Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-530783/17/Re/Sta

Linz, 05.08.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Werner Reichenberger über die Berufung der H B- und V GmbH, F, vertreten durch die H-W Rechtsanwälte GmbH, G, vom 6. Februar 2008 gegen die Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22. Jänner 2008, Ge20-101-2007, betreffend die Vorlage von Unterlagen,  zu Recht erkannt:

 

 

     Die Berufung wird mangels tauglichem Anfechtungsgegenstand als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs. 4 und 67a Abs.1 Z1, 67d Abs.1, 56 und 58 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG;

§ 359a Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Mit der bekämpften Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde vom 22. Jänner 2008, Ge20-101-2007, adressiert an die H B- und V GmbH, F, zH Herrn Rechtsanwalt Dr. S H, H-W Rechtsanwälte GmbH, R, G, teilt diese dem Adressaten unter Bezugnahme auf den Schlachthof in B,  P – Vorlage von Unterlagen – mit:

 

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Im Rahmen der gewerbebehördlichen Überprüfung des Schlachtbetriebes in B, P, am 7. Jänner 2008 beabsichtigte die Behörde, Einsicht in im Betrieb aufliegende Unterlagen der gegenständlichen Betriebsanlage (Prüfbücher bzw. Prüfbescheinigungen von Anlagenteilen, Aufzeichnungen über wöchentliche Stückzahlen geschlachteter Tiere und deren wöchentliches Gesamtgewicht) zu nehmen. Dies wurde der Behörde jedoch nach Rücksprache mit Ihrem Rechtsvertreter verweigert, wodurch gegen § 338 Abs.1 GewO 1994 verstoßen wurde.

 

Auf diesem Wege werden Sie aufgefordert, eine Kopie der Aufzeichnungen über wöchentliche Stückzahlen geschlachteter Tiere und deren wöchentliches Gesamtgewicht von 1.11.2007 – 18.1.2008 binnen 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zu übermitteln.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bezirkshauptmann:

Dr. B K"

 

Dieser Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt liegt - dem Inhalt derselben entsprechend – das Ergebnis einer einige Wochen vorher durchgeführten gewerbebehördlichen Überprüfung der Betriebsanlage der Berufungswerber zu Grunde. In Rahmen dieser Überprüfung wurde laut vorliegender Niederschrift vom 7.1.2008 die Einsichtnahme in im Betrieb aufliegende Unterlagen der Betriebsanlage (Prüfbücher bzw. Prüfbescheinigungen von Anlagenteilen, Aufzeichnungen über wöchentliche Stückzahlen geschlachteter Tiere und deren wöchentliches Gesamtgewicht) verweigert. Mit der von der Berufungswerberin als Bescheid qualifizierten Erledigung der belangten Behörde vom 22. Jänner 2008 wurde die Berufungswerberin aufgefordert, eine Kopie der entsprechenden Aufzeichnungen über Stückzahlen geschlachteter Tiere der belangten Behörde zu übermitteln.

 

Diese Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22. Jänner 2008 wurde von der Berufungswerberin als Bescheid qualifiziert und – diese Qualifizierung begründend - dagegen Berufung erhoben. Dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, die Verfügung stelle eine hoheitliche Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt dar, die auch von einem approbationsbefugten Organ unterfertigt wurde. Es liege daher ein konkreter Verwaltungsakt, nämlich ein Bescheid im Sinne des AVG vor. Eine Berufung dagegen sei zulässig. Es sei nicht richtig, dass die begehrten Unterlagen verweigert worden seien. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt und ihre Organe können selbstverständlich in die im Betrieb aufliegenden Unterlagen Einsicht nehmen. Gemäß § 338 GewO sei der Betriebsanlageninhaber nur dazu verpflichtet, Unterlagen soweit vorzulegen, soweit dies zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich sei. Zu Gunsten der Konsensinhaberin bestehe ein zahlenmäßig unbeschränkter Schlachtkonsens. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum Aufzeichnungen über wöchentliche Stückzahlen für den Vollzug der gewerberechtlichen Vorschriften von Bedeutung seien. Selbiges gelte für das wöchentliche Gesamtgewicht der geschlachteten Tiere. Auch in der Verfügung vom 22. Jänner 2008 könne für diese Verpflichtung keinerlei Bestimmung benannt werden.

 

Von der belangten Behörde wurde diese Berufung gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Berufungsvorbringen abgegeben und keinen Widerspruch im Sinne des § 67h Abs.1 AVG erhoben.

 

Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich durch Einzelmitglied ergibt sich aus § 359a GewO 1994  iVm § 67a  Abs.1 AVG.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-101-2007 sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 3. Juli 2008 in Pregarten.

 

Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde der Berufungswerberin nach Einlangen des Schreibens der C F- und E GesmbH vom 4.2.2008 zur Bekanntgabe von Schlachtzahlen mit Schreiben vom 20. Februar 2008, Ge20-101-2007, mitgeteilt hat, dass der Aufforderung vom 22. Jänner 2008 bereits entsprochen worden sei, das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22. Jänner 2008 somit als gegenstandslos anzusehen sei und es sich somit auch erübrige, auf die Berufung vom 6. Februar 2008 einzugehen. Die Berufungswerberin hat dieser Mitteilung der belangten Behörde mit Stellungnahme vom 7. März 2008 entgegnet, dass die Berufung vom 6. Februar 2008 vollinhaltlich aufrecht erhalten werde. Der Umstand, dass die Berufungswerberin der Anordnung laut Verfügung vom 22. Jänner 2008 nachgekommen sei, vermöge nichts daran zu ändern, dass die Verfügung, die einen durch Berufung anfechtbaren Bescheid darstelle, rechtswidrig erfolgt sei. Die Berufungswerberin habe daher einen Anspruch auf Aufhebung der Verfügung vom 22. Jänner 2008, weshalb die Berufung vollinhaltlich aufrecht erhalten werde.

 

Diese Aussagen wurden gegenüber der Berufungsbehörde mit Stellungnahme vom 18. April 2008 von der Berufungswerberin ausdrücklich wiederholt.

 

Im Rahmen der durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, welche von der Berufungswerberin ausdrücklich beantragt wurde, nimmt der Vertreter der belangten Behörde über Befragen des erkennenden Mitgliedes zur bekämpften Erledigung von 22. Jänner 2008 insoweit Stellung, als bei der Verfassung dieses Schriftstückes nicht die Absicht bestanden habe, einen Bescheid zu erlassen. Der das bekämpfte Schriftstück unterfertigende Abteilungsleiter der Anlagenabteilung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt stellt weiters fest, dass, wenn von ihm beabsichtigt sei, einen Bescheid zu erlassen, dieser mit sämtlichen bescheidtypischen Merkmalen, wie zB die Überschrift als Bescheid, Rechtsmittelbelehrung etc. verfasst werde. Die Tatsache, dass das Schriftstück mit "Für den Bezirkshauptmann" unterfertigt worden sei, entspreche den Notwendigkeiten der Unterfertigung derartiger Schriftstücke als Organ der Bezirkshauptmannschaft Freistadt.

Der Vertreter der belangten Behörde stellt weiters fest, dass er als Abteilungsleiter der Anlagenabteilung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt über  eine Approbationsbefugnis für diese Behörde verfüge.

Ergänzend stellt der Abteilungsleiter der belangten Behörde fest, dass für den Fall, dass das bekämpfte Schreiben vom 22. Jänner 2008 entgegen seiner Auffassung als Bescheid zu werten sei, auch die Erledigung vom 20. Februar 2008 als Bescheid zu werten wäre, worin mitgeteilt worden sei, dass "das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22. Jänner 2008 als gegenstandslos" angesehen werden könne.

 

 

In der Sache hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

Gemäß § 56 AVG hat der Erlassung eines Bescheides, wenn es sich nicht um eine Ladung (§ 19) oder einen Bescheid nach § 57 handelt, die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes, soweit er nicht von vornherein klar gegeben ist, nach den §§ 37 und 39 voranzugehen.

 

Gemäß § 58 Abs.1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.

 

Die zu diesen Bestimmungen des AVG ergangene ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zur Beantwortung der Frage heranzuziehen, ob es sich bei der bekämpften Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22. Jänner 2008, Ge20-101-2007, adressiert an die H B- und V GmbH, F, S, zH Herrn Rechtsanwalt Dr. S H, H-W Rechtsanwälte GmbH, R,  G, um einen Bescheid nach den Bestimmungen des AVG, welcher zulässigerweise mit Berufung  bekämpft werden kann, handelt.

 

Demnach ergeben sich als wesentliche Voraussetzungen die Bezeichnung als Bescheid, die Bezeichnung der Behörde, der der Bescheid zuzurechnen ist und der hoheitsrechtliche, rechtsverbindliche (normative) Inhalt, wobei im Wortlaut der behördlichen Erledigung selbst zum Ausdruck kommen muss, dass die Behörde eine Verwaltungssache in rechtsverbindlicher Weise erledigt. Nur dann, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung keinen Zweifel darüber aufkommen lassen, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt hat, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nach der für sich allein gesehen unabdingbaren Norm des § 58 Abs.1 AVG für das Vorliegen eines Bescheides nicht wesentlich (VwGH  vSt vom 15.12.1977, Slg. 9458A). Der Verwaltungsgerichtshof folgert daraus auch, dass an eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die Kommentatoren zum AVG „Hauer/Leukauf, 6. Auflage, folgern daraus weiters, dass daher der Bescheidcharakter einer behördlichen Erledigung, die nicht als Bescheid bezeichnet ist, im Zweifel zu verneinen sein wird. Dies entspricht auch der Auffassung Mannlichers (JBl. 1955, 132 ff), der die Bezeichnung als Bescheid stets als wesentlich ansah.

 

Im gegenständlichen Falle hat die belangte Behörde ihre Erledigung vom 22. Jänner 2008 zweifelsfrei nicht als Bescheid bezeichnet und auch auf Grund ihres Wortlautes bzw. ihrer sprachlichen Gestaltung jedenfalls Zweifel in Bezug auf den tatsächlichen Willen der Behörde, mit dieser Erledigung einen Bescheid zu erlassen, hervorgerufen. Die bekämpfte Erledigung bezieht sich auf die "Vorlage von Unterlagen", wird eingeleitet mit "Sehr geehrte Damen und Herren!" und beendet mit "Mit freundlichen Grüßen, Für den Bezirkshauptmann: Dr. B K". In vergleichbaren Angelegenheiten hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass eine Erledigung mit der Anrede "Sehr geehrte/r Frau/Herr..." und abschließenden freundlichen Grüßen auf Grund ihrer äußeren Form nicht als Bescheid, sondern als eine Mitteilung von Tatsachen bzw. allenfalls als Rechtsbelehrung zu werten sei (VwGH 19.2.1992, 92/12/0025, 17.6.1992, 92/03/0052, 9.9.1993, 92/01/0741).

 

In Erforschung des tatsächlichen Willens des handelnden Organs der belangten Behörde wurde das unterfertigende Organ derselben im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hiezu befragt und hat dieser ausdrücklich bekannt gegeben, dass nicht beabsichtigt gewesen sei, einen Bescheid zu erlassen und eben aus diesen Gründen bescheidtypische Merkmale wie die Überschrift als Bescheid oder eine Rechtsmittelbelehrung unterlassen wurden. Dieser Aussage wurde vom Vertreter der Berufungswerberin im Rahmen dieser mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegnet.

 

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Erledigung der belangten Behörde vom 20. Februar 2008, Ge20-101-2007. Hier spricht derselbe Abteilungsleiter der belangten Behörde ausdrücklich nicht von einem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22. Jänner 2008, sondern von einem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft  Freistadt vom 22. Jänner 2008 und stellt darüber hinaus fest, dass der mit dem bekämpften Schreiben vom 22. Jänner 2008 mitgeteilten Aufforderung, Aufzeichnungen über wöchentliche Stückzahlen geschlachteter Tiere zu übermitteln, in der Zwischenzeit entsprochen worden sei und somit das Schreiben vom 22. Jänner 2008 als gegenstandslos anzusehen sei.

 

Darüber hinaus stellt die Berufungswerberin selbst fest, dass die belangte Behörde nicht in der Lage gewesen sei, "in der Verfügung vom 22. Jänner 2008" eine Bestimmung zu benennen, auf die sie die Verpflichtung zur Vorlage der begehrten Unterlagen stütze. Auch daraus lässt sich der für das Vorliegen eines Bescheides erforderliche Wille der Behörde, in einer förmlichen und der Rechtskraft fähigen Weise über konkrete (subjektive) Rechtsverhältnisse absprechen, nicht ableiten.

 

Insgesamt ergeben sich somit tatsächlich begründete Zweifel an der Bescheidqualität der Erledigung der belangten Behörde vom 22. Jänner 2008, weshalb nach Prüfung der Inhalte der bekämpften Erledigung und unter Berücksichtigung der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durch das hinzukommende Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid jedenfalls nicht von der entsprechenden Absicht der belangten Behörde, einen solchen zu erlassen, ausgegangen werden kann.

 

Daran ändert auch nichts das Berufungsvorbringen dahingehend, die Anordnung der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22. Jänner 2008 sei von einem approbationsbefugten Organ, nämlich Herrn Dr. B K, zumindest im Original unterfertigt worden. Behördliche Erledigungen, und zwar unabhängige davon, ob sie als Bescheid oder als persönlich adressiertes Schreiben ohne Bescheidcharakter an eine Verfahrenspartei gerichtet werden, dürfen ausschließlich von jeweils hiezu befugten Organen der jeweiligen Behörde unterfertigt werden.

 

Auch die Aussagen der Berufungswerberin in Bezug auf die nicht vorliegende  Notwendigkeit der Vorlage der Unterlagen zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften, da bereits in mehrfachen Verfahren dargelegt worden sei, dass zu Gunsten der Konsensinhaberin ein zahlenmäßig unbeschränkter Schlachtkonsens bestehe, kann am Ergebnis dieser Rechtsmittelentscheidung nichts ändern. Die sogenannte Darlegung eines zu Gunsten der Konsensinhaberin bestehenden zahlenmäßig unbeschränkten Schlachtkonsenses findet sich ausschließlich in der jeweiligen Auffassung der Berufungswerberin. Bescheidmäßige behördliche Absprüche diesbezüglich  sind in den letzten Jahren ausschließlich von einem zahlenmäßig sehr wohl beschränkten Schlachtkonsens ausgegangen.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war somit wie im Spruch zu erkennen, dies unter nochmaligem ausdrücklichen Hinweis auf das Schreiben der belangten Behörde vom 20. Februar 2008, Ge20-101-2007, wonach der Berufungswerberin ausdrücklich mitgeteilt wurde, dass das – diesem Berufungsverfahren zu Grunde liegende bekämpfte – Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22. Jänner 2008 als gegenstandslos anzusehen ist, da der darin enthaltenen Aufforderung bereits entsprochen worden ist.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1.                 Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2.                 Im gegenständlichen Verfahren sind Gebühren in der Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

 

Dr. Reichenberger

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 16. Juni 2009, Zl.: B 1605/08-6

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VwGH vom 01.07.2010, Zl.: 2009/04/0239-7

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