Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-522037/2/Bi/Ka

Linz, 06.08.2008

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F R, W, vom 23. Juli 2008 (Datum des Poststempels) gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 17. Juli 2008, VerkR-06/106507, wegen einer Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

 

     Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochten Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerber (Bw) gemäß §§ 24 Abs.4 und 8 ABs.2 FSG aufgefordert, sich binnen einem Monat nach Rechtskraft des Bescheides bei der Erstinstanz amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 22. Juli 2008.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Ver­wal­tungs­senat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungs­verhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG). 

 

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er brauche für die Landwirtschaft den Führerschein unbedingt, weil das seine Lebensgrundlage sei. Das ganze gehe zu weit, er komme sich vor wie ein Schwerverbrecher. Er habe keine Vorstrafe. Er habe schon aufgrund der familiären Verhältnisse seine Lehrerstelle aufgeben müssen, damit er den 24,5 Hektar-Betrieb weiterführen könne. Er habe zuletzt im Lagerhaus O gearbeitet und arbeite nun über den Maschinenring. Einem Asylanten gehe es besser.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw am 14. Juni 2008 nach einer telefonischen Anzeige seiner Schwester, er habe sie bedroht und sei handgreiflich geworden, bei der PI O erschien und ein ungeladenes Jagdgewehr samt Munition und Schlagbolzen abgab mit dem Bemerken, damit nicht noch etwas passiere. Beim folgenden Gespräch mit drei Beamten der PI wurde der Bw, der angab, er wolle seine Geschwister und seine Mutter aufgrund familiärer Probleme nicht mehr sehen, von diesen als sehr labil und weinerlich beschrieben. Der daraufhin verständigte Arzt gab ihm ein Beruhigungsmittel und wollte ihn im Auto heim­bringen, der Bw stieg jedoch vorher aus. Er meldete sich am nächsten Tag bei der PI und bestätigte, noch eine Schrotflinte zu besitzen, die er ebenfalls samt Munition abgab. Gegen Abend erlitt er nach der Darstellung seiner Mutter einen Schwächeanfall und wurde ins Krankenhaus gebracht. Laut Mitteilung der PI Ottensheim war bereits im Juli 2007 eine Anzeige wegen famliärer Streitigkeiten erfolgt. Ein strafrechtlich relevanter Tatbestand einer gefährlichen Drohung oder gar Körperverletzung ergab sich nicht. Die vorgelegten Waffen wurden vorläufig beschlagnahmt und von der PI O um Prüfung der Verkehrszuverlässig­keit des Bw ersucht.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen und gegebenenfalls die Lenkbe­rech­tigung einzuschränken oder zu entziehen.

Nach ständiger Judikatur des VwGH geht es dabei zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen von Erteilungsvoraussetzungen geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (vgl E 30.9.2002, 2002/11/0120;13.8.2003, 2002/11/0103; 17.3.2005, 2004/11/0014; ua).

 

Abgesehen davon, dass ein "Ersuchen" der PI O keine Verpflichtung zum Tätigwerden der Erstinstanz hinsichtlich Verkehrsunzuverlässigkeit nach sich zu ziehen geeignet ist, weil von einer solchen keine Rede sein kann, ist eine Aufforderung, zur amtsärztlichen Untersuchung zu erscheinen, nur dann zulässig, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beim Bw nicht mehr bestehen könnte.

Diese Anhaltspunkte ergeben sich nach Auffassung des UVS im ggst Fall deshalb nicht, weil es sich um rein familiäre Streitigkeiten, die noch dazu nichts mit einer Teilnahme des Bw am Straßen­verkehr zu tun haben, handelt.    

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13,20 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge­richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Familienstreitigkeiten berechtigen nicht zur Aufforderung nach § 24 Abs.4 FSG wenn kein Zusammenhang mit dem Lenken eines KFZ besteht und sonst nichts vorliegt -> Aufhebung

 

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