Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-150661/2/Re/Sta

Linz, 27.06.2008

 

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung des T M, M-W,  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 28. Jänner 2008, BauR96-176-2007, wegen einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (BStMG), zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass das auf Seite 2 im 2. Absatz des bekämpften Bescheides angeführte Geburtsdatum des Berufungswerbers auf 26. März 1962 richtig gestellt wird.

II.              Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in der Höhe von 20 % der ausgesprochenen Geldstrafe, das sind
40 Euro, zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu I.: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2 und 19 Verwaltungsstrafgesetz – VStG;

Zu II.: § 64 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem Straferkenntnis vom
28. Jänner 2008, BauR96-176-2007, über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe in der Höhe von 200 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt, weil er am 6.5.2007 als Lenker des Lkw mit dem Kz. , einem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg auf der Richtungsfahrbahn Passau der A8 Innkreisautobahn, somit einer Bundes- und gemäß § 1 Abs.1 BStMG mautpflichtigen Straße, aus Fahrtrichtung Wels kommend in Fahrtrichtung BRD bei Autobahn km 70,050 im Gebiet der Gemeinde St. Marienkirchen b. Schärding gelenkt hat und bei dieser Fahrt die fahrleistungsabhängige Maut nicht ordnungsgemäß entrichtet worden ist, obwohl die Benützung von mautpflichtigen Straßen mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut unterliegt. Das für die elektronische Entrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut zwingend vorgeschriebene Fahrzeuggerät (Pre-Pay-Go-Box) habe ein ungenügendes Mautguthaben aufgewiesen.

 

2. In der dagegen eingebrachten Berufung brachte der Bw vor, dass er nicht, wie in der Sachverhaltsfeststellung angegeben, am 18. Februar 1979 geboren sei. Weiters sei er als Fahrer der mittlerweile in Konkurs gegangenen B S GmbH von dem Vergehen zu keinem Zeitpunkt vor Ablauf der gesetzten Fristen in Kenntnis gesetzt worden, wodurch es ihm unmöglich gewesen sei, Einfluss auf den Verlauf des Verfahrens zu nehmen. Schließlich sei er von der nicht fristgerechten aber dennoch erfolgten Zahlung seines damaligen Arbeitgebers nicht in Kenntnis gesetzt worden. Wäre ein Strafmandat an die B und zugleich an ihn als Fahrer ergangen, hätte er Einfluss auf die fristgerechte Zahlung der Ersatzmaut nehmen können.

 

3. Aus dem Akt ist ersichtlich:

 

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wurde eingeleitet mit Anzeige der A vom 26. Juli 2007 und bezieht sich auf die Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen Lkw mit dem Kz. . Die Anzeige enthält den Tatvorwurf. Demnach sei festgestellt worden, dass das Fahrzeuggerät ein ungenügendes Mautguthaben aufwies und dadurch die fahrleistungsabhängige Maut nicht entrichtet worden sei. Festgestellt wurde weiters, dass die Zulassungsbesitzerin am 1. Juli 2007 schriftlich zur Zahlung der Ersatzmaut aufgefordert worden sei, dieser Aufforderung jedoch innerhalb offener Frist nicht entsprochen wurde. Von der Konsenswerberin wurde im Rahmen einer Lenkererhebung der Berufungswerber als Lenker zur Tatzeit bekannt gegeben.

 

Nach Strafverfügung vom 24. September 2007, mit welcher gegenüber dem Bw eine Geldstrafe in der Höhe von 400 Euro verhängt worden ist, brachte dieser innerhalb offener Frist einen schriftlichen Einspruch ein und stellte darin fest, dass bereits Ersatzmaut bezahlt worden sei.

 

In der hiezu eingeholten Stellungnahme der A werde ein Einzelleistungs­nachweis und Fotos zur gegenständlichen Fahrt vorgelegt und neuerlich darauf hingewiesen, dass der damals übermittelten Aufforderung zur Bezahlung der Ersatzmaut nicht Folge geleistet worden sei, weshalb Anzeige erstattet werden musste. Dieses Schreiben der A wurde dem Bw mit Erledigung der belangten Behörde vom 6. November 2007 zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig festgestellt, dass von einem monatlichen Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen werde. Der Bw stellt hiezu fest, dass die nicht verrechnete Gebühr lediglich 2,90 Euro betragen habe, nach dem viermaligen Signal der Go-Box eine Verkaufsstelle bis zur Grenze nicht mehr erkennbar war, er der Meinung war, ein eventueller Minusbetrag werde bei der nächsten Aufladung verrechnet, ihm für eine weitere Aufladung kein Geld vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt worden sei und der Arbeitgeber bereits eine Ersatzmaut in der Höhe von 220 Euro geleistet habe.

 

Der Akt schließt mit dem angefochtenen Straferkenntnis und der daraufhin eingebrachten Berufung.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

 

4.1. Gemäß § 6 BStMG unterliegt die Benützung von Mautstrecken mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren höchstzulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt, der fahrleistungsabhängigen Maut.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 BStMG ist die Maut durch Einsatz zugelassener Geräte zur elektronischen Entrichtung der Maut im Wege der Abbuchung von Mautguthaben oder der zugelassenen Verrechnung im Nachhinein zu entrichten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat zur Mautabwicklung eine in Artikel 2 der Richtlinie 2004/52/EG genannte Technik zu nutzen.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 BStMG haben Lenker, soweit sie nicht von anderen in der Mautordnung vorgesehenen Formen der Mautentrichtung Gebrauch machen, vor der Benützung von Mautstrecken ihr Fahrzeug mit Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut auszustatten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 BStMG haben sich Lenker bei Verwendung von Geräten zur elektronischen Entrichtung der Maut vor, während und nach jeder Fahrt auf Mautstrecken der Funktionsfähigkeit dieser Geräte zu vergewissern und Funktionsstörungen unverzüglich zu melden.

 

Punkt 8.2.4.2 der Mautordnung besagt u.a., dass der Kraftfahrzeuglenker im eigenen Ermessen und in eigener Verantwortung für ein rechtzeitiges Wiederaufladen des Mautguthabens zu sorgen hat.

 

Gemäß Punkt 8.2.4.3.1 der Mautordnung gelten folgende Signale als Information für den jeweiligen Nutzer:

Ein kurzer Signalton: Die Mautentrichtung wird auf Basis der eingestellten Kategorie bestätigt.

Zwei kurze Signaltöne: Die Mautentrichtung hat auf Basis der eingestellten Kategorie ordnungsgemäß stattgefunden, aber das Mautguthaben (nur im Pre-Pay-Verfahren) ist unter den Grenzwert in der Höhe von 30 Euro gefallen (der Nutzer hat für eine rechtzeitige Aufbuchung von Mautwerten zu sorgen), das Mautguthaben verfällt innerhalb der nächsten zwei Monate (nur im Pre-Pay-Verfahren), oder die Go-Box wird zur Kontrolle (zum A M S C oder an die nächste Go Vertriebsstelle) zurückgerufen.

 

Gemäß Punkt 8.2.4.3.2 der Mautordnung sind vier kurze Signal-Töne vom Nutzer zu beachtende akustische Signale: Es hat keine Mautentrichtung stattgefunden, weil insbesondere vom Nutzer Bestimmungen der Mautordnung Teil B nicht beachtet wurden, oder bei GO-Box Sperre aufgrund technischer Mängel bzw. festgestellter Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Mauteinhebung. In diesem Fall hat dann jeder Nutzer seiner Nachzahlungsverpflichtung im Sinne von Punkt 7.1 im vollen Umfang nachzukommen, andernfalls der Tatbestand der Mautprellerei gemäß Punkt 10 verwirklicht wird.

 

Gemäß Punkt 7.1. der Mautordnung besteht für ordnungsgemäß zum Mautsystem und mit einem zugelassenen Fahrzeuggerät ausgestattete Kraftfahrzeuge die Möglichkeit der Nachzahlung der Maut im Falle einer Nicht- oder Teilentrichtung der geschuldeten Maut, die auf ein technisches Gebrechen des zugelassenen Fahrzeuggerätes oder des Mautsystems, auf einen zu niedrigen Pre-Pay-Kontostand, ein gesperrtes Zahlungsmittel oder die Verwendung einer falschen (zu niedrigen) Kategorie zurückzuführen ist; dies jedoch ausnahmslos nur, wenn alle in der Mautordnung näher definierten Bedingungen erfüllt werden.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 BStMG ("Mautprellerei") begehen Kraftfahrzeuglenker, die Mautstrecken benützen, ohne die nach § 6 geschuldete fahrleistungsabhängige Maut ordnungsgemäß zu entrichten, eine Verwaltungsübertretung und sind mit Geldstrafe von 400 Euro bis 4.000 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 20 Abs. 3 BStMG wird eine Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG straflos, wenn der Mautschuldner fristgerecht die in der Mautordnung festgesetzte Ersatzmaut bezahlt.

 

§ 19 BStMG ("Ersatzmaut") bestimmt, dass in der Mautordnung für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut eine Ersatzmaut festzusetzen ist, die den Betrag von 300 Euro einschließlich Umsatzsteuer nicht übersteigen darf (Abs. 1).

Kommt es bei einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 zu keiner Betretung, so ist die A- und S-F-Aktiensgesellschaft ermächtigt, den Zulassungsbesitzer schriftlich zur Zahlung einer Ersatzmaut aufzufordern, sofern der Verdacht auf automatische Überwachung oder auf dienstlicher Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht beruht. Die Aufforderung hat eine Identifikationsnummer und eine Kontonummer zu enthalten. Ihr wird entsprochen, wenn die Ersatzmaut binnen drei Wochen ab Ausfertigung der Aufforderung dem angegebenen Konto gutgeschrieben wird und der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer enthält (§ 19 Abs.4 BStMG).

Subjektive Rechte des Lenkers und des Zulassungsbesitzers auf mündliche oder schriftliche Aufforderungen zur Zahlung einer Ersatzmaut bestehen nicht (§ 19 Abs. 6).

 

Gemäß § 64 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat (Abs. 1).

 

Dieser Betrag ist für das Verfahren in erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, für das Berufungsverfahren mit weiteren 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 1,50 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 15 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat (Abs.2).

 

4.2. Im gegenständlichen Fall steht unbestritten fest, dass der Berufungswerber der Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges zur Tatzeit und am Tatort war, dass die Maut nicht ordnungsgemäß und ausreichend entrichtet wurde und dem Zulassungsbesitzer gemäß § 19 Abs.4 BStMG ein schriftliches Ersatzmaut-Angebot zugegangen ist, diesem Angebot jedoch nicht entsprochen wurde. Die Zulassungsbesitzerin hat mit Schriftstück vom 7. September 2007 einerseits gegenüber der Behörde bekannt gegeben, dass der Berufungswerber zur Tatzeit das gegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt hat, andererseits darauf hingewiesen, dass eine Ersatzmaut bereits bezahlt worden sei. Dies jedoch – wie die Einsichtnahme in den Verfahrensakt zeigt – nicht innerhalb der gemäß § 19 BStMG festgelegten Frist von drei Wochen. Die A hat mit unbestrittener Eingabe vom 30.10.2007 festgestellt, dass der Zulassungs­besitzer mittels Vergleichsangebot aufgefordert wurde, eine Ersatzmaut zu zahlen, dieser Aufforderung jedoch nicht – innerhalb offener Frist – Folge geleistet wurde.

 

Der Berufungswerber bringt hiezu in seiner Berufung lediglich vor, er sei von seiner in der Zwischenzeit in Konkurs gegangenen Firma B S GmbH zu keinem Zeitpunkt vor Ablauf der gesetzten Fristen in Kenntnis gesetzt worden, wodurch es ihm unmöglich gewesen sei, Einfluss auf den Verlauf des Verfahrens zu nehmen. Hiezu ist festzustellen, dass nach der oben zitierten Bestimmung des § 19 BStMG die Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut an den Zulassungsbesitzer zu richten ist. Im Übrigen haben weder Lenker noch Zulassungsbesitzer ein durchsetzbares subjektives Recht auf mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Zahlung einer Ersatzmaut. Es bestand daher auch keine Verpflichtung der Behörde, den Berufungswerber von einer nicht fristgerechten Zahlung des Arbeitgebers in Kenntnis zu setzen; dies auch aus dem Grund, da sich die Stellung des Ersatzmautangebotes und die Überprüfung des Zahlungseinganges innerhalb offener Frist nicht in der Sphäre der Behörde, sondern in der Sphäre der anzeigenden A abspielt.

 

Das übrige Berufungsvorbringen, der Berufungswerber sei nicht am 18. Februar 1979, wie in der Sachverhaltsfeststellung angegeben, geboren, kann am Ergebnis des Verwaltungsstrafverfahrens nichts ändern. Im Straferkenntnis ist auf der Zustellverfügung der ersten Seite ausdrücklich das richtige Geburtsdatum des Berufungswerbers, nämlich der 26. März 1962, angeführt und konnte somit das in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses auf Seite 2, 2. Ab­satz versehentlich angeführte Geburtsdatum des 18. Februar 1979 im Spruch dieser Berufungsentscheidung richtiggestellt werden.

 

Dem Berufungswerber ist daher vorzuwerfen, dass er nicht für ein ausreichendes Guthaben Vorsorge getroffen hat, wodurch es zur Benützung einer mautpflichtigen Strecke ohne entsprechend ausreichende Mautentrichtung gekommen ist. Die Tat ist daher dem Berufungswerber in objektiver und – da keine Entschuldigungsgründe ersichtlich sind – auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen. Unbestritten ist davon auszugehen, dass die Nichtentrichtung der Maut dem Berufungswerber durch die akustische Signale der GO-Box zur Kenntnis gelangt ist bzw. ihn bei gehöriger Aufmerksamkeit zur Kenntnis gelangen hätte müssen. Nicht entschuldigend könnte eine eventuelle Rechtsunkenntnis bzw. eine mögliche vorliegende Unkenntnis der Gebrauchsvor­schriften für die GO-Box wirken, da der Lenker verpflichtet ist, sich mit den rechtlichen und faktischen Voraussetzungen für die legale Benützung mautpflichtiger Straßen im Bundesgebiet der Republik Österreich auf geeignete Weise vertraut zu machen. Im Zweifel ist von Fahrlässigkeit auszugehen, und zwar in dem Sinne, dass der Berufungswerber die akustischen Signale der GO-Box nicht beachtet und nicht für ein neuerliches Guthaben bei der GO-Box Vorsorge getroffen hat.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist zu bemerken, dass im angefochtenen Straferkenntnis bereits die gesetzlich vorgesehene Mindestgeldstrafe – aus welchen Gründen auch immer – bereits um die Hälfte unterschritten wurde, die Geldstrafe und die für den Fall der Uneinbringlichkeit entsprechend festgelegte Freiheitsstrafe daher bereits von der belangten Behörde äußerst niedrig bemessen wurde. Für ein weiteres Herabsetzen der Strafe fehlt es daher jedenfalls an den hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere bleibt die Tat auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG denkbar wäre. Insbesondere ist der Schuldgehalt nicht gering zu veranschlagen, da die Vorsorge für ein ausreichendes Mautguthaben bei der GO-Box gegenständlich eine zentrale Lenkerpflicht darstellt.

 

Insgesamt war daher aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage wie im Spruch zu erkennen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr.  Reichenberger

 

 

 

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