Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163380/2/Br/RSt

Linz, 04.08.2008

 

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. P T, P, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. Juni 2008, Zl. S-20580/06-3, zu Recht:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 Rechtsgrundlage:

§ 69 Abs.1 und 2 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid des Polizeidirektors von Linz wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Wiederaufnahme des  Verfahrens als unbe­gründet abgewiesen.

Dies im Ergebnis mit der Begründung, dass es für die Wiederaufnahme eines Verfahrens neu hervorgekommener Tatsa­chen oder Beweismittel bedürfe. Mit Tatsachen seien Geschehnisse im Seinsbereich, mit Beweismittel Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint. Mit seinen Ausführungen hätte der Antragsteller  einen Wiederaufnahmegrund nicht darzutun vermocht, da Tatsachen und Beweismittel nur dann einen Wiederaufnahmegrund darstellten, wenn sie bei Abschluss des Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber ohne sein Verschulden erst nach­träglich möglich geworden ist (nova reperta). Ein ergänzender Erlass stellt jedenfalls keine nova reperta dar.

Unabhängig davon könnte der Inhalt eines Erlasses nicht einem Gesetz (FSG) derogieren. Gem. § 30a Abs. 2 Z. 5 FSG sind Übertretungen des § 18 Abs. 1 StVO, sofern die Übertre­tung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde und der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr aber weniger als 0,4 Sekunden betragen hat, vorzumerken. Mit diesen Ausführungen ist die Behörde erster Instanz im Recht!

 2. Diesem Bescheid tritt der Berufungswerber mit inhaltlich folgenden Ausführungen entgegen:

" Betr.: Strafverfügung S 20.580/06-3 vom 12. Juli 2006 Wiederaufnahme Berufung zum Bescheid vom 09.06.2008 zugestellt am 16.06.2008 postlagernd abgeholt am 17.06.2008

 

Ich berufe gegen die im o.a. Bescheid festgestellte Abweisung und begründe dies wie folgt:

In Ihrer Begründung, 4ter Absatz stellen Sie fest, dass neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweismittel, dann einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn sie beim Abschluss des Verfahrens schon vorhanden gewesen sind, deren Verwertung der Partei aber ohne Verschulden erst nachträglich möglich geworden ist.

Es ist daher offensichtlich, dass ich erst, nachdem mir der Erlass zur Kenntnis gelangte, erkennen musste oder konnte, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Auslegung seines Gesetzes bereits bei Begebung des entsprechenden Gesetzes die Anwendung, wie im Erlass dargelegt, erwartete.

Es kann mir nicht zum Nachteil gereichen, dass mir diese Auslegung beim Empfang der Strafverfügung nicht bekannt war, sondern erst nach Kenntnis des zitierten Erlasses, der natürlich nur für mich eine später hinzugekommene Tatsache darstellt, da offensichtlich bereits, wie aus dem Hinweis im Erlass zu erkennen ist, so gehandhabt werden wie ich es in meinem Wiederaufnahmeantrag dargelegt habe, dass bei „Übertretung der Vorschriften betreffend Sicherheitsabstand", einen Bereich geben muss, in denen mit der Strafbarkeit allein das Auslangen zu finden ist. Vormerkungen sind demnach ausdrücklich nur dann vorzunehmen, wenn sich die Gefährlichkeit konkret ausgewirkt hat, d.h. ein Unfall passiert oder gerade noch vermieden worden ist.

Der Gesetzgeber hat lediglich auf Grund vorgekommenen, offensichtlich unterschiedlichen Auslegungen sich zu dieser Klarstellung veranlasst gesehen.

 

Im Sinne dieser Klarstellung hätte meiner Meinung nach diese Auslegung bei der Vormerkung, für mich angewendet werden müssen und ich glaube daher, dass die Vormerkung nicht anzuwenden gewesen wäre, da dies offensichtlich nur für mich lange nach der Ausstellung der Strafverfügung bekannt wurde, jedoch der Strafbehörde ohnehin bereits seit Bestand des entsprechenden Gesetzeswerkes bekannt gewesen sein müsste.

Ich nehme daher an, dass bei der mir ausgestellten Strafverfügung samt Vormerkung vielleicht irrtümlich der o.a. Auslegung nicht Rechnung getragen wurde und daher ist diese Vormerkung ergangen.

 

Ich begehre daher nur die Anwendung der entsprechenden Gesetzeslage, so wie ich vermeine, dass sie der Gesetzgeber bereits zum Zeitpunkt der Gesetzwerdung verstanden wissen wollte.

Ich hoffe auf eine positive Erledigung meiner Berufung.

 

Im übrigen erwarte ich unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens umgehend die Nachricht von der Löschung der Vormerkung, da das Vorkommnis, das zur Vormerkung führte am 08.06.2006 war und seither mehr als 2 Jahre vergangen sind.

 

Sie sind auch nicht auf mein Ersuchen nach Bekanntgabe des genauen Ergebnisses der Abstandsmessung und wie diese zustande gekommen ist eingegangen, da ich mir als Techniker nur vorstellen kann, dass der genannte Wert von 11 m nur ein gerundeter Wert ist und nicht exakt dem tatsächlichen Abstand, trotz technischer Messgeräte, entsprochen haben kann.

Die Art der Messungsanordnung und der Messung ist mir als Techniker, je länger ich mich mit dieser Angelegenheit beschäftige, einfach nicht nachvollziehbar, da aus der Anordnung des Messgerätes auf einer Brücke über der Autobahn, ich mir keine Situation vorstellen kann, bei der insbesondere das Heck des Vordermannes vom Gerät aus eingesehen werden kann und mit der Messung der Zeitdifferenz zu meiner Stoßstange und der Geschwindigkeit daraus eine exakte Abstandbestimmung möglich ist.

Dies kann insbesondere von Bedeutung sein, da nach meiner Rechnung auf Grund Ihrer Angaben sich eine Zeitdifferenz von 0,392 Sekunden ergibt, also hart an der Grenze ab der Übertretungen mit Vormerkungen geahndet werden."

 

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bundes­polizei­direktion Linz. Dem Berufungswerber wurde wegen der fehlenden Unterschrift im Berufungsschriftsatz Rücksprache gehalten, wobei die Authentizität und die Willenszurechnung des Schriftsatzes ebenso geklärt werden konnte, wie dem Berufungswerber gegenüber die Sach- u. Rechtslage erörtert wurde.

 

 

3.1. Wie bereits im h. Erkenntnis vom 21. November 2007, VwSen-162680/4/Br/Ps zum Ausdruck gelangte, wurde dem Berufungswerber eine Strafverfügung vom 12.07.2006 wegen einer Übertretung des § 18 Abs.1 StVO (der Sicherheitsabstand wurde mit einem technischen Messgerät bei einer Fahrgeschwindigkeit von 101 km/h mit 11,00 Meter zum Vorderfahrzeug festgestellt)  zugestellt welche folglich offenbar in Rechtskraft erwuchs.

In der Strafverfügung fand sich ein Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 30a Abs.2 und § 30b Abs.3 FSG aufgenommen.

Am 25.05.2007 brachte der Berufungswerber bereits einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dieses mit der o.a. Strafverfügung rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ein. Er verweist darin auf einen Erlass des BMVIT vom 05.12.2006. Gemäß dem Inhalt des Erlasses dürfe die ihm zur Last gelegte Übertretung zu keiner Vormerkung führen. Im Ergebnis inhaltsgleich ist nun auch der h. bereits abweisend beschiedene Antrag vom 30.4.2008 begründet.

 

 

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 69 Abs.1 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn

·     der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist oder

·     neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten

·     oder der Bescheid gemäß § 38 leg. cit von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

 

Gemäß § 69 Abs.2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen vom Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederauf­nahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.  Der angeblich dem Berufungswerber  erst später zur Kenntnis gelangte Erlass zur Abstandsmessung des BMVIT ist weder als ein Beweismittel zu bezeichnen noch entbehrt dieser eines Sachbezugs zu dem in Rechtskraft erwachsenen Verfahrensergebnis. Nur in diesem Umfang wäre eine fehlende Kenntnis über Tatsachen – die ein anderes Verfahrens­ergebnis zu Folge haben hätten können – von Bedeutung. Dieser Erlass stellt auch keine Vorfrage des abgeschlossenen Verfahrens dar.

Der § 69 Abs.2 AVG knüpft ferner den Beginn der "subjektiven" zweiwöchigen Frist an den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von einem vermeintlichen Wiederaufnahmegrund; siehe die in Walter-Thienel aaO, E38 zu § 69 AVG (Seite 1477) zitierte VwGH-Entscheidung.

Abgesehen davon, dass hier Gründe für eine Wiedereinsetzung vorliegen, waren die Gründe die der Berufungswerber in seinem Antrag ins Treffen führt, dem Berufungswerber längst vor dem 30.4.2008 bekannt, sodass – abgesehen von der fehlenden inhaltlichen Substanz - auch die o.a. Frist bei weitem nicht gewahrt worden wäre.

Der Berufungswerber  hat in seinem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

keinen in § 69 Abs.1 AVG genannten Wiederaufnahmegrund vorgebracht und auch nicht iSd § 69 Abs.2 AVG dargelegt, dass er von einem allfälligen Wiederaufnahmegrund erst innerhalb eines Zeitraumes von zwei Wochen vor Stellung dieses Wiederaufnahmeantrages Kenntnis erlangt hat.

In seinem Vorbringen vermögen demnach, wie die Behörde erster Instanz zutreffend aufzeigte, auch keine Wiedereinsetzungsgründe erblickt werden.

Wie bereits in seiner Berufung gegen den abgewiesenen Antrag auf Wieder­einsetzung in den vorigen Stand musste auch diesem Rechtsmittel ein Erfolg versagt bleiben.

Abschließend sei bemerkt, dass laut einer von h. durchgeführten Abrage im Führerscheinregister (FS-Serie-Nr.: B1822790, VerkR1204/04/2457/1993) die eingetragene Vormerkung seit 30.7.2008 bereits getilgt ist.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro  zu entrichten.

 

 

Dr.  B l e i e r

 

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