Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-251489/17/Py/Da

Linz, 01.08.2008

 

 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Andrea Panny über die Berufung der Frau Dr. M B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M S, P, S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 3. Oktober 2006, GZ: Ge-616/06, betreffend Übertretungen des Ausländerbeschäftigungs­gesetzes (AuslBG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 4. Juli 2008 zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das Strafausmaß je unberechtigt Beschäftigten auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf je 17 Stunden herabgesetzt wird. Hinsichtlich des Schuldspruches wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.              Der Beitrag der Berufungswerberin zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf insgesamt 100 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

Zu  I.:  § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 20 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.:  §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 3. Oktober 2006, GZ: Ge-616/06, wurden über die Berufungswerberin (in der Folge: Bw) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 3 Abs.1 iVm § 28 Abs.1 Z1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. 218/1975 idgF zwei Geldstrafen in Höhe von je 1.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 24 Stunden, verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 200 Euro auferlegt.

 

Im Spruch des Straferkenntnisses wird der Bw folgender Tatvorwurf zur Last gelegt:

 

"Sie haben es als Beschäftigerin zu vertreten, dass Sie

1. den ungarischen Staatsbürger I I, geb. am , zumindest am 19.5.2006 im Gemeindegebiet von D, E, mit dem Verputzen der Außenfassade des dort befindlichen Hauses beschäftigten, ohne dass dieser Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung besaß, oder diesem Ausländer eine Zulassung als Schlüsselkraft erteilt worden wäre, oder diesem Ausländer eine Anzeigebestätigung, ein Befreiungsschein oder ein Niederlassungsnachweis erteilt worden wäre. Sie haben somit oa. Ausländer entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz beschäftigt. Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen des Ausländer­beschäftigungsgesetzes dar.

2. den ungarischen Staatsbürger G M, geb. am , zumindest am 19.5.2006 im Gemeindegebiet von D, E, mit dem Verputzen der Außenfassade des dort befindlichen Hauses beschäftigten, ohne dass dieser Ausländer eine Beschäftigungsbewilligung besaß, oder diesem Ausländer eine Zulassung als Schlüsselkraft erteilt worden wäre, oder diesem Ausländer eine Anzeigebestätigung, ein Befreiungsschein oder ein Niederlassungsnachweis erteilt worden wäre. Sie haben somit oa. Ausländer entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz beschäftigt. Dies stellt eine Übertretung der Bestimmungen des Ausländer­beschäftigungsgesetzes dar."

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass der gegenständliche Tatbestand von Organen des Zollamtes Linz anlässlich einer Kontrolle festgestellt wurde. Die Bw habe als Rechtfertigung vorgebracht, dass es sich bei den gegenständlichen Ausländern um einen Cousin und einen guten Freund ihres Gatten gehandelt habe. Infolge Außerachtlassens der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt habe die Beschuldigte verkannt, dass sie durch ihr Verhalten einen tatbildmäßigen Sachverhalt verwirklichte, als Grad des Verschuldens müsse zumindest Fahrlässigkeit angenommen werden. Die Übertretung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes war sohin auf Grund der Anzeige des Zollamtes Linz sowie auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen anzusehen. Als strafmildernd sei die völlige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bw gewertet worden, weitere mildernde oder erschwerende Umstände seien nicht bekannt. Da die Bw der Aufforderung zur Bekanntgabe ihrer Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht nachgekommen sei, musste dies – wie der Bw in der Aufforderung zur Rechtfertigung mitgeteilt – geschätzt werden und wurde von einem Nettoeinkommen von 3.000 Euro pro Monat und der Sorgepflicht für eine Tochter ausgegangen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig von der Bw im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachten Berufung vom 13. Oktober 2006.

 

Darin bestreitet die Bw den ihr zur Last gelegten Sachverhalt und führt aus, dass die ausländischen Staatsbürger von ihr nicht beschäftigt wurden und in keinem Arbeitsverhältnis oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu ihr standen, weshalb ein Tatbestand nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht vorliege. Tatsächlich sei das Haus E, S von der Bw und ihrem Ehegatten, Herrn Dr. A M, umfassend saniert und neu eingerichtet worden. Dafür seien teils Firmen beschäftigt worden, teils seien die Arbeiten jedoch in Eigenregie durchgeführt worden; dies insbesondere deshalb, weil der Ehegatte der Bw handwerklich sehr geschickt und das Ehepaar fleißig sei. Nachdem der Ehegatte der Bw selbst in Ungarn seinem Cousin beim Hausbau geholfen habe, hat dieser Cousin nunmehr dem Ehegatten und der Bw im Rahmen der Familien- und Verwandtschaftshilfe mit einem guten Freund dieses Cousins und des Ehegatten der Bw beim Hausbau geholfen. Dazu seien diese einige Tage bei der Bw und ihrem Ehegatten auf Besuch gewesen, haben bei diesen genächtigt und gegessen und haben ohne irgendein Beschäftigungsverhältnis und ohne irgendeine Bezahlung im Rahmen der Familienhilfe und des Freundschaftsdienstes bei der Arbeit in Eigenregie geholfen. Eine solche Durchführung von Arbeiten in Eigenregie im Privatbereich ist jedenfalls zulässig und würde nicht unter den strafbaren Tatbestand des Ausländerbeschäftigungsgesetzes fallen. Allein der Umstand, dass das anzeigende Zollamt Linz den Cousin des Ehegatten der Bw und den gemeinsamen guten Freund bei Arbeiten an der Außenfassade angetroffen habe, begründe für sich alleine kein wie immer geartetes strafbares Verhalten. Selbst dann, wenn man unrichtigerweise davon ausgehen würde, dass durch diese Verwandtschafts- und Freundschaftshilfe objektiv ein Tatbestand nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verwirklicht wurde, würde die Bw kein wie immer geartetes Verschulden daran treffen. Für sie war und ist in keiner Weise klar oder erkennbar, dass Derartiges verboten sei. Diesbezüglich könne ihr auch kein Fehlverhalten unterstellt werden, weshalb die erkennende Behörde bei richtiger rechtlicher Beurteilung zumindest davon hätte ausgehen müssen, dass die Bw keinerlei Verschulden treffe oder der Grad ihres Versehens so gering ist, dass eine Abmahnung iSd § 21 Abs.1 VStG ausgereicht hätte. Subsidiär wird geltend gemacht, dass die über die Bw verhängte Geldstrafe überhöht ist und habe die Bw entgegen den Ausführungen der erkennenden Behörde im Straferkenntnis ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sehr wohl offengelegt.

 

3. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2006 legte der Bürgermeister der Stadt Steyr die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist dieser zur Entscheidung durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied berufen (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2008. An dieser haben die Bw mit ihrem Rechtsvertreter sowie ein Vertreter der Finanzverwaltung als Parteien teilgenommen. Als Zeugen wurden der Ehegatte der Bw, Herr Dr. A M, sowie die an der Kontrolle vom 19.5.2006 beteiligte Beamtin der Finanzverwaltung, Frau M G, einvernommen.

 

4.1. Der Unabhängige Verwaltungssenat geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Die Bw ist Eigentümerin des Wohnhauses E, D.

 

Anlässlich eines Heimataufenthaltes des aus Ungarn stammenden Ehegatten der Bw teilte dieser seiner Mutter mit, dass im Zuge von Sanierungs- und Renovierungsarbeiten am Haus die Fassade zu erneuern ist. Daraufhin organisierte seine Mutter Herrn I I, geb. am , ungarischer Staatsbürger, der mit der Familie des Gatten der Bw weitschichtig verwandt ist und von dieser während seiner Arbeitslosigkeit sehr unterstützt wurde, ebenso wie Herrn G M, geb. am , ungarischer Staatsbürger, dessen Vater die Familie des Ehegatten der Bw gut kannte, um bei den Fassadenarbeiten zu helfen. Herr I ist gelernter Maurer, Herr M war zum Tatzeitpunkt arbeitslos.

 

Das für die Verputzarbeiten erforderliche Material und Werkzeug wurde von der Berufungswerberin angekauft und den Arbeitern zur Verfügung gestellt. Die beiden ungarischen Staatsangehörigen wurden von der Bw und ihrem Ehegatten für die Arbeiten mit dem Wagen von Ungarn geholt und anschließend wieder zurückgebracht. Sie erhielten während ihres ca. dreiwöchigen Österreichaufenthaltes Verpflegung und Unterkunft von der Bw und ihrem Ehegatten zur Verfügung gestellt. Weiters kamen die Bw und ihr Ehegatte für alle mit dem Aufenthalt in Österreich in Zusammenhang stehenden Aufwendungen der beiden ungarischen Staatsangehörigen auf. Die Bw finanzierte auch Ausflüge und Besichtigungen in der Freizeit der beiden Ungarn während der Trockenphase des aufgetragenen Rohputzes.

 

Am 19.5.2006 wurden die beiden ungarischen Staatsangehörigen im Haus E in D bei Verputzarbeiten angetroffen.

Arbeitsmarktrechtliche Papiere lagen für diese Beschäftigung nicht vor.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie den Ausführungen der Bw und ihres Ehegatten im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung vom 4. Juli 2008 und ist in dieser Form auch unbestritten. Die Bw und ihr Ehegatte haben in der Berufungsverhandlung glaubwürdig und nachvollziehbar geschildert, wie es zum Einsatz der beiden ungarischen Staatsangehörigen auf der Baustelle kam und unter welchen Begleitumständen dieser erfolgte. Ihre übereinstimmenden Schilderungen bezüglich des Tatherganges konnten daher dem entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu Grunde gelegt werden.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 Abs.1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idgF darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG" oder einen Niederlassungsnachweis besitzt. 

 

Nach § 2 Abs.2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a)    in einem Arbeitsverhältnis,

b)    in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c)     in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeit nach § 3 Abs.5 leg.cit,

d)    nach den Bestimmungen des § 18 leg.cit. oder

e)    überlassener Arbeitskräfte im Sinn des § 3 Abs.4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988.

 

Gemäß § 2 Abs.4 1. Satz AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Abs.2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

 

Nach § 28 Abs.1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung (§§ 4 und 4c) oder eine Zulassung als Schlüsselkraft (§ 12) erteilt, noch eine Anzeigebestätigung (§ 3 Abs.5) oder eine Arbeitserlaubnis (§ 14a) oder ein Befreiungsschein (§§ 15 und 4c) oder eine "Niederlassungsbewilligung – unbeschränkt" (§ 8 Abs.2 Z3 NAG) oder ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt – EG" (§ 45 NAG) oder ein Niederlassungsnachweis (§ 24 FrG 1997) ausgestellt wurde; und zwar bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Fall der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

5.2. Seitens der Bw wird die Arbeitstätigkeit der beiden am 19.5.2006 bei einer Kontrolle durch die Organe der Finanzverwaltung angetroffenen ungarischen Staatsangehörigen mit Verputzarbeiten am in ihrem Eigentum stehenden Wohnhaus nicht bestritten. Sie bestreitet allerdings die Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unter dem Hinweis, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht vorgelegen sei, sondern es sich um einen Verwandtschafts- bzw. Freundschaftsdienst der beiden ausländischen Staatsangehörigen gehandelt habe, der im Übrigen unentgeltlich gewesen sei. Der Bw ist es im Zuge des Verfahrens jedoch nicht gelungen, die vom Gesetz im § 28 Abs.7 AuslBG aufgestellte gesetzliche Vermutung der unberechtigten Beschäftigung zu widerlegen.

 

Für das Vorliegen einer Beschäftigung iSd § 2 Abs.2 AuslBG ist es hinreichend, dass der Ausländer im Sinn eines der im § 2 Abs.2 lit.a bis lit.e AuslBG näher bezeichneten Tatbestände faktisch beschäftigt wird. Es ist daher unerheblich, ob bzw. allenfalls von wem ein formeller Arbeitsvertrag mit dem Ausländer geschlossen wird bzw. welchen Inhalt eine allenfalls darüber ausgefertigte Vertragsurkunde hat (vgl. VwGH vom 14.11.2002, 2000/09/0174). Eine kurzfristige Aushilfstätigkeit eines Ausländers gegen Verpflegung unterliegt auch dann der Bewilligungspflicht, wenn zivilrechtlich kein Dienstvertrag zustande gekommen ist. Das wesentliche Tatbestandselement der Beschäftigung ist ausschließlich nach dem wirtschaftlichen Gehalt der Tätigkeit zu beurteilen. Liegt eine Verwendung in einem Abhängigkeitsverhältnis vor, das typischerweise den Inhalt eines Dienstverhältnisses oder arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses bildet, ist von einer Bewilligungspflicht nach der dem AuslBG unterworfenen Beschäftigung auszugehen (vgl. VwGH vom 19.11.1997, 97/09/0169).

 

Mit dem Vorbringen, es habe sich im gegenständlichen Verfahren um einen Familien- bzw. Freundschaftsdienst gehandelt, vermag die Bw das Vorliegen einer nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unberechtigten Beschäftigung auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht zu widerlegen.

 

Als Familiendienste, die kein Arbeitsverhältnis begründen, sind im Rahmen einer familiären Beistands- und Mitwirkungspflicht erbrachte Leistungen anzusehen (vgl. dazu Krejci in Rummel, Kommentar zum Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, 1. Band, 3. Auflage 2000, zu § 1151 ABGB, RZ 17ff). Aus den im vorliegenden Fall gegebenen Begleitumständen kann jedoch auf das Vorliegen eines Familiendienstes nicht geschlossen werden, zumal es sich bei keinem der beiden ausländischen Staatsangehörigen um einen engen Familienangehörigen gehandelt hat und die Bw auch nicht darlegt, weshalb für die verrichtete Tätigkeit eine Person erforderlich gewesen wäre, die für sie eine besondere Vertrauenswürdigkeit, wie es bei nahen Familienangehörigen der Fall ist, haben musste.

 

Auch konnte die Bw im Hinblick auf die von ihr bzw. ihrem Gatten geschilderten Begleitumstände der Tätigkeit der beiden ungarischen Staatsangehörigen das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes nicht schlüssig darlegen. Der Übergang zwischen Gefälligkeitsdienst und kurzfristiger Beschäftigung iSd AuslBG ist fließend, sodass zur Annahme des Vorliegens eines Gefälligkeitsdienstes eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist. Als Gefälligkeitsdienste, die nicht unter den Begriff der bewilligungspflichtigen Beschäftigung des AuslBG einzuordnen sind, können nur kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste angesehen werden, die vom Leistenden auf Grund bestehender spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden.

 

Im gegenständlichen Verfahren scheitert das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes bereits am Umstand, dass es sich offenbar nicht um eine unentgeltliche Tätigkeit gehandelt hat. Die beiden ungarischen Staatsangehörigen wurden von der Bw bzw. ihrem Ehegatten aus Ungarn abgeholt und wieder dorthin zurückgebracht, sie erhielten während ihres Aufenthaltes jedenfalls Verpflegung und Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung gestellt und wurden darüber hinaus während ihrer Freizeit von der Bw zu Besichtigungen bzw. Ausflügen etc. eingeladen. Entgeltlichkeit einer Tätigkeit kann iSd AuslBG auch durch andere als finanzielle Gegenleistungen erfüllt sein etwa – wie im vorliegenden Fall – durch Naturalleistungen. Für die Entgeltlichkeit iSd AuslBG kommt es auch nicht darauf an, welchen Wert die Naturalleistung für den Arbeitgeber hat, sondern auf den Wert, den der Ausländer der Leistung beimisst (vgl. VwGH vom 15.12.2004, Zl. 2003/09/0078).

 

Auch kann auf Grund der Schilderungen der Bw sowie ihres Ehegatten von einer kurzfristigen Tätigkeit der beiden ungarischen Staatsangehörigen nicht ausgegangen werden, vielmehr war ihre Mithilfe auf der Baustelle offenbar langfristig geplant und organisiert und dauerte über mehrere Tage an. Hinzu kommt, dass auf Grund der Schilderungen des Gatten der Bw betreffend das Verhältnis, das zwischen seiner Familie und den beiden Ausländern bestand, auch in Zweifel zu ziehen ist, inwiefern zwischen der Bw und den Ausländern eine derartige spezifische Bindung bestand, wie sie das Vorliegen eines Gefälligkeitsdienstes iSd AuslBG rechtfertigen würde.

 

Die objektive Tatseite der der Bw vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist daher als gegeben anzunehmen.

 

5.3. Das AuslBG sieht keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens vor, weshalb § 5 Abs.1 VStG zur Anwendung kommt, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bw initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bw entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung ist bekannt, dass die Beschäftigung eines Ausländers grundsätzlich einer verwaltungsbehördlichen Bewilligung bedarf (vgl. VwGH vom 20.5.1998, Zl. 97/09/0241 unter Verweis auf 90/09/0160 und 92/09/0347). Es wäre daher Aufgabe der Bw gewesen, sich vor Einsatz der beiden ungarischen Staatsangehörigen auf der Baustelle ihres Eigentumshauses bei der zuständigen Behörde über die Rechtslage und die Verwendung der beiden ungarischen Staatsangehörigen unter den vorliegenden Begleitumständen zu erkundigen. Indem sie dieser Verpflichtung nicht nachkam, ist der Bw die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar, zumal keine sonstigen Umstände ersichtlich sind, die ein – zumindest fahrlässiges – Verschulden der Bw ausschließen würden.

 

5.4. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Strafbemessung bereits die vollkommene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bw als mildernd gewertet. Hinzu kommt, dass die Bw die Tätigkeit der beiden ungarischen Staatsangehörigen zu keinem Zeitpunkt bestritt und keinerlei Verschleierungshandlungen setzte. Als weiterer Milderungsgrund ist die lange Dauer des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens zu werten, die nicht durch Handlungen der Bw bedingt war. Der Unabhängige Verwaltungssenat sah sich daher veranlasst, die von der belangten Behörde verhängte gesetzliche Mindeststrafe unter Anwendung des § 20 VStG auf Grund des Überwiegens der Milderungsgründe entsprechend herabzusetzen, zumal auch im Berufungsverfahren keine Erschwerungsgründe zu Tage traten und der Bw im Straferkenntnis nur ein sehr kurzer Beschäftigungszeitraum vorgeworfen wurde.

 

Von einer Anwendung des § 21 VStG musste jedoch mangels Vorliegen der dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb. Zwar geht der Unabhängige Verwaltungssenat davon aus, dass das wesentliche Motiv der Bw zum Einsatz der beiden ungarischen Staatsangehörigen nicht in der Hinterziehung von Abgaben und Steuern gelegen ist, jedoch widerspricht der im gegenständlichen Fall erfolgte Einsatz von Landsleuten aus der ehemaligen Heimat des Ehegatten der Bw einem wesentlichen Schutzzweck des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, nämlich dem Schutz des heimischen Arbeitsmarktes. Da grundsätzlich jede Verletzung der zwingenden Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in erheblichem Ausmaß staatliche und privatwirtschaftliche Interessen schädigt und das tatbildmäßige Verhalten der Bw im konkreten Fall nicht erheblich hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb, war daher eine Anwendung des § 21 VStG nicht möglich.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

6. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 65 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde war gemäß § 64 VStG entsprechend herabzusetzen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen  diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. Andrea Panny

 

 

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