Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-130575/2/BMa/Se

Linz, 22.07.2008

 

Mitglied, Berichter/in, Bearbeiter/in:                                                                                                                               Zimmer, Rückfragen:

Mag. Gerda Bergmayr-Mann                                                                              3A02, Tel. Kl. 15585

E r k e n n t n i s

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Gerda Bergmayr-Mann über die Berufung des M G, geb.  , L, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 26. Juli 2007, Zl. 933/10-472161, zu Recht erkannt:

 

      I.      Der Berufung wird insoweit statt gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 15 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 22 Stunden          herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Berufung hingegen abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

  II.      Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 1,50 Euro; für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden: AVG), BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008, iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden: VStG), BGBl. Nr.52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber (im Folgenden: Bw) eine Geldstrafe von 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 45 Stunden) verhängt, weil er am 29. Dezember 2006 von 8.30 bis 8.46 Uhr in Linz, Blütenstraße vor dem Haus Nr. 1, das mehrspurige Kraftfahrzeug VW mit dem polizeilichen Kennzeichen    in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe, ohne der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nachgekommen zu sein.

Dadurch habe er eine Übertretung der §§ 2 Abs.1 und 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetztes 1988, idF LGBl. Nr. 126/2005 (Oö. Parkgebührengesetz) iVm §§ 1, 2, 3, 5 und 6 der Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989, begangen, weshalb er gemäß § 6 Abs.1 lit.a Oö. Parkgebührengesetz zu bestrafen gewesen sei.

 

1.2. Begründend führt die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Bw habe am 26. Dezember 2006 von 8.30 bis 8.46 Uhr in der Blütenstraße vor dem Haus Nr.1 in Linz das mehrspurige Kraftfahrzeug VW mit dem polizeilichen Kennzeichen    in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein bzw. ohne gültige Bewohnerparkkarte abgestellt. Der Bw habe innerhalb offener Frist Einspruch gegen die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz, GZ 933-10-472161 vom 14. März 2007, erhoben und führte an, er habe für den 29. und 30.12.2007 eine Parkstrafe bekommen, obwohl er eine Bewohnerparkkarte ab 29.12.2006 besitzen würde, welche er online bestellt habe.

Er habe eine Bewohnerparkkarte gekauft und trotzdem Strafe zahlen müssen, obwohl er das Auto Ende Jänner verkaufen habe müssen, weil er es sich nicht mehr leisten habe können, zumal er von lediglich 600 Euro Notstandshilfe leben müsse und ein Auto unfinanzierbar sei. Er habe einen Monat die Bewohnerparkkarte bezahlt und solle dafür noch 2 mal Strafe bezahlen, obwohl die Karte ab 29.12.2006 gültig sei.

Es könne ihm nicht angelastet werden, dass die Bewohnerparkkarte erst später per Post geliefert worden sei.

Rechtlich führt die belangte Behörde aus, nach den Bestimmungen des § 5 Oö. Parkgebührengesetz sei die Parkgebühr von Inhabern einer Bewilligung nach

§ 45 Abs.4 StVO (Bewohnerparkkarte) in einer Kurzparkzone, für welche die Bewilligung gelte, nicht zu entrichten. Der entsprechende Bewilligungsbescheid sei hinter der Windschutzscheibe zu hinterlegen und durch diese gut erkennbar anzubringen. In seinem Fall sei die Bewohnerparkkarte jedoch mit Ablauf des

13. Dezember 2006 ungültig gewesen. Der objektive Tatbestand sei daher erfüllt.

Zur subjektiven Seite wurde ausgeführt, ein einsichtiger und besonnener Benützer einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone hätte die Bewohnerparkkarte rechtzeitig vor deren Ablauf online bestellt. Die Bewohnerparkkarte des Bw sei bis 13. Dezember 2006 gültig gewesen. Im Zuge des Verfahrens habe der Bw nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Sein Verhalten sei daher mindestens als fahrlässig zu bewerten. Zur Strafhöhe wurde ausgeführt, primärer Zweck des Oö. Parkgebührengesetzes sei die zweckmäßige Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also die bessere Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraums auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen. Die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung sei mit einer Geldstrafe bis 220 Euro zu bestrafen, daher erscheine bei Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgeblicher Bemessungsgründe die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

 

1.3. Gegen dieses dem Bw am 28. Juli 2007 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 7. August 2007 – und damit rechtzeitig – bei der belangten Behörde per E-Mail eingebrachte Berufung.

 

1.4. In der als "Einspruch" bezeichneten Berufung wird vom Bw lediglich ausgeführt:

"Die von mir bezahlte Jahresparkkarte ist ab 29. Dezember 2006 gültig und nur weil ich diese online bestellt habe und dem zufolge logischerweise erst später erhalten habe können, sehe ich nicht ein, dafür Strafe zu bezahlen, weil ich nichts Unrechtes getan habe!"

 

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat nach Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt zu Zl. 933/10-472161 des Magistrats der Landeshauptstadt Linz festgestellt, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage geklärt erscheint, nur Rechtsfragen zu beantworten sind und eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat geht von folgendem rechtlich relevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bw hat das mehrspurige Kraftfahrzeug, VW mit dem polizeilichen Kennzeichen    in Linz, Blütenstraße vor dem Haus Nr.1 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, sodass es dort am 29.12.2006 von 8.30 bis 8.46 Uhr ohne gültigen Parkschein geparkt war.

Der Bw war im Besitz einer Bewohnerparkkarte, die am 13. Dezember 2006 abgelaufen ist. Am 29. Dezember 2006 um 13.09 Uhr wurde vom Bw online der Antrag um eine Bewohnerparkkarte gestellt. Diese wurde am 3. Jänner 2007 ausgestellt und versandt.

Der Bw bezieht Notstandshilfe in der Höhe von 630 Euro und unterstützt damit noch eine Frau und ein Kind.

Sein Auto hat er Ende Jänner verkauft.

Der Bw ist verwaltungsstrafrechtlich völlig unbescholten.

 

3.2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen unbestritten aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.

 

3.3. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

3.3.1. Da die relevanten Rechtsvorschriften bereits im angefochtenen Erkenntnis wiedergegeben wurden, erübrigt sich eine nochmalige Zitierung.

 

3.3.2. Im gegenständlichen Fall wird nicht Abrede gestellt, dass am 29. Dezember 2006 der im Spruch bezeichnete Pkw in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Viel mehr wird (lediglich) vorgebracht, die Bewohnerparkkarte sei online am 29.12.2006 beantragt worden.

 

Gemäß § 5 Oö. Parkgebührengesetz ist die Parkgebühr von Inhabern einer Bewilligung nach § 45 Abs.4 StVO (Bewohnerparkkarte) in einer Kurzparkzone, für welche die Bewilligung gilt, nicht zu entrichten. Der entsprechende Bewilligungsbescheid ist hinter der Windschutzscheibe zu hinterlegen und durch diese gut erkennbar anzubringen.

 

Im gegenständlichen Fall ist die Bewohnerparkkarte mit Ablauf des 13. Dezember 2006 ungültig geworden, sodass der Bw beim Abstellen seines Fahrzeuges in der Kurzparkzone die Parkgebühr zu entrichten gehabt hätte. Die Onlinebeantragung der Bewohnerparkkarte erfolgte auch nach dem gegenständlichen Tatzeitpunkt (13:09 Uhr), sodass aus dem Vorbringen des Bw, er habe bereits am 29. Dezember 2006 die Bewohnerparkkarte beantragt, nichts zu gewinnen ist.

Abgesehen davon ist der Argumentation der belangten Behörde beizupflichten, dass nicht auf die Beantragung einer Bewohnerparkkarte abzustellen ist, sondern diese (geltende) Bewohnerparkkarte hinter der Windschutzscheibe zu hinterlegen und durch diese gut erkennbar anzubringen ist.

 

Weil er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat der Bw den objektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Rechtsnorm erfüllt.

 

3.3.3.  Das Verschulden des Bw ist gemäß § 5 VStG zu beurteilen, weil der Verstoß ein Vergehen gegen Verwaltungsvorschriften darstellt.

 

Gemäß § 5 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiters anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Im konkreten Fall wurde vom Bw vorgebracht, er habe die Bewohnerparkkarte noch am 29. Dezember 2006 beantragt.

Damit ist aber für ihn nichts zu gewinnen, so hätte er dafür sorgen müssen, dass sein Pkw nicht ohne gültigen oder abgelaufenen Bewohnerparkschein in einer Kurzparkzone abgestellt wird. Weil er nicht rechtzeitig vor Ungültigwerden der Bewohnerparkkarte eine weitere beantragt und das Fahrzeug in einer Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkgebühr abgestellt hat, hat er sohin fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt. Seine Strafbarkeit ist daher gegeben.

 

3.3.4. Bei der Strafbemessung war ausgehend von einem Strafrahmen bis zu 220 Euro folgendes zu erwägen:

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die belangte Behörde hat lediglich festgestellt, dass bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gemäß § 19 VStG maßgeblicher Bemessungsgründe die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen sei.

 

Dabei hat sie es aber unterlassen, allfällige Erschwerungs- und Milderungsgründe entsprechend zu erwägen. Im konkreten Fall ist von der völligen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Bw auszugehen, die von der belangten Behörde nicht berücksichtigt wurde.

Überdies treten die spezialpräventiven Aspekte der Verhängung der Strafe in den Hintergrund, weil der Bw Ende Jänner 2007 sein Auto mangels Finanzierbarkeit verkauft hat.

Auch dies war bei der Reduktion der Geldstrafe zu berücksichtigen, weil eine Wiederholungsgefahr dadurch obsolet wurde.

Unter Berücksichtigung der angeführten Milderungsgründe war die verhängte Strafe wie im Spruch herabzusetzen.

 

Die reduzierte Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden war in Relation der Obergrenze für die Geldstrafe zur Obergrenze für die Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen und damit ebenfalls zu reduzieren.

 

5. Insoweit war der Berufung daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 VStG statt zu geben, im Übrigen war diese hingegen als unbegründet abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. Bei diesem Verfahrensergebnis ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der belangten Behörde nach § 64 Abs.1 und 2 VStG; für das Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat ist gemäß § 65 VStG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungs­gerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Bergmayr-Mann

Beschlagwortung: Online- Beantragung einer Bewohnerparkkarte, Herabsetzung der Strafe wegen Vorliegens von Milderungsgründen

§§ 2 Abs. 1 und 6 Abs.1 lit.a Oö Parkgebührengesetz 1988; Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz

 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum