Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-560098/3/WEI/Ga

Linz, 25.07.2008

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Berufung der G K, Seniorenzentrum F H, vertreten durch den Ehegatten E K, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde vom 14. April 2008, Zl. 301-12-4/1 laut Vorlageschreiben, aber ohne Aktenzahl auf der Bescheidurkunde, betreffend Leistung sozialer Hilfe in stationären Einrichtung durch Übernahme von ungedeckten Verpflegskosten den Beschluss gefasst:

 

 

I.            Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist zur Entscheidung über diese Berufung sachlich nicht zuständig.

 

II.        Die Berufung wird zuständigkeitshalber an die Oö. Landesregierung weitergeleitet.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 3 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 – Oö. SHG 1998 (LGBl Nr. 82/1998 idF LGBl Nr. 9/2006) iVm § 6 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG.

 

 

B e g r ü n d u n g :

 

1.1. Mit Scheiben vom 5. Mai 2008 hat das Amt für Soziales, Jugend und Familie des Magistrats der Landeshauptstadt Linz die von Herrn E K eingebrachte Berufung gegen den Bescheid des Linzer Bürgermeisters vom 14. April 2008 im Sozialhilfeverfahren zu Zl. 301-12-4/1, samt Verfahrensakt der Sozialabteilung (Direktion für Soziales) des Amtes der Oö. Landesregierung zur Entscheidung vorgelegt und dabei den Bescheidinhalt wie folgt umschrieben:

 

"betreffend Leistung sozialer Hilfe in stationären Einrichtungen und Übernahme der monatlich ungedeckten Verpflegskosten für die Heimbewohnerin K G, SZ F H seit 07.04.2008".

 

1.2. Mit Schreiben vom 20. Mai 2008, Zl. SO-130414/2-2008-Heu, hat das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung "die Berufung von Herrn K E gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 14. April 2008, GZ 301-12-4/1," sowie den Verfahrensakt an den Oö. Verwaltungssenat "zur zuständigen weiteren Veranlassung" übermittelt.

 

Begründend wird ausgeführt, dass der Bescheid zwar an Frau K G adressiert, jedoch auch Herrn K nachrichtlich zugestellt wurde. Spruchteil 2 und 3 würden den im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung des Herrn K zu leistenden Kostenersatz ansprechen. Da der Bescheid auch die Kosten­ersatz­bestimmungen des Oö. SHG 1998 und § 94 ABGB als Rechtsgrundlagen anführe, würde die Annahme nahe liegen, dass es sich um einen Kostenersatzbescheid im Sinne des § 52 Oö. SHG 1998 handeln könnte. Jedenfalls richte sich die Berufung des Herrn K ausschließlich gegen die angesprochene Kostener­satz­ver­pflichtung, weshalb sie als Berufung gegen einen Kostenersatzbescheid zu werten sei.

 

2. Der wesentliche Inhalt des Bescheides vom 14. April 2008 lautet:

 

"Aufgrund des Antrages vom 07.04.2008 auf Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung ergeht vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Bezirksver­waltungs­behörde nachstehender

 

 

Spruch

 

 

1.      Frau K G, wird, solange sich die Grundlagen dieses Bescheides nicht ändern, soziale Hilfe in stationären Einrichtungen durch Unterbringung und Übernahme der ungedeckten Verpflegskosten im Senioren­zentrum F H, ab 07.04.2008 gewährt.

2.      Das Heimentgelt wird nur insoweit übernommen, als es nicht durch Ersatz der eigenen Mittel, Ersatzleistung unterhaltspflichtiger Angehöriger oder Geschenk­nehmer, Beitragsleistungen Dritter und allfälliger Schadener­satz­an­sprüche gedeckt ist.

3.      Die Höhe der Beitragsleistung zur teilweisen Abdeckung der Verpflegskosten erfolgt lt. beiliegendem Berechnungsblatt, welches einen Bestandteil des Bescheides bildet.

 

Rechtsgrundlagen in der jeweils gültigen Fassung:

§§ 6, 7, 8, 9, 15, 17, 25, 40, 46-49 und 66

OÖ. Sozialhilfegesetz 1998, LGBl. Nr. 82/1998

i.V.m. § 5 OÖ. Sozialhilfeverordnung 1998,

§ 94 ABGB, § 324 ASVG"

 

Aus der Berechnung im beigelegten "Berechnungsblatt" ergibt sich im Ergebnis ein monatlicher Sozialhilfebetrag von 1.411,43 Euro. Dabei wurde ein Unterhaltsanspruch der G K gegen ihren Ehegatten in Höhe von 33 % seines Pensionseinkommens (534,46 Euro) mitberücksichtigt.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in die gegenständlichen Verwaltungsakten seine sachliche Unzuständigkeit festgestellt.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 66 Abs 1 Oö. SHG 1998 ist für die Erlassung von Bescheiden grundsätzlich die Bezirksverwaltungsbehörde in erster Instanz und die Landesregierung in zweiter Instanz zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Nach Abs 2 entscheidet die Landesregierung in erster Instanz über die Rückerstattung gemäß § 28 leg.cit. und den Ersatz gemäß § 52 leg.cit., wenn Träger der sozialen Hilfe das Land ist.

 

Gemäß § 66 Abs 3 Oö. SHG 1998 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat nur über Berufungen in bestimmten Fällen, nämlich bei Bescheiden gemäß den §§ 28, 44, 52, 61 und 65 Oö. SHG 1998. Im § 28 leg.cit. geht es Rückerstattungsbescheide bei zu Unrecht bezogener Sozialhilfe wegen Verletzung der Anzeigepflicht oder wegen bewusst unwahrer Angaben oder Verschweigung von wesentlichen Tatsachen. Im § 44 leg.cit. geht es um Bescheide der Landesregierung über die Kostenersatzpflicht und Kostenersatzansprüche zwischen regionalen Sozialhilfeträgern. § 52 Abs 4 leg.cit. sieht Bescheide über den Ersatz für geleistete soziale Hilfe auf Antrag des Sozialhilfeträgers vor, wenn kein Vergleich zustande kommt. Im § 61 geht es um Bescheide über Kostenersatzansprüche Dritter, die dringende soziale Hilfe geleistet haben. § 65 leg.cit betrifft Strafbescheide wegen Verwaltungsübertretungen.

 

4.2. Entgegen der im Übermittlungsschreiben der Direktion Soziales und Gesundheit vom 20. Mai 2008 vertretenen Ansicht kommt im vorliegenden Fall kein Bescheid gemäß § 52 Oö. SHG 1998 und damit auch keine sachliche Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenats in Betracht. Denn wie schon das Vorlageschreiben des Amtes für Soziales, Jugend und Familie vom 5. Mai 2008 und auch der Spruch des Bescheides eindeutig erkennen lassen, wurde vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz über die Leistung sozialer Hilfe an Frau G K durch ihre Unterbringung im Seniorenheim bzw in stationären Einrichtungen (§ 15 Oö. SHG 1998) und die Übernahme von ungedeckten Pflegekosten (§ 17 Oö. SHG 1998) und nicht über Ansprüche nach §§ 45 ff Oö. SHG 1998 betreffend Ersatz für bereits geleistete soziale Hilfe entschieden. Dabei hatte die Bezirksverwaltungsbehörde die im zweiten Hauptstück (§§ 6 -10) des Oö. SHG 1998 geregelten Voraussetzungen für die Leistung sozialer Hilfe zu berücksichtigen. Die hilfebedürftige Person trifft gemäß § 8 Oö. SHG 1998 eine Bemühungspflicht zur Bewältigung der sozialen Notlage beizutragen, insbesondere die Pflicht zum Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe des § 9 Oö. SHG. Nach Abs 1 dieser letztgenannten Bestimmung hat die Leistung sozialer Hilfe grundsätzlich unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person, bei sozialer Hilfe zur Pflege auch unter Berücksichtigung der pflegebezogenen Geldleistungen zu erfolgen.

 

Nach den Gesetzesmaterialien ist von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (vgl Bericht des Sozialausschusses, Beilage 206/1998 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtags, XXV GP, Besonderer Teil, Erläuterungen zu § 9). Deshalb sind bei der Bemessung von sozialer Hilfe auch Ansprüche der hilfebedürftigen Person aus dem Titel des Unterhalts zu berücksichtigen. Die Vorfrage des gesetzlich zu leistenden Unterhalts zwischen Ehegatten gemäß § 94 ABGB stellt sich daher bei Bescheiden über die Leistung sozialer Hilfe regelmäßig. Deshalb handelt es sich noch nicht um Bescheide über den Kostenersatz (Ersatz für bereits geleistete soziale Hilfe) im Sinne der §§ 45 ff und des § 52 Abs 5 Oö. SHG 1998. Dies wird im Schreiben der Direktion Soziales und Gesundheit des Amtes der Oö. Landesregierung offenbar verkannt.

 

Dass die Erstbehörde unzutreffender Weise auch die §§ 46 bis 49 Oö. SHG 1998 über Ersatzpflichten als Rechtsgrundlage ihres Bescheides angeführt hat, vermag am dargelegten Inhalt ihrer Entscheidung nichts zu ändern. Dieser Fehler ist für die Einordnung des Bescheides nicht maßgeblich.

 

Die Berufung vom 30. April 2008 ist nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenats auch nicht als persönliche Berufung des E K, die wohl mangels Rechts­mittel­legitimation (Bescheidadressat ist G K) zurückzuweisen wäre, zu deuten. Vielmehr wird man annehmen müssen, dass er in Vertretung seiner Ehegattin eine Berufung gegen die Berechnung des nach seiner Meinung zu hohen Eigenanteils der Gattin an den Pflegekosten im Seniorenheim einbringen wollte. Zumindest spricht die Formulierung: "Ich beeinspruche den mir am 22.4.08 zugestellten Bescheid betreffend ..... für meine Gattin K G" für eine solche Deutung. Ein gesonderter Zustellnachweis an G K ist dem vorliegenden Akt auch nicht zu entnehmen.

 

4.3. Gemäß § 6 Abs 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

 

Weil die gegenständliche Beschwerde von der zuständigen Behörde bereits an den Oö. Verwaltungssenat weitergeleitet worden war, hatte dieser im Rechtschutzinteresse der Betroffenen bescheidförmlich seine Unzuständigkeit festzustellen und die Beschwerde an die zuständige Behörde weiterzuleiten (vgl
e contrario VwGH 30.05.1996, Zl. 94/05/0370 – verst. Senat).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. W e i ß

 

 

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum