Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163367/2/Bi/Se

Linz, 22.07.2008

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J O, M, vom 30. Mai 2008 gegen das Straf­erkennt­nis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 21. Mai 2008, VerkR96-12707-2007/Ni/Pi, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 17,40 Euro, ds 20 % der verhängten Strafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 Verwaltungsstrafgesetz VStG

zu II.: § 64 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 87 Euro (48 Stunden EFS) verhängt, weil er am 24. Dezember 2006, 17.47 Uhr, mit dem Pkw    in der Gemeinde Pucking auf der A25, Rampe 3 bei km 0.400 in Fahrtrichtung Linz, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstge­schwin­dig­keit von 100 km/h um 26 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 8,70 Euro auferlegt.

 

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht (Absendung laut Vermerk der Erstinstanz 21. Mai 2008, Berufung mit Fax vom 2. Juni 2008) Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro über­steigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z1 VStG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, die Zahlungsfrist sei am 25. Juni 2007 abgelaufen und die Nachweise seien nicht im zeitlichen Gültigkeitsbereich eingegangen, daher betrachte er die Sache als verjährt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der auf den Bw zugelassene Pkw    am 24. Dezember 2006 um 17.47 Uhr auf der Rampe 3 der A25 in FR Linz bei km 0.400 mittels stationärem Radargerät MUVR 6FA Nr.2349 mit einer Geschwindigkeit von 133 km/h gemessen wurde, obwohl in diesem Bereich eine Höchstgeschwin­digkeit von 100 km/h erlaubt ist. Nach Abzug der vorgeschriebenen Toleranzen von 5 % aufgerundet wurde eine gefahrene Geschwindigkeit von 126 km/h der Anzeige und dem Tatvorwurf laut Strafverfügung vom 17. April 2007 zugrunde­gelegt.

 

Auf die Lenkeranfrage der Erstinstanz vom 7. August 2007 hat der Bw insofern reagiert, als er keinen anderen Lenker bekanntgegeben, jedoch sich darauf beru­fen hat, das Tempolimit gelte auf diesem Autobahnabschnitt nur an Werk­tagen von 6 bis 22 Uhr; der 24. Dezember 2006 sei ein Sonntag gewesen. Daraufhin wurde ihm die der Geschwindigkeitsbeschränkung zugrundeliegende Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 28. Dezember 2001, GZ 314.501/65-III/10-01, zur Kenntnis gebracht, aus der sich ergibt, dass die 100 km/h-Beschränkung generell, also ohne Bezugnahme auf Werk­tage oder Uhrzeiten, gilt. Die vom Bw angesprochene zeitliche Einschrän­kung gilt laut ebenfalls vorgelegter Verordnung vom 26. Juli 2001, GZ 314.525/1-III/10-01, für die 100 km/h-Beschränkung auf der A25 in FR Linz von km 19.100 bis 10.550, das ist der Bereich des Knotens Wels. Diese zeitliche Einschränkung hat mit dem ggst Tatvorwurf daher nichts zu tun. Der Bw berief sich daraufhin darauf, hier sei eine Verordnung aus dem Jahr  2000 abgeändert worden, daher könne auch eine weitere Änderung bis 17. April 2007 nicht ausgeschlossen werden.

Daraufhin erging das nunmehr angefochtene Straferkenntnis.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keits­beschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Der Bw hat grundsätzlich weder die vorgeworfene Geschwindigkeit – ein Radar­foto war ihm bereits mit der Lenkeranfrage zur Kenntnis gebracht worden – noch seine Lenkereigenschaft jemals bestritten. Geltend gemacht wurde in der Berufung nur ein "Ablauf einer Zahlungsfrist bis 25. Juni 2007" und dass Nach­weise nicht im zeitlichen Gültigkeitsbereich eingegangen seien.

Der Behauptung einer bereits eingetretenen Verjährung vermag sich der Unab­hängige Verwaltungssenat nicht anzuschließen.

Die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 VStG begann mit dem Vorfall vom 24. Dezember 2006 und endete demnach am 24. Juni 2007. Die in dieser Zeit ergangene Strafverfügung vom 17. April 2007 deckt den Tatvorwurf in rechtlicher Hinsicht vollständig ab und wurde auch ohne jede Änderung in das nunmehr angefochtene Straferkenntnis übernommen. Die zunächst von der Erst­instanz direkt an die Zulassungsadresse des Bw abgesandte Strafverfügung wurde zwar von der Post rückübermittelt, jedoch hat sich die Adresse als richtig herausgestellt und der Bw hat auch bei der behörd­lichen Zustellung die Annahme verweigert und ist die eigenhändige Zustellung durch Hinterlegung am 27. Juli 2007 erfolgt.

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vor­genommen wurde. Gemäß § 32 Abs.1 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (zB auch eine Strafverfügung) und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht hat oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Aus diesem Grund war auch der letztlich erfolglose Zustellversuch der Strafverfügung vom April 2007 als die Verjährungsfrist unterbrechende Verfolgungshandlung zu sehen. Dass die Strafverfügung dem Bw nach deutschen Bestimmungen tatsächlich erst am 27. Juli 2007 zugestellt wurde, ist daher in Österreich rechtlich belanglos und Verjährung nicht eingetreten.

Da auch die übrigen Einwände des Bw – die Verordnung bzgl 100 km/h-Beschränkung bei km 0.400 der Rampe 3 der A25 wurde seit 2001 nicht geän­dert und ist ordnungsgemäß kundgemacht – nicht zielführend waren, war davon auszugehen, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 StVO 1960 bis zu 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Der Unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht im Sinne des § 19 VStG vor allem dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung und der Bw hat die Schätzung seiner finanziellen Verhältnisse weder angefochten noch widerlegt.   

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­ge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Autobahn: 126 statt 100 km/h -> 87€ Bestätigung

 

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