Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-521316/34/Kof/Da

Linz, 01.07.2008

 

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M Z, geb. , vormals: W,  E,  nunmehr: D, W gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19.4.2006, AZ: 64219-2006 betreffend Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C1 und C – unter Bindung an die Rechtsansicht des Erkenntnis des               VwGH vom 22.4.2008, Zl. 2006/11/0152 – nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 30.6.2008 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,                      zu  Recht  erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben  und

Herrn M Z die Lenkberechtigung wie folgt erteilt:

-         für die Klasse C,  inkl. Code 105 – gemäß § 2 Abs.3 FSG-DV,

      befristet bis 19.04.2012

-         für die Klasse C1,  befristet bis 19.04.2017

-         für die Klasse F,  unbefristet.

 

Die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene

-         Einschränkung: "(Code) 104 (auf Abruf)"   sowie

-         Auflage: "Der Behörde ist nach schriftlicher Aufforderung                    (4 – 10 x innerhalb eines Jahres, ab Bescheidausfolgung) innerhalb von 2 Tagen ein Harnbefund auf Cannabinoid, fallweise  Kokain,  Benzodiazepine  vorzulegen."

-         Auflage: "Zur Nachuntersuchung in 1 Jahr ist eine psychiatrische Stellungnahme vorzulegen."

wird aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:  § 3 Abs.1  iVm  § 8 Abs.3 Z1 FSG,

                              BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2008.

                             § 20 Abs.4 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch

sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gem. § 5 Abs.5 FSG die Lenkberechtigung       für die Klasse C wie folgt erteilt:

Befristet bis 23.02.2007

Einschränkung: Code 104 (auf Abruf)

Auflagen: Der Behörde ist nach schriftlicher Aufforderung (4 – 10 x innerhalb eines Jahres, ab Bescheidausfolgung) innerhalb von 2 Tagen ein Harnbefund auf Cannabinoid,  fallweise Kokain,  Benzodiazepine  vorzulegen.

Zur Nachuntersuchung in 1 Jahr ist eine psychiatrische Stellungnahme vorzulegen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 3.5.2006 erhoben.

 

Der UVS hat mit Erkenntnis (Bescheid) vom 7.8.2006, VwSen-521316/13                 die Berufung als unbegründet abgewiesen und den erstinstanzlichen Bescheid – unter Abänderung der Auflage – bestätigt.

 

Dieser Bescheid des UVS wurde vom VwGH mit Erkenntnis vom 22.4.2008,           Zl. 2006/11/0152  aufgehoben.

 

Gemäß § 42 Abs.3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides die Rechtssache in jene Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hatte.

Der UVS hat daher (neuerlich) über die gegen den in der Präambel zitierten Bescheid rechtzeitig eingebrachte, begründete Berufung zu entscheiden.

 

Gemäß § 63 Abs.1 VwGG ist der UVS bei Erlassung des nunmehrigen Berufungs-bescheides  ("Ersatzbescheides")  an die Rechtsansicht des VwGH gebunden.

 

Für die Berufungsbehörde ist grundsätzlich die zum Zeitpunkt der Erlassung ihres (= des Berufungs-)Bescheides geltende Sachlage maßgebend.  Änderungen der Sachlage während des Berufungsverfahrens sind daher zu berücksichtigen.

siehe die in Walter-Thienel – Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E 289 zu § 66 AVG (Seite 1295 f) sowie Mayer, B-VG, 3. Auflage, Punkt III zu § 63 VwGG (Seite 808) zitierten zahlreichen höchstgerichtlichen Entscheidungen.

 

Dem Bw wurde mittlerweile von der Bundespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt,            die Lenkberechtigung wie folgt erteilt:

-         für die Klasse C – befristet bis 19.4.2012

      zusätzlich Code 105 gemäß § 2 Abs.3 FSG-DV ab 19.4.2008

-         für die Klasse C1, befristet bis 19.4.2017

-         für die Klasse F: unbefristet.

 

Am 30.6.2008 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher die Rechtsvertreterin des Bw (Frau Rechtsanwalt           Mag. L. L. als Substitut) teilgenommen hat.

 

Zur Erforderlichkeit der mVh ist auszuführen:

Der Rechtsvertreter des Bw hat in der Berufung vom 3.5.2006 (Seite 4) ausdrücklich die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

 

Im "Vorbereiteten Schriftsatz" vom 11.6.2008 hat der Rechtsvertreter des Bw ausgeführt, dass es "aus Sicht des Beschwerdeführers bei Erledigung in einem – näher beschriebenen – Sinne keiner neuerlichen mündlichen Verhandlung bedarf."

 

Der Rechtsvertreter des Bw hat jedoch den Antrag auf Durchführung der mVh         nicht zurückgezogen.  –  Der UVS war daher gem. § 67d Abs.1 und Abs.3 AVG verpflichtet, diese mVh durchzuführen!  vgl. VwGH vom 24.9.2003, 2000/04/0137.

 

Die Rechtsvertreterin des Bw hat bei der mVh Folgendes ausgeführt: 

 

Beantragt wird, dem Bw die Lenkberechtigung wie folgt zu erteilen:

-         für die Klasse C, inkl. Code 105, befristet bis 19.04.2012

-         für die Klasse C1, befristet bis 19.04.2017

-         für die Klasse F, unbefristet

Weiters wird beantragt die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltenen Einschränkungen  und  Auflagen  aufzuheben.

 

Anmerkung:  Der Name des Bw wurde durch die Wendung "Bw" ersetzt

 

Es war(en) daher

-         die im erstinstanzlichen Bescheid enthaltene(n) Einschränkung und Auflagen, auf Grund der Bindung an das Erkenntnis des VwGH vom 22.4.2008,                            Zl. 2006/11/0152,  aufzuheben

-         dem Bw die Lenkberechtigung für die Klassen C, C1 und F – wie von ihm            bei der mVh beantragt  und  im Spruch ausgeführt – zu erteilen  und

-         spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

 

Beschlagwortung:

gesundheitliche Eignung zum Lenken von KFZ

 

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