung mit § 5 Abs.2 StVO 1960 zu Recht:

I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die verhängte Geldstrafe in Höhe von S 10.000,-- wird bestätigt. Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf eine Woche herabgesetzt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG in Verbindung mit §§ 24, 51 und 19 VStG.

II. Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

zu I.: 1.1. Der Beschuldigte wurde von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach mit Straferkenntnis vom 7. Februar 1991, VerkR-96-66/1991/Win, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.b in Verbindung mit § 5 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Wochen bestraft, weil er am 1. Jänner 1991 um 5.25 Uhr das Mofa mit dem behördlichen Kennzeichen auf der B-Bundesstraße vom Gasthaus K in S in Richtung K gelenkt hat, wobei die Vermutung bestand, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand. Er habe sich trotz Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht am 1. Jänner 1991 um 5.30 Uhr in S, K. geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

1.2. Der Beschuldigte hat dieses Straferkenntnis vorerst dem Grunde und der Höhe nach zur Gänze angefochten. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte aufgrund verschiedener Umstände vorerst zu klären, ob der Beschuldigte rechtswirksam auf eine Berufung verzichtet hat. Nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens gelangte der O.ö. Verwaltungssenat zur Auffassung, daß ein rechtswirksamer Rechtsmittelverzicht seitens des Beschuldigten nicht geleistet wurde. Dies wurde dem Beschuldigten mit Schriftsatz vom 2. Mai 1991, VwSen-100003/2-Fra/Rt, mitgeteilt.

1.3. Mit Schriftsatz vom 4. Juni 1991 teilte der bevollmächtigte Vertreter des Beschuldigten, Herr Rechtsanwalt Dr. G K dem O.ö. Verwaltungssenat mit, das Berufungsvorbringen auf das Strafausmaß zu reduzieren. Es war daher zu überprüfen, ob die Erstbehörde bei der Strafbemessung die Bestimmungen des § 19 VStG eingehalten hat.

2. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

2.1. § 19 VStG enthält jene Kriterien, welche Grundlage für die Strafbemessung sind. Danach hat die Behörde unter Zugrundelegung des Absatzes 1 ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmes darzulegen. Neben dem Unrechtsgehalt der Tat als objektivem Kriterium ist im ordentlichen Verfahren auf eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände Bedacht zu nehmen. Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen.

2.2. Der O.ö. Verwaltungssenat ist aufgrund der oben angeführten Kriterien zur Auffassung gelangt, daß die wegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung verhängte Geldstrafe nicht überhöht ist. Alkoholdelikte zählen zu den gröbsten Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung. Derartige Verstöße sind im besonderen Maße geeignet, Leben und Gesundheit von Menschen zu gefährden. Zudem wurde der Beschuldigte bereits zweimal (1988 und 1990) wegen Übertretungen nach § 99 in Verbindung mit § 5 StVO 1960 rechtskräftig bestraft. Dieser Umstand ist als erschwerend zu werten; mildernder Umstand wurde keiner bekannt. Es ist daher trotz der eher tristen sozialen und wirtschaftlichen Situation des Beschuldigten (berücksichtigt: kein Vermögen, keine Sorgepflichten, derzeit arbeitslos und daher kein Einkommen) eine weitere Herabsetzung der verhängten Geldstrafe aufgrund der angeführten Überlegungen und insbesondere auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar, wobei letztlich noch festzustellen ist, daß sich die Höhe der verhängten Geldstrafe ohnehin im untersten Bereich des vorgegebenen gesetzlichen Strafrahmens bewegt.

2.3. Die Herabsetzung der verhängten Ersatzfreiheitsstrafe war jedoch geboten, da zwischen dieser und der Höhe der verhängten Geldstrafe ein erheblicher - im Verhältnis zur Höchststrafe - Unterschied bestand. Da die Erstbehörde diesbezüglich keine Begründung geliefert hat und auch der Berufungsbehörde keine Anhaltspunkte vorliegen, welche dieses Mißverhältnis begründen könnten, war mit einer entsprechenden Herabsetzung vorzugehen.

3. Gemäß § 51e Abs.2 VStG ist, wenn sich eine Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, eine Verhandlung nur dann anzuberaumen, wenn dies in der Berufung ausdrücklich verlangt wurde. Da ein derartiges Verlangen seitens des Berufungswerbers nicht gestellt wurde, konnte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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