Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110875/2/Wim/Pe/Ps

Linz, 30.07.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn H O J J, S, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.6.2008, VerkGe96-190-2007/Ep, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 49 Abs.1 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Einspruch des Berufungswerbers (im Folgenden: Bw) gegen die Strafverfügung vom 3.12.2007, VerkGe96-190-2007/EP, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Bw Berufung erhoben und begründend vorgebracht, dass sich die Zustellung der Bescheide verzögert habe, da die Post fehlgeleitet worden sei. Die Abweisung sei am 2.6.2008 verfasst und nachweislich bei der Post erst am 20.6.2008 hinterlegt worden. Sein damaliger Disponent habe die Bescheide übernommen und im Namen des Bw unterschrieben. Da der Bw beruflich viel unterwegs sei, seien die Bescheide teilweise zu spät an ihn weitergeleitet worden und habe er aufgrund der Schließung seiner Firma einige Termine nicht einhalten können.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt und ist damit die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz gelten hinterlegte Sendungen mit jenem Tag als zugestellt, an dem sie zur Abholung bereitgehalten werden. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.

 

4.2. Aus dem Verfahrensakt geht hervor, dass laut Zustellnachweis der erste Zustellversuch am 12.12.2007 erfolgte. Da der Bw an der Abgabestelle nicht angetroffen wurde, wurde die Ankündigung des zweiten Zustellversuches für den 13.12.2007 an der Abgabestelle zurückgelassen. Da auch der zweite Zustellversuch fehlgeschlagen war, wurde die Sendung mit 14.12.2007 beim Postamt hinterlegt. Damit gilt die Zustellung als bewirkt.

 

Mit Schreiben vom 29.4.2008 hat die belangte Behörde die offensichtliche Verspätung des Rechtsmittels dem Bw zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme sowie zur Vorlage entsprechender, eine Ortsabwesenheit begründender Beweise binnen zwei Wochen eingeräumt.

Mit E-Mail vom 20.5.2008 führte der Bw aus, dass er beruflich sehr viel unterwegs sei und sein damaliger Disponent die Strafverfügungen abgeholt bzw. übernommen habe. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass dieser teilweise die Unterschrift des Bw benutzt habe. Das Unternehmen des Bw sei mit 23.1.2008 geschlossen worden und könne er daher keine anderen Beweise mehr vorlegen. Er habe öfters verspätet Einschreibbriefe erhalten, da die Post diese Briefe aufgrund einer Firmenverwechslung an einen Masseverwalter weitergeleitet habe.

 

Nachweise über eine allfällige Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustellversuche bzw. Hinterlegung wurden nicht vorgelegt. Auch nicht in der nunmehrigen Berufung. Der Berufungswerber hat somit von diesen Möglichkeiten nicht Gebrauch gemacht und muss sich daher mangels Verletzung seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren die daraus entstehenden Folgen zurechnen lassen. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher von einer ordnungsgemäßen fristauslösenden Zustellung aus.

 

Die gegenständliche Strafverfügung wurde daher laut Postrückschein am 14.12.2007 hinterlegt und zugestellt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 28.12.2007. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch jedoch erst am 19.2.2008 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht. Es war daher von einer verspäteten Einbringung des Rechtsmittels auszugehen.

 

Der Vollständigkeit halber wird noch angefügt, dass es sich bei der Einspruchsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Der Berufung war daher aus den oben angeführten Gründen keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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