Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251868/3/SR/Ri

Linz, 21.07.2008

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mit­glied Mag. Christian Stierschneider über die Berufung des M S, geboren am, Lstraße, W gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. Mai 2008, GZ 001309/2008 wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig - weil verspätet - zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm § 63 Abs.5 AVG und § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat dem Berufungswerber (im Folgenden: Bw) mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er es als Gewerbeinhaber der Firma S zu verantworten habe, dass von dieser Firma am 28. Februar 2008 eine namentlich genannte Person als Kellnerin  beschäftigt worden sei, obwohl "diese nicht vor Arbeitsantritt zumindest mit den Mindestangaben zur Pflichtversicherung aus der Krankenversicherung beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet" worden wäre. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bw eine Geldstrafe in der Höhe von 730 Euro verhängt. 

 

 

2. Der Bw hat gegen das oben angeführte Straferkenntnis mit Schreiben vom 7. Juli 2008 eine Berufung eingebracht. Die Berufungsschrift wurde der Post  am 9. Juli 2008 zur Beförderung übergeben.

 

In der Begründung führte der Bw im Wesentlichen aus, dass sein Kellner das Lokal kurzfristig verlassen und diese Frau I J ersucht habe, im Lokal aufzupassen. Dabei sollte sie weder Kunden bedienen noch kassieren. Mangels Dienstnehmereigenschaft läge auch keine Übertretung des ASVG vor. 

 

Erschließbar wird die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.   

 

3. Das Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.  

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.  

 

4.2. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Das vorliegende Straferkenntnis wurde dem Bw am 4. Juni 2008 an seiner Wohnadresse nachweislich durch Hinterlegung mittels RSa-Brief zugestellt. Die mit 7. Juli 2008 datierte Berufung wurde am 9. Juli 2008 eingebracht (Poststempel: Wels 9.7.08). Auf die Fristversäumung ging der Bw in der Berufungsbegründung nicht ein.

 

Weder aus dem Vorlageakt noch aus dem Berufungsvorbringen lassen sich Mängel bei der Zustellung ersehen. Ebenso wenig wurde eine Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung behauptet.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstraf­verfahren anzuwenden.

 

Gemäß § 17 Abs. 3 erster Satz Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

5.2. Der Umstand, dass der Bw die Berufung der Post erst am 9. Juli 2008 zur Beförderung übergeben und somit verspätet eingebracht hat, ist aufgrund des Akteninhaltes offensichtlich. Der letzte Tag der Berufungsfrist wäre der 18. Juni 2008 gewesen.  

 

Da der Bw die Berufung erst am 9. Juli 2008 eingebracht hat, war diese als unzulässig, weil verspätet zurückzuweisen.

 

Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung dem UVS nicht zuseht. Es ist daher eine inhaltliche Prüfung des Berufungsvorbringens nicht möglich.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Christian Stierschneider

 

 

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