Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-163408/2/Ki/Da

Linz, 01.08.2008

 

Mitglied:                                                                                                                                                                   Zimmer, Rückfragen:

Hofrat Mag. Alfred Kisch                                                                                     2B08, Tel. Kl. 14850

E r k e n n t n i s

(Bescheid)

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der E A S, B, M, vom 17. Juni 2008 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 2. Juni 2008, VerkR96-3294-2008, wegen einer Übertretung der StVO 1960 verhängten Strafe zu Recht erkannt:

 

 

I.                  Der Berufung wird insofern teilweise Folge gegeben, als die mit dem Straferkenntnis verhängte Geldstrafe auf 70 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 48 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.              Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 7 Euro; ein Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren entfällt.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.:   §§ 19, 24 und 51 Abs.1 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG

zu II.:  §§ 64 f VStG

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über die Beschuldigte wegen einer Übertretung der StVO 1960 (§ 52 lit.a Z10a) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt und ihr gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.


 

Es wurde ihr zur Last gelegt, sie habe am 24.3.2008 um 11.46 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Buchkirchen, Ortsgebiet Oberperwend Nr. 1232, bei km 9,820 in Fahrtrichtung Buchkirchen gelenkt, wobei sie die durch Vorschriftszeichen kundgemacht erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von 40 km/h um 26 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz von 5 km/h sei bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden.

 

1.2. Die Berufungswerberin hat ausschließlich gegen die Strafhöhe Berufung erhoben und in der Begründung im Wesentlichen auf ihre soziale Situation hingewiesen. Sie habe seit ihrer Scheidung alleine ein 7 Jahre altes fast auf Schulden aufgebautes Haus zu erhalten und es seien ihr zu ihren Gunsten drei Kinder zugesprochen worden. Zwei dieser Kinder seien bereits erwachsen und aus dem Haus, sie habe aber noch einen 14-jährigen Sohn, der seinen Hauptwohnsitz in B habe. Er sei aber jedes Wochenende, Feiertage und Ferien bei ihr. Ihr Einkommen betrage 1.150 – 1.200 Euro, wobei die Kosten des Hauses dies weit übersteigen. Sie gehe darüber hinaus noch zweimal in der Woche putzen, damit sie am Wochenende ihrem Sohn etwas bieten könne. Sie werde es sich sicher gut merken und die Geschwindigkeitsbeschränkungen einhalten. Sie ersuche um eine mildere Strafe.

 

2.1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich mit Schreiben vom 21. Juli 2008 vorgelegt.

 

2.2. Die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist gemäß § 51 Abs.1 VStG gegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

2.3. Die Berufung wurde innerhalb der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land eingebracht und sie ist daher rechtzeitig.

 

2.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

3. In der Sache selbst hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 sieht als Strafrahmen eine Geldstrafe bis zu 726 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen vor.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Strafbemessung hat die belangte Behörde ausgeführt, dass, da die Berufungswerberin keine Angaben zu ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen getätigt habe, von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten ausgegangen werde. Straferschwerend sei kein Grund zu werten gewesen. Strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit im Bezirk Wels-Land. Die verhängte Geldstrafe erscheine ausreichend, um sie in Hinkunft von der Übertretung dieser Norm abzuhalten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass – wenn auch überhöhte Geschwindigkeiten grundsätzlich eine gravierende Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit bilden - im konkreten Falle unter Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse der Berufungswerberin sowie ihrer Einsichtigkeit und insbesondere auch in Anbetracht der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit eine Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe auf das nunmehr festgelegte Ausmaß vertretbar ist. Letzlich konnte keine konkrete Gefährdung nachgewiesen werden.

 

Die nunmehr verhängte Strafe entspricht den Kriterien des § 19, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll die Berufungswerberin im eigenen Interesse von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen abhalten. Es steht ihr frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit der Bezahlung der Geldstrafe in Teilbeträgen unter Nachweis ihres tatsächlichen Einkommens anzusuchen.

 

4. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 220 Euro zu entrichten.

Mag. Alfred Kisch

 

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