Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-100010/4/Fra/ka

Linz, 26.07.1991

VwSen - 100010/4/Fra/ka Linz, am 26.Juli 1991 DVR.0690392 SP S, M E; Zurückweisungsbescheid - Berufung

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Einzelmitglied ORR. Dr. Johann Fragner über die Berufung des Sp S, M E, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. Februar 1991, GZ 933-10-9754061, nach der am 19. Juli 1991 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

Der Berufung vom 3. März 1991 wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG, § 49 Abs.1 VStG, § 17 Abs.3 Zustellgesetz.

Entscheidungsgründe:

1.1. Über den Berufungswerber wurde mit Strafverfügung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22. Jänner 1991, GZ 933-10-9754061, wegen Übertretung der Linzer Parkgebührenverordnung eine Strafe verhängt.

1.2. Gegen diese Strafverfügung hat der Berufungswerber Einspruch erhoben.

1.3. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19. Februar 1991, GZ 933-10-9754061, wurde der oben genannte Einspruch gemäß § 49 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründet wird diese Entscheidung damit, daß die angefochtene Strafverfügung laut Zustellnachweis (Rückschein) am 25. Jänner 1991 beim Postamt M E hinterlegt wurde. Die Einspruchsfrist beträgt gemäß § 49 Abs.1 VStG zwei Wochen. Diese Frist endete daher im vorliegenden Fall mit Ablauf des 8. Februar 1991. Der gegenständliche Einspruch wurde am 11. Februar 1991 nach Ablauf der zweiwöchigen Frist - somit verspätet eingebracht, weshalb er zurückzuweisen war.

1.4. Der Berufungswerber führt in seinem Rechtsmittel aus, daß er berufsbedingt sehr viel in den Bundesländern unterwegs sei, was er jederzeit durch Hotelbelege und Firmenbestätigungen belegen könne. Unmittelbar nach seiner Rückkehr am 6. Februar 1991 habe er die beeinspruchte Strafverfügung erhalten, weshalb der am 11. Februar 1991 auf dem Postwege eingebrachte Einspruch als fristgerecht erscheine.

2.1. Aufgrund des eingebrachten Rechtsmittels wurde der Berufungswerber ersucht, überprüf- bzw. beweisbare Angaben darüber zu machen, wo er sich zum Zeitpunkt der Hinterlegung des gegenständlichen Schriftstückes aufgehalten hat und wann er wieder an die Abgabestelle (Zustelladresse) zurückgekehrt ist. Er wurde auch ersucht, diesbezügliche Beweismittel vorzulegen. Für den Fall der Fristversäumnis wurde er schriftlich befragt, ob er sein Rechtsmittel noch aufrecht erhalten oder im Hinblick auf die Fristversäumnis zurückziehen will.

2.2. Da eine entsprechende Antwort unterblieben ist, wurde für 19. Juli 1991 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und auch durchgeführt. Bei dieser Verhandlung brachte der Berufungswerber u.a. vor, daß er noch keine Unterlagen bezüglich einer Ortsabwesenheit zum Zeitpunkt der Hinterlegung der o.a. Strafverfügung vorlegen könne. Es sei jedoch kein Problem, diesbezügliche Unterlagen jederzeit nachzureichen. Er sei nach dem 22. Jänner 1991 das genaue Datum könne er derzeit nicht angeben - im Hotel M anläßlich einer Geschäftsreise untergebracht gewesen. Bezüglich einer Aufenthaltsbestätigung habe er bereits angerufen, diese jedoch noch nicht erhalten. Da die Ausführungen des Berufungswerbers nicht unglaubwürdig erschienen, wurde ihm seitens des Verhandlungsleiters die Möglichkeit gegeben, bis spätestens 26. Juli 1991 eine entsprechende Bestätigung nachzureichen. Am 23. Juli 1991 langte daraufhin vom Hotel M beim O.ö. Verwaltungssenat ein Schreiben ein, in dem bestätigt wurde, daß der Berufungswerber in der Zeit vom 25. Jänner 1991 bis einschließlich 5. Februar 1991 untergebracht gewesen sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat aufgrund des Ergebnisses dieses ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens keine Veranlassung, der Behauptung des Berufungswerbers in seinem Schriftsatz vom 3. März 1991 an den Magistrat Linz, wonach er erst am 6. Februar 1991 an seine Zustelladresse zurückgekehrt ist, keinen Glauben zu schenken. Dies hat rechtlich zur Folge, daß gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz die Zustellung am 7. Februar 1991 rechtswirksam wurde, was wiederum zur Folge hat, daß der am 11. Februar 1991 zur Post gegebene Einspruch als rechtzeitig eingebracht anzusehen ist, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6