Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-222232/2/Bm/Sta

Linz, 29.07.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Michaela Bismaier über die Berufung des Herrn R I, N, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. J L, Dr. E W, Mag. C O, Dr. H N, G, S gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 10. Juni 2008, Ge-480/08, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1994 zu Recht erkannt:

 

 

I.         Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 400 Euro, (die Ersatzfreiheitsstrafe bleibt im Ausmaß von 48 Stunden bestehen) herabgesetzt wird.

 

II.        Der Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz ermäßigt sich auf
40 Euro. Für das Berufungsverfahren ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu  I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 19, 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

zu II.: §§ 64 und 65  VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bürgermeister der Stadt Steyr hat mit dem Straferkenntnis vom 10.6.2008, Ge-480/08, über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 600 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 1 (3) Oö. Sperrzeitenverordnung idgF iVm § 113 (1) und (7) sowie
§ 368 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994 idgF  verhängt.

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

"Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer und somit gem. § 370 Abs.2 GewO 1994 verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma I C in  S, P, zu vertreten, dass in der Betriebsstätte oa. Firma in  S, P (Lokal "Wr"), am 30.3.2008 in der Zeit von 4.00 Uhr bis 4.20 Uhr ca. 25 Gästen das Verweilen in derselben gestattet wurde, obwohl die Sperrstunde dieses Lokales (dessen Betriebsart "Nachtklub" ist) gemäß der Oö. Sperrzeitenverordnung mit 4.00 Uhr festgesetzt ist.

Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen der Gewerbeordnung und der Oö. Sperrzeitenverordnung dar."

 

 

2. Dagegen wurde vom Berufungswerber fristgerecht Berufung eingebracht und das Straferkenntnis in seinem gesamten Umfang nach angefochten, ausdrücklich jedoch lediglich die Strafhöhe.

Begründend wurde ausgeführt, die Strafhöhe sei exzessiv; sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe seien zu streng. Die Tatbegehung werde zugestanden, allerdings wäre bei der Strafausmessung gebührend zu berücksichtigen gewesen, dass lediglich eine fahrlässige Begehung vorgelegen habe. Negativer Erfolg sei durch die Übertretung außer der Verwirklichung des Ungehorsamsdelikts selbst kein weiterer eingetreten. So sei kein Lärm nach außen gedrungen und haben keinerlei Stänkereien oder dergleichen durch Gäste stattgefunden. Dies sei der Anzeige zu entnehmen.

Angesichts der konkreten Einkommens- und Vermögenssituation sei die Strafe überhöht. Die Geldstrafe selbst sei von erheblicher Größenordnung. Es sei nicht einfach, den bezughabenden Betrag zu verdienen und angesichts dessen hätte eine Strafe im Bereich der Mindeststrafe ausgereicht, um den Gesetzeszwecken zu entsprechen.

Selbst wenn der UVS nicht der Ansicht sein sollte, dass eine Ermahnung ausgereicht hätte, so hätte zumindest eine derartige mit Bescheid hingereicht, um den gesetzlichen Straf- und Präventivzwecken genüge zu tun.

 

Es werde daher der Antrag gestellt, der UVS möge das angefochtene Straferkenntnis aufheben, hilfsweise das Erkenntnis in der Sache abändern und eine angemessene Strafe (im Bereich der Mindeststrafe) festsetzen.

 

3. Der Bürgermeister der Stadt Steyr als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und wurde im Vorlageschreiben auf die vorliegenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen hingewiesen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Da der Sachverhalt vom Berufungswerber dem Grunde nach nicht bestritten wird, ausdrücklich nur die Strafhöhe beeinsprucht wird, sowie von der Partei keine mündliche Verhandlung beantragt wurde, konnte eine solche entfallen.

 

5. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 113 Abs.7 leg.cit. haben die Gastgewerbetreibenden die Betriebsräume und die allfälligen und sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während der festgelegten Sperrzeiten geschlossen zu halten, während dieser Zeit dürfen sie Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Die Gastgewerbetreibenden haben die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen.

 

Nach § 1 Abs.3 Oö. Sperrzeitenverordnung 2002 müssen Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart Bar, Diskothek und Nachtklub spätestens um 4.00 Uhr geschlossen und dürfen frühestens um 18.00 Uhr geöffnet werden.

 

Gemäß § 368 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 1.090 Euro zu bestrafen ist, wer andere als in den §§ 366 und 367 GewO 1994 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder der Bescheide, die auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen ergangen sind, nicht einhält.

 

5.2. Als erwiesen  - und vom Berufungswerber unbestritten belassen – steht fest, dass sich am 30.3.2008 in der Zeit von 4.00 Uhr bis 4.20 Uhr noch Gäste im Lokal "W" im Standort S, P, aufgehalten haben, sohin Gästen ein weiteres Verweilen durch den Berufungswerber gestattet wurde, obwohl die Sperrstunde auf Grund der Oö. Sperrzeitenverordnung mit 4.00 Uhr festgesetzt ist. Dies wurde anlässlich einer Amtshandlung am 30.3.2008 durch Insp. W, Polizeiinspektion Stadtplatz S, festgestellt. Weiters ist der Anzeige zu entnehmen, dass sich jedenfalls um 4.20 Uhr noch ca. 20 Gäste im Lokal befunden haben.

 

5.3. Hinsichtlich des Verschuldens ist festzustellen, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstellen bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schaden oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Ein solcher Entlastungsbeweis wurde vom Berufungswerber nicht geführt; vielmehr geht er selbst von schuldhaftem Verhalten, nämlich fahrlässiger Tatbegehung aus.

Nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates kann aber im vorliegenden Fall von fahrlässiger Tatbegehung nicht ausgegangen werden, da  - wie die Erstbehörde zu Recht ausführte – der Berufungswerber mehrere einschlägige Verwaltungsübertretungen aufweist und ihm schon aus diesem Grund die mit 4.00 Uhr festgelegte Sperrstunde für das gegenständliche Lokal jedenfalls bekannt sein musste. Trotz Kenntnis der festgelegten Sperrstunde 4.00 Uhr hat der Berufungswerber keine Maßnahmen ergriffen, um ein unzulässiges Verweilen abzuwenden, sondern die Verwaltungsübertretung bewusst in Kauf genommen und damit zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt.

 

Der Berufungswerber hat die ihm vorgeworfene Tat daher sowohl objektiv begangen als auch subjektiv zu verantworten.

 

5.4. Zur Strafbemessung ist Folgendes auszuführen:

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1). Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigtenn sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die belangte Behörde hat im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 600 Euro bei einem Strafrahmen bis 1.090 Euro verhängt. Als straferschwerend wurden zum einen die vorliegenden verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen und zum anderen das Ausmaß der Übertretung  (ca. 25 Gäste) angenommen; strafmildernd wurde kein Umstand gewertet.

Zudem wurden die eigenen Angaben des Berufungswerbers hinsichtlich seiner persönlichen Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse, und zwar ein monatliches Einkommen von 500 Euro und Sorgepflichten für drei Kinder, von der belangten Behörde bei der Strafbemessung berücksichtigt.

Gegen den Berufungswerber liegen vier einschlägige Verwaltungs­straf­vormerkungen vor; in diesen Fällen wurden Geldstrafen von 80 Euro (in drei Fällen) und 100 Euro (in einem Fall) verhängt. Auf Grund dieser Verwaltungsvormerkungen ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber offenkundig nicht gewillt ist, die Bestimmungen der Oö. Sperrstundenverordnung einzuhalten. Das wiederholte gesetzwidrige Gestatten des Verweilens von Gästen über die vorgeschriebene Sperrstunde hinaus, deutet auf eine grobe Uneinsichtigkeit des Berufungswerbers hin.

An der Einhaltung der Sperrstundenbestimmungen besteht ein besonderes öffentliches Interesse, führen doch Sperrstundenüberschreitungen immer wieder zu Nachbarbeschwerden. Auf Grund der obigen Ausführungen erscheint dem
Oö. Verwaltungssenat die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe von 600 Euro grundsätzlich tat- und schuldangemessen.

 

Unbeschadet dessen gebietet allerdings die Bestimmung des § 19 Abs.2 VStG die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse eines Beschuldigten bei der Strafbemessung. Angesichts der hier gegebenen Höhe der verhängten Geldstrafe hatte dies zu einer Herabsetzung zu führen. Auch unter Berücksichtigung, dass die zuletzt verhängte Geldstrafe mit 100 Euro bemessen wurde, scheint die herabgesetzte Geldstrafe noch geeignet, den Berufungswerber künftighin zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Oö. Sperr­zeiten­verordnung zu bewegen.

 

Auch wenn der Berufungswerber laut eigenen Angaben in finanziell eingeschränkten Verhältnissen lebt, muss ihm die Bezahlung der nunmehr verhängten Geldstrafe zugemutet werden.

 

Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG war nicht möglich, weil die hiefür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen der Geringfügigkeit des Verschuldens und unbedeutende Folgen der Übertretung nicht als gegeben erachtet werden können. Dies wäre nur dann der Fall, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Berufungswerbers hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt der Tat erheblich zurückgeblieben wäre.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe war zu bestätigen, da diese im Verhältnis zur Geldstrafe gering bemessen wurde.

 

Aus den oben angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu II.:

Der Kostenausspruch gründet auf die gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Mag. Michaela Bismaier

 

 

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