Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-110866/4/Kl/Pe/RSt

Linz, 05.08.2008

 

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Herrn Ü G, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13.3.2008, Gz: 0166214/2007, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz (GütbefG) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 63 Abs.5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF. iZm §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13.3.2008, Gz: 0166214/2007, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 200 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden, wegen einer Verwaltungs­übertretung des Güterbeförderungsgesetzes verhängt.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren verpflichtet.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber Berufung erhoben und um nochmalige Strafherabsetzung ersucht. Die Firma sei seit 1.2.2008 stillgelegt und müsse er diese Strafe privat bezahlen, weshalb er um nochmalige Strafherabsetzung ersuche.

 

3. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

4.2. Der angefochtene Bescheid wurde laut Postrückschein am 21.4.2008 beim Postamt 4018 Linz hinterlegt. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete diese sohin am 5.5.2008. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung jedoch erst am 21.5.2008 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht.

 

Mit Schreiben vom 2.7.2008, VwSen-110866/2/Kl/Pe, wurde dem Berufungs­werber Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme sowie zur Vorlage allfälliger eine Ortsabwesenheit begründende Unterlagen zum Zeitpunkt der Zustellung eingeräumt. Bis dato erfolgte vom Berufungswerber keine dahingehende Stellungnahme.

 

Die Berufung vom 21.5.2008 war daher nach erfolgter Wahrung des Rechts auf Parteiengehör als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

 

Zur Erläuterung für den Berufungswerber wird bemerkt, dass es sich bei einer Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Dr. Ilse Klempt

 

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