Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110858/7/Wim/Pe/Ps

Linz, 30.07.2008

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leopold Wimmer über die Berufung des Herrn G K, c/o A GmbH, A, W, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7.3.2008, VerkGe96-184-1-2007, wegen Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 AVG iZm §§ 24 und 51 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 7.3.2008, VerkGe96-184-1-2007, wurde über den Berufungswerber wegen einer Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 eine Geld- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber Berufung erhoben. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG), weil die Berufung zurückzuweisen war.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

3.2. Das gegenständliche Straferkenntnis wurde unter Hinblick auf den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen entsprechend der Postzustellungsurkunde am 29.4.2008 in dem zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher davon aus, dass der Berufungswerber das angefochtene Straferkenntnis mit 29.4.2008 erhalten hat und begann damit die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen. Diese endete sohin am 13.5.2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 14.5.2008 eingebracht (zur Post gegeben).

 

Die Berufung war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör – vom Berufungswerber wurde zur Tatsache der Verspätung keine Stellungnahme abgegeben – zurückzuweisen. Es wurden auch diese Zustellungen, die an mehrere mögliche Adressen erfolgten, nicht behoben. Nachweise über eine allfällige Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Zustell­versuche bzw. Hinterlegung wurden nicht vorgelegt. Der Berufungswerber hat somit von diesen Möglichkeiten nicht Gebrauch gemacht und muss sich daher mangels Verletzung seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren die daraus entstehenden Folgen zurechnen lassen. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht daher von einer ordnungsgemäßen fristauslösenden Zustellung aus.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das inhaltliche Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Leopold Wimmer

 

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