Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420550/5/WEI/Ga VwSen-420551/5/WEI/Ga

Linz, 28.07.2008

B E S C H L U S S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerden des A und S W, vertreten durch Mag. A m, Rechtsanwalt in V, vom 3. Juni 2008 wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 28. April 2008 sowie "Verletzung der gemäß § 31 SPG festgelegten Richtlinie" durch den Bezirkshauptmann von Vöcklabruck und dem Landespolizeikommando
Oberösterreich zuzurechnende Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Beschluss gefasst:

 

 

Die Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt werden für gegenstandslos erklärt und die Verfahren insofern eingestellt.

 

Rechtsgrundlagen:

Art 129a Abs 1 Z 2 B-VG iVm § 67 Abs 1 Z 2 AVG 1991; § 67c AVG iVm § 33 Abs 1VwGG.

 

 

 

B e g r ü n d u n g:

 

 

1. Mit den beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 10. Juni 2008 rechtsfreundlich eingebrachten Schriftsatz vom 3. Juni 2008 haben die Beschwerdeführer auf Grund im Einzelnen geschilderter Vorkommnisse vom 28. April 2008 anlässlich der polizeilichen Abholung des S W zwecks Antritts einer Ersatzfreiheitsstrafe Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie "Verletzung der gemäß § 31 festgelegten Richtlinie" erhoben und als belangte Behörden sowohl die Dienstaufsichtsbehörde Landespolizeikommando als auch die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck angegeben.

 

2. Mit Schreiben vom 26. Juni 2008, zugestellt am 1. Juli 2008, hat der Oö. Verwaltungssenat den Beschwerdeführern zu Händen ihres Rechtsvertreters einen Verbesserungsauftrag folgenden Inhalts erteilt:

 

"Beschwerde von A und S W, beide R;

Verbesserungsauftrag

                          

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt!

 

Sie haben für die oben genannten Beschwerdeführer im gleichen Schriftsatz vom 3. Juni 2008 (rechtzeitige Postaufgabe am 6. Juni 2008), eingelangt beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich am 10. Juni 2008, wegen verschiedener Vorkommnisse vom 28. April 2008 ab 08:30 Uhr anlässlich der Abholung des S W zwecks Antritts einer Ersatzfreiheitsstrafe "RICHTLINIENBESCHWERDE gemäß § 89 iVm § 31 SPG und RLV" eingebracht. Die Beschwerde im Zusammenhang mit der Verletzung von Richtlinien ist als Dienstaufsichtsbeschwerde aufzufassen und wird zunächst vom Oö. Verwaltungssenat gemäß § 89 Abs 1 SPG an die zuständigen Dienstaufsichtsbehörde weiter geleitet.

 

Auf dem Deckblatt (Seite 1) der Eingabe wird die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde angeführt und als Grund ("wegen:") der Beschwerde nach der "Verletzung der gemäß § 31 festgelegten Richtlinie" auch allgemein die "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" genannt. Obwohl zuvor unter "I. Beschwerdegegenstand und Beschwerdeantrag:" auch allgemein von "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" der Rede ist, beschränkt sich dann der noch auf Seite 2 gestellte Antrag auf die Feststellung von näher bezeichneten Richtlinienverletzungen.

 

Der Beschwerdeschriftsatz ist demnach in sich widersprüchlich. Er bezeichnet nicht ausdrücklich und eindeutig für jeden Beschwerdeführer eine Maßnahme, die unter den Be-griff der Ausübung von unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zu subsumieren ist. Auf Grund des geschilderten Sachverhalts können über die von den beiden Beschwerdeführern jeweils geltend gemachten faktischen Amtshandlungen und damit über den Beschwerdegegenstand iSd § 67a Abs 1 Z 2 AVG nur Vermutungen angestellt werden.

 

Dies widerspricht den verfahrensrechtlichen Anforderungen für eine Maßnahmenbeschwerde, die gemäß § 67c Abs 2 AVG einen notwendigen Inhalt zu enthalten hat. Insbesondere hat die Beschwerde gemäß § 67c Abs 2 Z 1 AVG der angefochtene Verwaltungsakt zu bezeichnen, nach § 67c Abs 2 Z 3 AVG den Bezug habenden Sachverhalt konkret anzugeben und nach § 67c Abs 2 Z 5 AVG das bestimmte Begehren zu enthalten, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären. Insofern lässt die Beschwerde einen hinreichend spezifizierten und konkretisierten Sachverhalt vermissen, der als faktische Amtshandlung im Sinne eines Akts der Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen wäre. Welche konkreten Zwangsmaßnahmen haben Polizeibeamte zur Durchsetzung eines Anliegens tatsächlich gesetzt oder zumindest so angedroht hat, dass mit ihrer unmittelbaren Durchführung zu rechnen war?

 

Zur Verbesserung der aufgezeigten Mangelhaftigkeit der Beschwerde wird den Beschwerdeführern unter Hinweis auf § 13 Abs 3 iVm § 67c Abs 2 AVG ein ergänzendes Vorbringen binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens mit der Wirkung aufgetragen, dass nach fruchtlosem Fristablauf mit Zurückweisung vorgegangen werden wird.

 

Sie werden außerdem darauf hingewiesen, dass die beiden Beschwerdeführer im derzeitigen Verfahrenstadium die jeweilige Maßnahmenbeschwerde noch ohne Kostenfolgen gemäß § 79a AVG zurückziehen können, weil die belangte Behörde vom Oö. Verwaltungssenat noch nicht mit der Angelegenheit befasst worden ist."

 

3. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2008, eingelangt am 7. Juli 2008, haben die Beschwerdeführer eine "Verbesserung" in Form einer "Berichtigung" vorgenommen. Dabei wurde am Deckblatt unter "wegen" die Angabe insofern geändert, als es anstelle der bisherigen Angabe nur mehr "Verletzung der gemäß § 31 SPG festgelegten Richtlinie" lauten soll. Die Wendung "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" wurde weggelassen.

 

Weiter wurde bei der Antragstellung auf Seite 2 der Beschwerdeschrift unter "I. Beschwerdegegenstand und Beschwerdeantrag" eine Änderung insofern vorgenommen, als im Einleitungssatz die Wendung "...die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sowie der ... " weggelassen worden ist, so dass es nunmehr nur mehr heißt:

 

"Gegen die Verletzung der gemäß § 31 SPG festgelegten Richtlinie am 28.04.2008 erheben die Beschwerdeführer ....."

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich interpretiert diese vorgenommene "Berichtigung" durch Weglassen eines Beschwerdegegenstands als Zurücknahme der Maßnahmenbeschwerden. Die Beschwerden mussten nämlich wegen des wiederholten ausdrücklichen Hinweises und im Hinblick auf den vorgebrachten Sachverhalt (Abholung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe; "Eindringen" ins Haus) auch als - wenn auch mangelhafte - Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt angesehen werden.

 

4. Die zu VwSen-420550 und 420551-2008 anhängigen Maßnahmenbeschwerden war daher analog dem § 33 Abs 1 VwGG, welche Regelung die Bestimmung des § 67c Abs 3 AVG sachgerecht ergänzt, für gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dies hatte in der für das verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem entscheidenden Regelform des Bescheides (dazu Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, 1999, Rz 376) zu erfolgen, zumal es sich gegenständlich um ein Mehrparteienverfahren handelt (vgl VwSen-420258/3/Gf/Km vom 29.04.1999; VwSen-400521/6/WEI/Bk vom 29.12.1998).

 

Soweit die Beschwerden als Richtlinienbeschwerden zu betrachten waren, wurden sie zunächst gemäß § 89 Abs 1 SPG zu den Zlen. VwSen-440101 und 440102-2008 mit h. Verfügung vom 27. Juni 2008 an das Landespolizeikommando von Oberösterreich als Dienstaufsichtsbehörde weitergeleitet.

 

Eine Kostenentscheidung zugunsten des Rechtsträgers der belangten Behörde, die gemäß § 79a Abs 3 AVG auch im Fall der Zurückziehung einer Beschwerde als obsiegende Partei anzusehen ist, war nicht zu treffen, weil die belangte Behörde noch nicht ins Verfahren eingebunden war und daher keine Kosten entstanden sind.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

                                                                                                                             Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1.            Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

2.            Im gegenständlichen Verfahren sind Bundestempelgebühren in Höhe von je 13,20 Euro (Eingabengebühr pro Beschwerdeführer) angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt jeweils bei.

 

 

Dr. W e i ß

 

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